Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. Oktober 1987 über die Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-11-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 556/1985, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung bestellten Rechtsanwälte wird für die Jahre 1985 und 1986 mit je 106,2 Millionen Schilling und für das Jahr 1987 sowie die folgenden Jahre mit 110 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1987 in Kraft.

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