Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. November 1987 über die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 35 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung die in der Anlage angeführten Waren bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten, wenn diese Waren im Einzelfall im Sinne
der Verordnung über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern, BGBl. Nr. 303/1971, in der jeweils geltenden Fassung,
der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, in der jeweils geltenden Fassung,
der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974, BGBl. Nr. 692, in der jeweils geltenden Fassung,
der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
der Textilpflegekennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 186/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 187/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 188/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 189/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 190/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel, BGBl. Nr. 191/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien, BGBl. Nr. 192/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder
der Verordnung über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel, BGBl. Nr. 443/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
kennzeichnungspflichtig sind, die Kennzeichnung aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) angeführt sind, unterliegen dem Zurückbehaltungsrecht ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. deren „ex-Positionen“ erfaßt sind.
§ 2. Ausgenommen von diesem Zurückbehaltungsrecht sind Waren, für die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung vom 30. Jänner 1980 über die Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter, BGBl. Nr. 82, wird gleichzeitig aufgehoben.
Anlage
Warenliste
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