Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - BARG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
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§ 1. Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7, BGBl. I Nr. 111/2007).

1.

Abschnitt

Anrechenbarkeit von Ausbildungen

§ 1. Die Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

§ 2. (1) Wer eine der im § 1 genannten Berufsprüfungen nach den im Zeitpunkt der Ablegung geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen, daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet werde. In diesem Fall ist nur noch eine mündliche Ergänzungsprüfung über die im § 4 angeführten Gegenstände abzulegen.

(2) Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden und kann er sie auch nicht mehr wiederholen, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unzulässig.

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 2. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.

§ 2. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.

§ 2. (1) Eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 1 erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind vom Bewerber das rechtswissenschaftliche Universitätsdiplom, Prüfungszeugnisse, sämtliche sonstigen Befähigungsnachweise und Nachweise über eine berufsbezogene praktische Ausbildung sowie der Beleg über die Einzahlung der Antragsgebühr anzuschließen. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Soweit erforderlich hat der Bewerber Auskünfte über den Inhalt der praktischen Ausbildung und sonstige für die Antragstellung maßgebliche Umstände zu erteilen.

(2) Von der Antragstellung sind der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer in Kenntnis zu setzen. Diesen steht es frei, Einsicht in den Antrag und die mit diesem vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der vom Präses der Ausbildungsprüfungskommission damit im Zusammenhang gepflogenen Erhebungen zu nehmen und allfällige Ergänzungen anzuregen.

§ 3. (1) Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 2 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.

(2) Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat, Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 3. (1) Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 5 Abs. 2) mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des AußStrG mit den nachstehend angeführten Besonderheiten anzuwenden.

(3) Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (§ 8) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.

(4) Soweit nicht die volle Gleichwertigkeit festzustellen ist, ist gleichzeitig auszusprechen, über welche Wissensgebiete oder Teile von Wissensgebieten eine ergänzende, positiv beurteilte Prüfung abzulegen ist, um die Gleichwertigkeit herzustellen (Ergänzungsprüfung).

§ 4. Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,

1.

der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:

2.

der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:

3.

der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:

4.

der die Richteramtsprüfung bestanden hat und

a)

die Notariatsprüfung ablegen will:

b)

die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:

§ 4. Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,

1.

der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:

2.

der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:

3.

der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:

4.

der die Richteramtsprüfung bestanden hat und

a)

die Notariatsprüfung ablegen will:

b)

die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 4. (1) Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht zu, binnen zwei Wochen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu erheben. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Präses der Ausbildungsprüfungskommission zurückzuverweisen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Richter (§ 59 DSt) bestehen. Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.

(3) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission dem Bewerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, haben diese und der Bewerber unverzüglich dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission anzuzeigen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist der Präsident selbst betroffen, entscheidet das an Lebensjahren älteste nicht betroffene richterliche Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.

(4) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission werden vom Oberlandesgericht Wien geführt. Die hiefür beigezogenen Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.

§ 4. (1) Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht zu, binnen zwei Wochen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu erheben. Der Berufung ist der Beleg über die Einzahlung der Berufungsgebühr anzuschließen. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Präses der Ausbildungsprüfungskommission zurückzuverweisen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Richter (§ 59 DSt) bestehen. Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.

(3) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission dem Bewerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, haben diese und der Bewerber unverzüglich dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission anzuzeigen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist der Präsident selbst betroffen, entscheidet das an Lebensjahren älteste nicht betroffene richterliche Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.

(4) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission werden vom Oberlandesgericht Wien geführt. Die hiefür beigezogenen Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.

§ 4. Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 5. (1) Will ein Ordentlicher Universitätsprofessor, ein Außerordentlicher Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent einer inländischen Universität (Fakultät) mit einer Lehrbefugnis für ein Fach, das einem der im § 20 NPG, § 20 RAPG oder § 16 Abs. 4 RDG angeführten Gegenstände im wesentlichen entspricht, die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle von Teilprüfungen nur eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 3 Abs. 1 letzter Satzteil sowie Abs. 2 und § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auch der Nachweis über die Lehrbefugnis beizuschließen.

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 5. (1) Die für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr anzuschließen.

(2) Die Ausbildungsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses zu bestimmende Anzahl von Richtern sowie von Universitätsprofessoren mit einer Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität (Fakultät) für ein Fach aus einem der in § 3 Abs. 2 RAO, § 6a Abs. 2 NO beziehungsweise § 2a Abs. 2 RStDG genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete an.

(3) Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für jeweils fünf Jahre bestellt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren werden auf Vorschlag der für die Erlassung der curricula zuständigen Kollegialorgane jener Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG) eingerichtet haben, von der Rektorenkonferenz für jedes der vier Oberlandesgerichte für den gleichen Zeitraum bestellt, wobei jeweils zumindest ein Prüfungskommissär dem Bereich des Zivilrechts, ein Prüfungskommissär dem Bereich des Strafrechts und ein Prüfungskommissär dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen sein muss.

(4) Die Zuständigkeit der Ausbildungsprüfungskommission richtet sich nach dem Staat, über dessen Recht der Bewerber sein Universitätsdiplom erworben hat. Danach sind zuständig:

1.

die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für die Griechische Republik, die Italienische Republik, die Republik Malta, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien und die Republik Zypern;

2.

die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft;

3.

die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für die Republik Bulgarien, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Rumänien, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik;

4.

die Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, Irland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie für alle sonstigen, nicht in den Z 1 bis 4 genannten Staaten.

(5) Die Kanzleigeschäfte der Ausbildungsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.

§ 5. (1) Die für die festgelegten Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr anzuschließen.

(2) Die Ausbildungsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses zu bestimmende Anzahl von Richtern sowie von Universitätsprofessoren mit einer Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität (Fakultät) für ein Fach aus einem der in § 3 Abs. 2 RAO, § 6a Abs. 2 NO beziehungsweise § 2a Abs. 2 RStDG genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete an.

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