(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN GEGEN GEISELNAHME
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 167/2008 Ägypten 600/1986 Albanien III 113/2002 Algerien III 113/2002 Andorra III 167/2008 Antigua/Barbuda 655/1986 Äquatorialguinea III 167/2008 Argentinien 270/1996 Armenien III 167/2008 Aserbaidschan III 113/2002 Äthiopien III 167/2008 Australien 561/1991 Bahamas 600/1986 Bahrain III 167/2008 Bangladesch III 167/2008 Barbados 600/1986 Belgien III 113/2002 Belize III 113/2002 Benin III 167/2008 Bhutan 600/1986 Bolivien III 113/2002 Bosnien-Herzegowina 270/1996 Botsuana III 113/2002 Brasilien III 113/2002 Brunei 561/1991 Bulgarien 561/1991, 270/1996 Burkina Faso III 167/2008 Cabo Verde III 167/2008 Chile 600/1986 China 270/1996, III 113/2002 Costa Rica III 167/2008 Côte d’Ivoire 561/1991 Dänemark 561/1991 Deutschland/BRD 600/1986 Dominica 655/1986 Dominikanische R III 167/2008 Dschibuti III 167/2008 Ecuador 561/1991 El Salvador 600/1986 Estland III 113/2002 Fidschi III 167/2008 Finnland 600/1986 Frankreich III 113/2002 Gabun III 167/2008 Georgien III 167/2008 Ghana 561/1991 Grenada 561/1991 Griechenland III 113/2002 Guatemala 600/1986 Guinea III 167/2008 Guinea-Bissau III 167/2008 Guyana III 167/2008 Haiti 561/1991 Honduras 600/1986 Indien 270/1996 Irak III 250/2013 Iran III 167/2008 Irland III 167/2008 Island 600/1986 Italien 600/1986 Jamaika III 167/2008 Japan 561/1991 Jemen III 113/2002 Jordanien 600/1986 Jugoslawien 561/1991 Jugoslawien/BR III 113/2002 Kambodscha III 167/2008 Kamerun 561/1991 Kanada 600/1986 Kasachstan 270/1996 Katar III 250/2013 Kenia 600/1986 Kirgisistan III 167/2008 Kiribati III 167/2008 Kolumbien III 167/2008 Komoren III 167/2008 Korea/DVR III 113/2002 Korea/R 600/1986 Kroatien III 167/2008 Kuba III 113/2002 Kuwait 561/1991 Laos III 167/2008 Lesotho 600/1986 Lettland III 167/2008 Libanon III 113/2002 Liberia III 167/2008 Libyen III 113/2002 Liechtenstein 270/1996 Litauen III 113/2002 Luxemburg 561/1991 Madagaskar III 167/2008 Malawi 600/1986 Malaysia III 167/2008 Mali 561/1991 Malta III 113/2002 Marokko III 167/2008 Marshallinseln III 167/2008 Mauretanien III 113/2002 Mauritius 600/1986 Mazedonien III 113/2002 Mexiko 561/1991 Mikronesien III 167/2008 Moldau III 167/2008 Monaco III 113/2002 Mongolei 270/1996 Montenegro III 167/2008 Mosambik III 167/2008 Myanmar III 167/2008 Nauru III 167/2008 Nepal 561/1991 Neuseeland 600/1986, III 250/2013 Nicaragua III 167/2008 Niederlande 561/1991 Niger III 167/2008 Norwegen 600/1986 Oman 561/1991 Pakistan III 113/2002 Palau III 113/2002 Panama 600/1986 Papua-Neuguinea III 167/2008 Paraguay III 167/2008 Peru III 113/2002 Philippinen 600/1986 Polen III 113/2002 Portugal 600/1986, III 113/2002 Ruanda III 167/2008 Rumänien 561/1991 Russische F III 167/2008 São Tomé/Príncipe III 167/2008 Saudi-Arabien 561/1991 Schweden 600/1986 Schweiz 600/1986 Senegal 561/1991 Seychellen III 167/2008 Sierra Leone III 167/2008 Singapur III 250/2013 Slowakei 270/1996 Slowenien 270/1996 Spanien 600/1986 Sri Lanka III 113/2002 St. Kitts/Nevis 561/1991 St. Lucia III 250/2013 St. Vincent/Grenadinen III 113/2002 Südafrika III 167/2008 Sudan 561/1991 Suriname 600/1986 Swasiland III 167/2008 Tadschikistan III 167/2008 Tansania III 167/2008 Thailand III 167/2008 Togo 655/1986 Tonga III 167/2008 Trinidad/Tobago 600/1986 Tschad III 167/2008 Tschechische R 270/1996 Tschechoslowakei 561/1991 Tunesien III 113/2002 Türkei 561/1991 Turkmenistan III 113/2002, III 167/2008 UdSSR 561/1991 Uganda III 167/2008 Ukraine 561/1991 Ungarn 561/1991 Uruguay III 167/2008 USA 600/1986 Usbekistan III 113/2002 Venezuela 561/1991 Vereinigte Arabische Emirate III 167/2008 Vereinigtes Königreich 600/1986, III 113/2002 Weißrußland 561/1991 Zentralafrikanische R III 167/2008 *Zypern 561/1991
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 250/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Ägypten, Bahamas, Barbados, Bhutan, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, El Salvador, Finnland, Guatemala, Honduras, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Lesotho, Malawi, Mauritius, Neuseeland (einschließlich Cook Inseln und Niue), Norwegen, Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich (einschließlich abhängige Gebiete).
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5]:
Katar, Singapur, St. Lucia
Algerien:
Vorbehalt:
Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden. Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.
Äthiopien:
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf deren Ersuchen einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, und festgestellt wird, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Gerichtshof nur mit vorheriger Zustimmung aller betroffenen Parteien zu unterbreiten wären.
Brasilien:
Den in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Vorbehalt.
Bulgarien:
Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 270/1996)
Erklärung zu Artikel 9 Absatz 1:
Bulgarien verurteilt jeden Akt von internationalem Terrorismus, dem nicht nur Regierungs- und Staatsbeamte sondern auch viele unschuldige Menschen einschließlich Mütter, Kinder, alte Menschen zum Opfer fallen, der sich zunehmend destabilisierend auf internationale Beziehungen auswirkt und der, ungeachtet der Gründe, die zur Erklärung terroristischer Handlungen angeführt werden, die politische Lösung von Krisensituationen beträchtlich erschwert. Bulgarien ist der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens zur Anwendung gelangen sollte; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Ausdruck des internationalen Terrorismus, einschließlich der Auslieferung von Verdächtigen.
CHILE
Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.
China:
Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden erachtet.
Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.
Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Dominica
Dominica erklärt, daß sein Beitritt zu dem Übereinkommen unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieses eine Geiselnahme unter jedweden Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.
EL SALVADOR
El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens.
Frankreich:
Erklärungen:
Frankreich ist der Auffassung, dass der Akt der Geiselnahme unter allen Umständen verboten ist.
Hinsichtlich der Anwendung von Art. 6 beabsichtigt Frankreich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seiner Strafprozessordnung nicht, einen angeblichen Straftäter in Haft zu nehmen oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens irgendwelche anderen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wobei jene Fälle ausgenommen sind, in denen eine Untersuchungshaft beantragt wurde.
Was die Anwendung von Art. 9 betrifft, so wird die Auslieferung nicht genehmigt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, zum Tatzeitpunkt französischer Staatsbürger war, oder im Falle eines ausländischen Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach den Gesetzen des Antrag stellenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist und dieser Staat keine ausreichenden Garantien dafür gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. dass sie, wenn sie bereits verhängt wurde, nicht vollzogen wird.
Indien:
Erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Staaten begründet.
Iran:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet, betreffend die Verweisung jeder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof.
Jugoslawien:
Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis dermaßen ausgelegt und angewendet werden sollten, daß dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von Geiselnahmen als Phänomen des internationalen Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, die verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß begangen zu haben.
Erklärung:
Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen haben.
KENIA
Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Kolumbien:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden.
Demokratische Volksrepublik Korea:
Vorbehalte:
Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden.
Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 gebunden.
Kuba:
Vorbehalt:
Kuba erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des genannten Artikels betreffend die Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 16 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Unterbreitung an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Libanon:
Erklärung:
Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Art. 13 haben keine Auswirkung auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.
Liechtenstein:
Interpretative Erklärung, daß es Art. 4 dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung erfüllt.
MALAWI
Obgleich Malawi die Bestimmungen des Art. 16 annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs als obligatorisch nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.
Malaysia:
Die Regierung von Malaysia versteht den Ausdruck „vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts“ in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bezieht, die vor der Entscheidung darüber, ob gegen den Verdächtigen wegen der im Übereinkommen erfassten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wird, durchgeführt werden.
Die Regierung von Malaysia versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden einschließt zu entscheiden, einen bestimmten Fall nicht den Justizbehörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur nationalen Sicherheit und zum Präventivgewahrsam angewendet werden.
(a) Nach Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet;
(b) die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, der Durchführung des in Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder eines anderen Schiedsverfahrens im Einzelfall ausdrücklich zuzustimmen.
Mexiko:
In bezug auf Artikel 16 halten sich die Vereinigten Mexikanischen Staaten an den Geltungsbereich und die Einschränkungen, die von der Regierung Mexikos am 7. November 1945 anläßlich der Ratifizierung der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts des Internationalen Gerichtshofes festgelegt wurden.
Moldau:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Montenegro
Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und anlässlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt bestätigt.
Mosambik:
Die Republik Mosambik erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. In diesem Zusammenhang stellt die Republik Mosambik fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und innerstaatlichen Gesetzen, keine Staatsangehörigen von Mosambik ausliefern kann. Daher werden Staatsangehörige von Mosambik von innerstaatlichen Gerichten angeklagt und verurteilt.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979, gebunden.
NEUSEELAND
Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens erst dann auf Tokelau anzuwenden, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Erfüllungsgesetze durch Tokelau erlassen worden sind.
Niederlande:
„Nach Ansicht der Regierung des Königreichs der Niederlande läßt Artikel 15 des Übereinkommens und insbesondere der 2. Satz dieses Artikels die Anwendbarkeit des Artikels 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 völlig unberührt.“
„In jenen Fällen, in denen die Justizbehörden der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas ihre Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit einem der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ausüben können, nimmt das Königreich die erwähnte (in Artikel 8 verankerte) Verpflichtung unter der Bedingung an, daß es ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens erhalten und abgelehnt hat.“
Portugal
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