Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Juni 1987 über die Anordnung der Führung des Mahnverfahrens mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung (4. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung)
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/1986, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 2
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 1. Alle Bezirksgerichte, für die diese Anordnung noch nicht getroffen wurde, haben das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 76/2002).
§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen Gerichte (§ 1) mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
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