Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 - KartG 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 329
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II bis V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Berechnung von Marktanteilen

§ 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.

es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 3) abzustellen;

2.

Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;

3.

bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.

Berechnung des Umsatzerlöses

§ 2a. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.

Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;

2.

bei Banken und Bausparkassen treten an die Stelle der Umsatzerlöse 5% der Bilanzsumme, bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 2 jedoch 0,05% der Bilanzsumme,

3.

bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Berechnung des Umsatzerlöses

§ 2a. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.

Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;

2.

bei Kreditinstituten und Bausparkassen treten an die Stelle der Umsatzerlöse 5% der Bilanzsumme, bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 2 jedoch 0,05% der Bilanzsumme,

3.

bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Berechnung des Umsatzerlöses

§ 2a. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.

Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;

2.

bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:

a)

Zinserträge und ähnliche Erträge,

b)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

c)

Provisionserträge,

d)

Nettoerträge aus Finanzgeschäften und

e)

sonstige betriebliche Erträge;

3.

bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Bestimmte Ware oder Leistung

§ 3. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

Zuständigkeit der Länder

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Zuständigkeit der Länder

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auch in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG) Anwendung.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

auf die Forstwirtschaft,

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf

1.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, nicht überschreiten, und

2.

Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

auf die Forstwirtschaft,

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf

1.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, nicht überschreiten, und

2.

Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen

1.

zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;

2.

zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)

2.

auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

3.

auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,

4.

auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

(3) Die Abschnitte II und IIa sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen

1.

zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (§ 1 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873) berechtigt sind;

2.

zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG.

(4) Der Abschnitt II ist auf vertikale Vertriebsbindungen (§ 30a) nicht anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten II bis IV, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.

(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.

Internationale Verträge

§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:

1.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

2.

Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

3.

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(2) Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Internationale Verträge

§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:

1.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

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