(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
Unterzeichnungsdatum
Das Übereinkommen wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 138/2000 Andorra III 156/2000, III 321/2013 Armenien III 16/2002 Aserbaidschan III 16/2002 Australien III 244/2002 Bahamas 80/1992, 298/1992 Belgien 623/1990, III 224/2005 Z Bolivien III 223/2005 Bosnien-Herzegowina III 223/2005 Bulgarien 592/1994, III 170/2002, III 224/2005 Z Chile III 169/1999 Costa Rica III 138/2000 Dänemark 114/1987, 558/1988, III 17/2002 Z Deutschland 80/1992, III 109/2007 Z Ecuador III 223/2005, III 110/2007, III 321/2013 Estland III 114/1997, III 26/2001 Z Finnland 114/1987, III 110/2001 Z Frankreich 524/1986 idF 612/1986 (DFB), III 138/2000, III 109/2007 Z Georgien III 23/1998, III 26/2001 Z Griechenland 558/1988, III 224/2005 Z Honduras III 321/2013 Irland 647/1995, III 109/2007 Z Island 725/1993, III 26/2001 Z Israel III 212/1997 Italien 401/1989 Japan III 223/2005 Jugoslawien/BR III 170/2002, III 263/2002 Z Kanada 524/1986 Korea/R III 223/2005 Kroatien 184/1995, III 16/2002, III 322/2013 Z Lettland III 118/1997, III 224/2005 Z, III 321/2013 Liechtenstein III 158/1998, III 223/2005, III 224/2005 Z Litauen 394/1996, III 75/2001 Z Luxemburg 558/1988, III 224/2005 Z Malta 80/1992, III 224/2005 Z Mauritius III 223/2005 Mazedonien III 138/2000, III 26/2001 Z Mexiko III 110/2007 Moldau III 223/2005, III 224/2005 Z Montenegro III 321/2013, III 322/2013 Z Niederlande 558/1988, 149/1996, III 189/2002 Z Norwegen 81/1993, III 26/2001 Z Panama III 169/1999, III 138/2000 Polen 987/1994, 367/1995, III 26/2001 Z Portugal 601/1993 Rumänien 562/1996, III 23/1998, III 110/2002 Z Russische F III 109/2007 Z, III 110/2007 San Marino III 223/2005, III 224/2005 Z Schweden 524/1986, III 26/2001 Z, III 16/2002 Schweiz 558/1988, III 109/2002, III 224/2005 Z Slowakei 180/1993, 766/1995 Slowenien 747/1993, III 322/2013 Z Spanien 524/1986 idF 612/1986 (DFB), 558/1988, 184/1995 Tonga III 156/2000 Trinidad/Tobago 335/1994 Tschechische R 180/1993, III 263/2002 Z Tschechoslowakei 298/1992 Türkei 558/1988 Ukraine 766/1995, III 224/2005 Z Ungarn 630/1993, III 175/2001 Z USA 524/1986, III 195/1997 Venezuela III 223/2005 Vereinigtes Königreich 524/1986, 114/1987, 558/1988, 629/1988, III 143/1997, III 244/2002, III 321/2013, III 322/2013 Z Zypern 524/1986, 80/1992, III 138/2000, III 175/2001 Z
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 321/2013)
Erklärungen der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Zu Art. 9:
Österreich wird grundsätzlich das in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 11 bezeichnete Verfahren anwenden. Die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 10 bezeichneten Verfahrens in Fällen, in denen der andere Vertragsstaat zur Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 11 bezeichneten Verfahrens nicht bereit ist und in denen das Interesse an der Überstellung überwiegt, wird jedoch nicht ausgeschlossen.
Zu Art. 16 Abs. 7:
Österreich verlangt eine Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftweg. Eine Durchbeförderung auch auf dem Luftweg wird abgelehnt werden, wenn die zu überstellende Person österreichischer Staatsbürger ist.
Zu Art. 17:
Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen müssen, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. September 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich am 1. Jänner 1987 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Großbritannien (einschließlich der Insel Man), Kanada, Schweden, Spanien, Zypern und USA.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Albanien:
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 erklärt die Republik Albanien, dass sie in Aussicht nimmt, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens auszuschließen.
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort
in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 erklärt die Republik Albanien, dass sie verlangt, dass Ersuchen um Überstellung von verurteilten Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.
Andorra:
Artikel 3 Absatz 3:
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3, dass es die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens ausschließt, wenn es Vollstreckungsstaat ist.
Artikel 3 Absatz 4:
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person bedeutet, die im Zeitpunkt der Tatbegehung die Andorranische Staatsbürgerschaft nach dem lei qualificanda (Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) über die Andorranische Staatsbürgerschaft besitzt.
Artikel 5 Absatz 3:
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 321/2013)
Ersuchen um Überstellung nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens sind direkt an das Ministerium für Justiz zu richten.
Artikel 17 Absatz 3:
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung entweder in das Katalanische, Spanische oder Französische versehen sein müssen.
Armenien:
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Armenien, dass sich für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ auf jede Person bezieht, die zur Tatzeit Staatsangehöriger der Republik Armenien war.
Jedoch kann Armenien die Überstellung eines Strafgefangenen, der zur Tatzeit nicht Staatsangehöriger der Republik Armenien gewesen ist, in die Republik Armenien bewilligen, wenn er/sie im Zeitpunkt des Ersuchens ein Staatsangehöriger war.
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Armenien, dass Ersuchen um Überstellung verurteilter Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die russische Sprache versehen sein müssen.
Aserbaidschan:
Vorbehalt:
Aserbaidschan erklärt hiermit, dass die Anwendung des in Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nur durchgeführt wird, wenn dies mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.
Erklärungen:
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass es das in Art. 9 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vorgesehene Verfahren zur Gänze ausschließt.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Verhältnis zur Republik Aserbaidschan die in Art. 52 der Verfassung der Republik Aserbaidschan genannten Personen bedeutet.
Aserbaidschan erklärt, dass es das Justizministerium und den diplomatischen Weg für den Geschäftsverkehr in Anwendung dieses Übereinkommens benützen wird.
In Übereinstimmung mit Art. 12 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Entscheidungen über die Begnadigung und Amnestie von verurteilten Personen, die durch die Republik Aserbaidschan überstellt worden sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Aserbaidschans erfolgen müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 7 des Übereinkommens verlangt die Republik Aserbaidschan, dass ihr jede Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet notifiziert wird.
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Ersuchen um Überstellung und die beigefügten Unterlagen in Englisch oder Französisch übermittelt und mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische versehen sein müssen.
Bahamas:
Zu Art. 3 Abs. 3 :
Die Bahamas schließen die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen das Commonwealth der Bahamas der Vollstreckungsstaat ist.
Zu Art. 3 Abs. 4:
Die Bahamas erklären, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ (Art. 3 Abs. 1 lit. a) Personen umfaßt, die die bahamaische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet des Commonwealth der Bahamas haben.
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens ergänzt die Regierung des Commonwealth der Bahamas hiemit die zur Zeit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemachte Erklärung, soweit sich diese Erklärung auf die Definition des Begriffes „Staatsangehöriger“ (Artikel 3 Absatz 1 lit. a) bezieht.
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas erklärt nun, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ (Artikel 3 Absatz 1 lit. a) Staatsbürger der Bahamas und jene Inhaber einer nach dem Immigration Act erteilten Bestätigung über den ständigen Wohnsitz umfaßt, die Ehegatten eines Staatsbürgers der Bahamas sind.
Zu Art. 17 Abs. 3:
Die Bahamas erklären, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in englischer Sprache übermittelt werden.
Zu Art. 5 Abs. 2 :
Die Bahamas erklären, daß für die Übermittlung und den Empfang von Ersuchen als zentrale Behörde „The Attorney General, Post Office Box N-3007, Nassau, The Commonwealth of The Bahamas“ bestimmt wurde.
Zu Art. 5 Abs. 3 erklären die Bahamas, daß sie das Recht einer jeden Vertragspartei anerkennen, die Übermittlung und rechtliche Papiere, die Ersuchen und Antworten betreffen, im diplomatischen Wege zu senden.
Belgien:
Erklärungen:
Zu Art. 3 Abs. 3: Belgien schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen Belgien der Vollstreckungsstaat ist.
Zu Art. 17 Abs. 3: Belgien verlangt, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in Flämisch übermittelt werden.
Bolivien:
Gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens betrachtet Bolivien jede Person, die eine Rechtsstellung nach Titel III Abschnitt 1 der Politischen Verfassung des Staates hat, als Staatsangehörigen.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens wird Bolivien das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und für Kultur in Verfahren für Ersuchen um Überstellung benützen.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens verlangt Bolivien, dass Ersuchen und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die spanische Sprache versehen sein müssen.
Bulgarien:
Erklärungen:
Zu Art. 3 Abs. 3:
- daß es in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Recht das in Art. 9 Abs. l lit. a und Art. 10 vorgesehene Verfahren anwenden wird;
Zu Art. 7 Abs. l :
- daß die Zustimmung der beteiligten Person nicht zurückgezogen werden kann, nachdem die Behörden, die für ihre Überstellung verantwortlich sind, ihre Entscheidungen getroffen haben;
Zu Art. 17 Abs. 3:
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder, mangels einer solchen, mit einer Übersetzung in einer der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind.
Dänemark:
Erklärung:
„Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Dänemark, daß der Vollzug von im Ausland verhängten Sanktionen auf seinem Hoheitsgebiet nach den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 des vorliegenden Übereinkommens, betreffend die Umwandlung der Sanktion, erfolgt und daß die Entscheidungen über die Umwandlung in Form von Urteilen ergehen werden. Falls sich jedoch die Überstellung einer verurteilten Person nach Dänemark sonst als unmöglich erweisen würde, ist es dem dänischen Justizministerium gestattet, nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 323 vom 4. Juni 1986 über den internationalen Vollzug von Sanktionen usw. zu entscheiden, daß der Vollzug der im Ausland verhängten Sanktion nach Art. 10 des Übereinkommens, betreffend die Fortsetzung des Vollzugs, zu erfolgen hat. In diesem Falle wird es erforderlich sein, die Sanktion gemäß den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens anzupassen, wobei die Entscheidungen bezüglich einer solchen Anpassung in Form von Urteilen erfolgen werden.
Ferner erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens, daß der Begriff ‚Staatsangehöriger' (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a) Personen bedeutet, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark (einschließlich Färöer und Grönland) haben.
Überdies erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen von Art. 17 Abs. 3, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung ins Dänische, in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins Norwegische, Schwedische oder Deutsche übermittelt werden müssen.
Überdies erklärt Dänemark gemäß Art. 20 des Übereinkommens, daß dieser Vertragstext weder auf die Färöer noch auf Grönland Anwendung findet.“
Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln ausgedehnt und erklärt, daß von diesem Zeitpunkt an das Übereinkommen im gesamten Königreich mit Ausnahme von Grönland anwendbar ist.
Deutschland:
Zum Übereinkommen insgesamt:
Die Bundesrepublik Deutschland geht in Übereinstimmung mit der Präambel des Übereinkommens davon aus, daß dessen Anwendung nicht nur die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern, sondern auch den Interessen der Rechtspflege dienen soll. Sie wird dementsprechend die Entscheidung über die Überstellung von Verurteilten in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke treffen.
Zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2:
Die Bundesrepublik Deutschland legt das Übereinkommen dahin aus, daß es Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen den Vertragsparteien begründet und verurteilten Personen hieraus keine Ansprüche oder subjektiven Rechte erwachsen noch solche Ansprüche oder Rechte begründet werden müssen.
Zu Art. 3 Abs. 1:
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nach Maßgabe des Übereinkommens nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß
die Sanktion in einem Verfahren verhängt wurde, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nebst Ergänzungen – soweit für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft – im Einklang steht,
wegen derselben Tat in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Verfolgten noch kein Urteil und keine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen wurde,
die Vollstreckung nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre.
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Urteilen nach Maßgabe des Übereinkommens nur dann auf andere Mitgliedstaaten übertragen, wenn gewährleistet ist, daß
die verurteilte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird :
aa) wenn die Bundesrepublik Deutschland dem zustimmt oder
bb) wenn der Überstellte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist,
und
der Vollstreckungsstaat wegen der Tat, die dem Urteil zugrunde liegt, keine erneute Strafverfolgung oder -Vollstreckung durchführt.
Zu Art. 3 Abs. 3:
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde.
Zu Art. 3 Abs. 4:
Der Begriff „Staatsangehörige“ umfaßt alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Zu Art. 4:
Die Bundesrepublik Deutschland sieht von den in Art. 4 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Unterrichtungen und Mitteilungen ab, wenn nach Auffassung der zuständigen deutschen Stellen die Stellung eines Ersuchens um Vollstreckungshilfe von vornherein nicht in Betracht kommt. Sie geht davon aus, daß eine Pflicht zur Unterrichtung verurteilter Personen nur insoweit besteht, als sie mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts vereinbar ist, und daß die verurteilte Person insbesondere keinen Anspruch auf Unterrichtung über innerdienstliche Vorgänge besitzt.
Zu Art. 5 Abs. 3:
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