Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 8. Oktober 1987 über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1990
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) beträgt für die geleistete
Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten ............................. 3,- S
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für schwere Hilfsarbeiten ............................. 3,50 S
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für handwerksmäßige Arbeiten .......................... 4,- S
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für Facharbeiten ...................................... 4,50 S
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für die Arbeiten eines Vorarbeiters ................... 5,- S
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materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1990
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
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