PROTOKOLL zwischen der Republik Österreich und Australien über die Abänderung des am 29. März 1973 in Canberra unterzeichneten Auslieferungsvertrages
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 am 1. Feber 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Australien
IN DEM WUNSCH, den am 29. März 1973 in Canberra unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung *) abzuändern,
HABEN folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 718/1974
Artikel 1
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
Artikel 2
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
Artikel 3
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
Artikel 4
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
Artikel 5
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
Artikel 6
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Protokoll bleibt ebenso lange in Kraft wie der am 29. März 1973 in Canberra unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien am 30. August 1985 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.