Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. April 1986 über die Anordnung der Führung des Mahnverfahrens mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung (2. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung)
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, RBGl. Nr. 113/1895 (Anm.: richtig: RGBl. Nr. 113/1895), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 1. Folgende Bezirksgerichte haben das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen:
Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz und das Bezirksgericht Klagenfurt;
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck die Bezirksgerichte Innsbruck und Kitzbühel;
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz die Bezirksgerichte Linz und Salzburg;
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Bezirksgericht für Handelssachen Wien und die Bezirksgerichte Donaustadt, Döbling, Floridsdorf, Hernals, Hietzing, Klosterneuburg, Korneuburg, Purkersdorf, Schwechat und Stockerau.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen in § 1 angeführten Gerichte mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im „Amtsblatt der Wiener Zeitung” zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
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