Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1987 betreffend offizielle Zeichen des Königlich Kanadischen Münzamtes für das Calgary Olympia Münzenprogramm 1988

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1987-12-11
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte kanadische offizielle Zeichen des Königlich Kanadischen Münzamtes für das Calgary Olympia Münzprogramm 1988 in vier Ausführungsformen bis zum 31. Dezember 1997 Anwendung findet.

Anlage

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