Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1987 betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Irland und der portugiesischen Republik für Edelmetallgegenstände
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallgegenstände der Republik Irland und der portugiesischen Republik entsprechend dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.