Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Oktober 1986 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staaten der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Griechenland 24. Juli 1986
Spanien 24. Juli 1986
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben die Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:
GRIECHENLAND:
„Jedoch bringen wir nach Art. 167 Buchstabe a des Übereinkommens einen Vorbehalt lediglich in bezug auf Arzneimittel an.''
SPANIEN:
„Nach Art. 167 Absatz 2 Buchstabe a sind europäische Patente, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder Arzneimittel als solche gewähren, in Spanien unwirksam.''
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