Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem Bestimmungen über die Notariatsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung des Notariats getroffen werden (Notariatsprüfungsgesetz-NPG)
Abkürzung
NPG
§ 1. Durch die Notariatsprüfung sollen die für die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen werden.
§ 2. (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als Notariatskandidat, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
§ 2. (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
§ 3. Die Notariatsprüfung ist vor einem Senat der Notariatsprüfungskommission abzulegen. Die Notariatsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die hiezu durch den Präses bestimmten Richter und die von der Notariatskammer gewählten Notare.
§ 4. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Notare werden gemäß § 134 Abs. 2 Z 11 der Notariatsordnung für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für den gleichen Zeitraum bestellt.
§ 5. Die Kanzleigeschäfte der Notariatsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.
§ 6. Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.
§ 6. (1) Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen kann jeweils frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 gestellt werden.
§ 7. Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis der Zurücklegung des Studiums der Rechtswissenschaften im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. b der Notariatsordnung, die Bestätigung der Notariatskammer über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach
dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon
begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).
§ 7. Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a NO), die Bestätigung der Notariatskammer über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.
§ 8. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Justiz zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2 und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird.
§ 9. Der Präses der Notariatsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.
§ 10. Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.
§ 11. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im § 6 genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.
§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem Strafrecht ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.
(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 4, BGBl. I Nr. 72/1999.
§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem Strafrecht ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.
(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 8 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem österreichischen Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.
(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 3 und 5 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten und zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.
(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 3 und 5 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
§ 13. (1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
an Hand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem bürgerlichen Recht,
einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht,
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 13. (1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 13. (1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
(3) Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.
Abkürzung
NPG
§ 14. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten anzuführen, welche Hilfsmittel (§ 16 zweiter Satz) er bei deren Ausarbeitung benützt hat.
Abkürzung
NPG
§ 14. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.
§ 15. Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.
Abkürzung
NPG
§ 16. Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
Abkürzung
NPG
§ 16. (1) Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
(2) Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.
§ 17. Der Prüfungswerber hat seine Arbeit vor dem Verlassen des Prüfungsraumes der Aufsichtsperson zu übergeben, die sie gegenzuzeichnen und unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übergeben hat. Der Vorsitzende hat die Prüfungsarbeit vor Abhaltung der mündlichen Prüfungen den anderen Mitgliedern des Prüfungssenats zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen.
§ 18. Die mündlichen Prüfungen finden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
§ 19. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
§ 20. (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind:
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verlassenschafts- und des Grundbuchsverfahrens;
Erbrecht, Grundbuchsrecht, Wertpapierrecht, insbesondere Wechsel- und Scheckrecht;
notarielles Beurkundungsrecht;
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechts;
Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht;
Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind:
Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts, des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz sowie Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten;
Grundzüge des Verfassungsrechts, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Verwaltungsrechts;
Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren und Verkehrsteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung;
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