Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 14. Mai 1986 gemäß § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik verordnet:
§ 1. Die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird angeordnet
1.
für alle Grundbuchsgerichte, für die diese Anordnung noch nicht getroffen wurde;
2.
für alle Landtafeln.
§ 2. Das Eisenbahnbuch ist von der Anordnung nach § 1 Z 1 ausgenommen.
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