Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-07-25
Status Aufgehoben · 2015-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 217
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

JGG

Abkürzung

JGG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.

Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat;

3.

Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;

4.

Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.

Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

3.

Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;

4.

Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.

Abkürzung

JGG

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.

Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

3.

Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;

4.

Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;

5.

Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Abkürzung

JGG

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.

Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

3.

Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;

4.

Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;

5.

Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

ZWEITER ABSCHNITT

Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen

Allgemeines

§ 2. (1) Wird einem Unmündigen oder Jugendlichen eine mit Strafe bedrohte Handlung angelastet und ist aus diesem Anlaß eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen, so ist zu prüfen, ob familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen erforderlich sind.

(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.

ZWEITER ABSCHNITT

Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen

Allgemeines

§ 2. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.

ZWEITER ABSCHNITT

Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen

(Anm.: § 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

Verfahren

§ 3. Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach § 2 Abs. 1, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden:

1.

Dringend gebotene Verfügungen können sogleich getroffen werden. Jedenfalls anläßlich der das Verfahren erledigenden Entscheidung hat das Gericht durch Beschluß auszusprechen, ob die getroffene Maßnahme aufrecht bleibt, geändert oder durch andere Maßnahmen ersetzt wird.

2.

Verfügungen sind mit Beschluß zu treffen. Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung das erkennende Gericht, sonst der Vorsitzende zu entscheiden.

3.

Vor der Verfügung hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Ferner sind der Jugendliche, die Erziehungsberechtigten, die Pflegeeltern, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und, wenn eine besondere Einrichtung für Jugendgerichtshilfe (§ 47) besteht, auch diese zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Jugendlichen gefährdet wäre.

4.

Beschlüsse nach Z 2 sind auch dem Jugendwohlfahrtsträger sowie allen Personen zuzustellen, deren Rechte und Pflichten von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

5.

Gegen Beschlüsse nach Z 2 steht das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu, das binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringen ist. Die Beschwerde steht der Staatsanwaltschaft, dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Jugendlichen und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Minderjährigen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil erheben können oder denen die Entscheidung gemäß Z 4 zuzustellen ist.

6.

Die Beschwerde kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist. In diesem Fall oder wenn sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben wird, entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde.

7.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht jedoch in seiner Entscheidung aussprechen, daß einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und daß die Entscheidung sofort wirksam werde.

DRITTER ABSCHNITT

Jugendstrafrecht

Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen

§ 4. (1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.

(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn

1.

er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,

2.

er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder

3.

die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.

Abkürzung

JGG

DRITTER ABSCHNITT

Jugendstrafrecht

Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen

§ 4. (1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.

(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn

1.

er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder

2.

er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

1.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.

2.

An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,

a)

wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,

b)

sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

3.

An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

4.

Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.

5.

Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

6.

Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.

7.

Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 42 StGB ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

8.

Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.

9.

Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.

10.

In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.

Abkürzung

JGG

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

1.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.

2.

An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,

a)

wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,

b)

sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

3.

An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

4.

Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.

5.

Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

6.

Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.

7.

Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

8.

Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.

9.

Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.

10.

In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.

Abkürzung

JGG

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

1.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.

2.

An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,

a)

wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,

b)

sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

3.

An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

4.

Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.

5.

Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

6.

Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.

6a. Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.

7.

Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

8.

Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.

9.

Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.

10.

In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.

11.

Sind Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach den Z 2 bis 5; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

Abkürzung

JGG

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

1.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.

2.

An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,

a)

wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,

b)

sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

3.

An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

4.

Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.

5.

Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

6.

Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.

6a. Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.

7.

Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

8.

Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.

9.

Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.

10.

In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.

11.

Sind Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach den Z 2 bis 5; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

12.

Eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme darf über einen Jugendlichen nur verhängt werden, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war (§ 39 Abs. 1 Z 4).

Abkürzung

JGG

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

1.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.

2.

An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,

a)

wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,

b)

sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

3.

An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

4.

Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.

5.

Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

6.

Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.

6a. Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.

6b. Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB kann nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist.

7.

Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

8.

Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.

9.

Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.

10.

In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.

11.

Sind Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach den Z 2 bis 5; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

12.

Eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme darf über einen Jugendlichen nur verhängt werden, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war (§ 39 Abs. 1 Z 4).

Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft

§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht das Verfahren nach § 9 vorläufig einstellen oder nach § 12 keine Strafe aussprechen würde, und weitere Maßnahmen nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein Absehen von der Verfolgung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.

Absehen von der Verfolgung

§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.

(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.

Abkürzung

JGG

Absehen von der Verfolgung

§ 6. (1) Von der Verfolgung einer Jugendstraftat, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß fünf Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn ein Vorgehen gemäß den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem 11. Hauptstück der StPO in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

(2) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Pflegschaftsgericht den Beschuldigten über das Unrecht von Taten wie der verfolgten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren und danach zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist. Unterbleibt ein solcher Antrag, so hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten unter sinngemäßer Anwendung des § 194 StPO zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.

(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluss einzustellen. Die Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf Antrag des Beschuldigten (§ 108 StPO) bleiben davon unberührt.

Außergerichtlicher Tatausgleich

§ 7. (1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Verfolgungsverzicht nach § 6 davon abhängig machen, daß der Verdächtige Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann in der Sozialarbeit erfahrene Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe, ersuchen, den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu belehren und ihn, wenn er damit einverstanden ist, bei seinen Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen. In diese Bemühungen ist der Verletzte, soweit er dazu bereit ist, einzubeziehen.

(3) Hat ein außergerichtlicher Tatausgleich stattgefunden, so ist § 6 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Rücktritt von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück derStrafprozeßordnung (Diversion)

§ 7. (1) Nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 90b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtige selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(3) Gemeinnützige Leistungen (§ 90e Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(4) Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus.

(5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 3, 90d Abs. 3, 90f Abs. 2 und 90g Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

Abkürzung

JGG

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 7. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

1.

die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oder

2.

die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder

3.

die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO), oder

4.

einen Tatausgleich (§ 204 StPO)

nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

(2) Ein Vorgehen gemäß Abs. 1 ist jedoch nur zulässig, wenn

1.

die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, und

2.

die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Abkürzung

JGG

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 7. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

1.

die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oder

2.

die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder

3.

die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO), oder

4.

einen Tatausgleich (§ 204 StPO)

nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

(2) Ein Vorgehen gemäß Abs. 1 ist jedoch nur zulässig, wenn

1.

die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, und

2.

die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

(3) Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Abs. 1 und 2, des § 8 sowie der §§ 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

§ 8. (1) Das Gericht hat bis zum Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten oder des Verletzten die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu prüfen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Kommt ein außergerichtlicher Tatausgleich zustande, so ist das Strafverfahren nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mit Beschluß einzustellen. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, sonst vom Vorsitzenden zu fassen.

Abkürzung

JGG

Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten

§ 8. (1) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(2) Gemeinnützige Leistungen (§ 202 Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(3) Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus (§ 204 Abs. 2 StPO).

(4) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 3, 201 Abs. 3, 202 Abs. 2 und 204 Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

Abkürzung

JGG

Besonderheiten der Anwendung der Diversion

§ 8. (1) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der jugendliche Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(2) Gemeinnützige Leistungen (§ 202 Abs. 1 StPO), zu denen sich ein Jugendlicher bereit erklärt hat, dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(3) Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus (§ 204 Abs. 2 StPO).

(4) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 3, 201 Abs. 3, 203 Abs. 2 und 204 Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

Vorläufige Einstellung durch das Gericht

§ 9. (1) Das Gericht hat das Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat vorläufig einzustellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten wäre, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Die vorläufige Einstellung ist nur zulässig

1.

für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren oder

2.

unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (§ 19), zu deren Erfüllung sich der Beschuldigte bereit erklärt.

(2) Die Einstellung für eine Probezeit kann davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen nachzukommen oder sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist und die Probezeit werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet.

(3) Ein Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, kann bis zum Schluß der Hauptverhandlung gefaßt werden. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden zu fassen. Vor der Beschlußfassung ist die Staatsanwaltschaft zu hören. Vor der Erteilung von Weisungen oder Auflagen oder der Bestellung eines Bewährungshelfers soll auch dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.

§ 10. (1) Der Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, ist dem Beschuldigten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verletzten erst zuzustellen, nachdem er der Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter sind in einfachen Worten über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die dem Beschuldigten allenfalls auferlegten Verpflichtungen und die Gründe zu belehren, derentwegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.

(2) Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen oder nach Ablauf der Probezeit, sofern das Verfahren nicht fortgesetzt wird, ist mit Beschluß auszusprechen, daß das Strafverfahren endgültig eingestellt wird.

Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens

§ 11. (1) Auf Antrag des Beschuldigten ist das Strafverfahren jederzeit fortzusetzen.

(2) Erbringt der Beschuldigte Auflagen nicht oder nicht vollständig, so ist das Strafverfahren gleichfalls fortzusetzen.

(3) Wird gegen den Beschuldigten wegen einer vor Ablauf der Probezeit oder vor Erfüllung der Auflagen begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren fortsetzen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

(4) Ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht.

(5) Wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer in dieser Zeit erfolgten Verurteilung kann das vorläufig eingestellte Strafverfahren auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Beschuldigten wegen dieser Tat anhängigen Strafverfahrens fortgesetzt werden. Das fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch einzustellen, wenn das wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(6) Mit dem Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens werden erteilte Weisungen und die allfällige Bestellung eines Bewährungshelfers gegenstandslos. Die Bestimmungen über die Anordnung einer vorläufigen Bewährungshilfe bleiben unberührt.

Schuldspruch ohne Strafe

§ 12. (1) Wäre wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Strafe zu verhängen, so hat das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch allein genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

(2) Das Absehen vom Ausspruch einer Strafe ist im Urteil zu begründen und vertritt den Ausspruch über die Strafe (§ 260 Abs. 1 Z 3 StPO).

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe

§ 13. (1) Der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe ist für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorzubehalten, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Probezeit beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

(2) Die Entscheidung, daß der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, ist in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Sie vertritt den Ausspruch über die Strafe (§ 260 Abs. 1 Z 3 StPO).

(3) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, derentwegen eine Strafe nachträglich ausgesprochen werden kann.

Berücksichtigung besonderer Gründe

§ 14. Bei der Anwendung der §§ 6, 8, 9, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Berücksichtigung besonderer Gründe

§ 14. Bei der Anwendung der §§ 6, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Nachträglicher Strafausspruch

§ 15. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Ein nachträglicher Strafausspruch muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens erfolgen. Daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird, hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen.

Nachträglicher Strafausspruch

§ 15. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Ein nachträglicher Strafausspruch muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens erfolgen. Daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird, hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen.

§ 16. (1) Der nachträgliche Ausspruch der Strafe bedarf eines Antrages der Staatsanwaltschaft. Über diesen Antrag entscheidet in den Fällen einer neuerlichen Verurteilung das in diesem Verfahren erkennende Gericht (§ 494a StPO), sonst das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Verhandlung und das Urteil haben sich insoweit auf die Frage der Strafe und die Gründe für ihren nachträglichen Ausspruch oder dessen Unterbleiben zu beschränken.

(2) Gegen die Abweisung des Antrages, die Strafe nachträglich auszusprechen, stehen der Staatsanwaltschaft dieselben Rechtsmittel zu wie gegen den Ausspruch der Strafe.

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

§ 17. Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt § 46 Abs. 1 bis 4 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Abkürzung

JGG

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

§ 17. Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt § 46 Abs. 1 bis 5 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Entlassungskonferenz

§ 17a. (1) Verbüßt ein wegen einer Jugendstraftat Verurteilter die Freiheitsstrafe, so kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (§§ 144, 145 Abs. 2 StVG) der Anstaltsleiter einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (§ 17, § 46 StGB) zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.

(2) Eine Entlassungskonferenz ist von den Stellen, die auch einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen können (§ 152 Abs. 1 StVG), so rechtzeitig anzuregen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird.

(3) Entlassungskonferenzen bedürfen der Zustimmung des Verurteilten.

Abkürzung

JGG

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 17b. (1) Die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.

(2) Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

Abkürzung

JGG

Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 17b. Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

Abkürzung

JGG

Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB

§ 17c. (1) Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (§ 72 StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.

(2) So lange der Untergebrachte noch nicht entlassen wurde, ist eine solche Fallkonferenz in der Folge jedenfalls alle drei Jahre einzuberufen.

Vorzeitige Beendigung der Probezeit

§ 18. Das Gericht kann die Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Ablauf von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden und das Absehen vom Strafausspruch, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung für endgültig erklären, wenn neue Tatsachen bekräftigen, daß der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Vor der Beschlußfassung ist der Bewährungshelfer zu hören.

VIERTER ABSCHNITT

Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe

Auflagen

§ 19. (1) Im Falle der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens kann das Gericht dem Beschuldigten eine oder mehrere der folgenden Auflagen erteilen:

1.

einen auf einmal oder in Teilbeträgen zu entrichtenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen;

2.

in der Freizeit unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen, beispielsweise die Mithilfe bei Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- und Altenbetreuung, der Gesundheitsfürsorge oder des Umweltschutzes;

3.

den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen;

4.

in der Freizeit an einem Ausbildungs- oder Fortbildungskurs oder sonst an einer geeigneten Veranstaltung teilzunehmen.

(2) Auflagen, die einen unzumutbaren Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung darstellen würden, sind unzulässig.

Abkürzung

JGG

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

§ 19. (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).

(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

Abkürzung

JGG

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

§ 19. (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).

(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

(4) Abweichend von Abs. 1 bleibt es bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter eine der folgenden Taten begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von zwanzig Jahren erkannt werden darf:

1.

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben,

2.

eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

3.

eine strafbare Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,

4.

eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder

5.

das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB).

Abkürzung

JGG

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

§ 19. (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).

(2) § 5 Z 1, 6a, 6b und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17b und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

(4) Abweichend von Abs. 1 bleibt es bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter eine der folgenden Taten begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von zwanzig Jahren erkannt werden darf:

1.

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben,

2.

eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

3.

eine strafbare Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,

4.

eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder

5.

das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB).

Abkürzung

JGG

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

§ 19. (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).

(2) § 5 Z 1, 6a, 6b und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17b, 17c und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

(4) Abweichend von Abs. 1 bleibt es bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter eine der folgenden Taten begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von zwanzig Jahren erkannt werden darf:

1.

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben,

2.

eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

3.

eine strafbare Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,

4.

eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder

5.

das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB).

Abkürzung

JGG

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

§ 19. (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).

(2) § 5 Z 1, 6a, 6b und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17c und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

(4) Abweichend von Abs. 1 bleibt es bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter eine der folgenden Taten begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von zwanzig Jahren erkannt werden darf:

1.

eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben,

2.

eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

3.

eine strafbare Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,

4.

eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder

5.

das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB).

§ 20. (1) Die Zahlung eines Geldbetrages soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann. Die Höhe des zu entrichtenden Geldbetrages soll den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen entspräche. Das Gericht kann die Zahlung des Geldbetrages in höchstens sechs monatlichen Teilbeträgen anordnen.

(2) Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen darf unter Bedachtnahme auf einen gleichzeitigen Schulbesuch oder eine Berufstätigkeit höchstens für die Dauer von täglich sechs Stunden, wöchentlich achtzehn Stunden und insgesamt sechzig Stunden angeordnet werden. Ein Zeitraum von drei Monaten darf hiebei nicht überschritten werden.

(3) Das Gericht kann geeignete Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe und der Jugendgerichtshilfe, ersuchen, gemeinnützige Leistungen, Ausbildungs- oder Fortbildungskurse oder sonstige Veranstaltungen zu vermitteln und deren Durchführung zu unterstützen. Das Gericht oder die vermittelnde Stelle hat die Zustimmung der Einrichtung einzuholen, in deren Rahmen die gemeinnützige Leistung erbracht oder die Veranstaltung abgehalten werden soll, und sie von Art und Ausmaß der Leistung oder der Teilnahme zu verständigen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu ergänzen.

(5) Im Falle der Auflage der Schadensgutmachung oder des sonstigen Ausgleichs der Tatfolgen gilt § 7 Abs. 2 dem Sinne nach.

(6) Erleidet der Beschuldigte bei Erfüllung einer Auflage eine Krankheit oder einen Unfall, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.

§ 21. (1) Erweist sich, daß die vollständige oder rechtzeitige Erfüllung von Auflagen dem Beschuldigten unmöglich oder unzumutbar ist, so hat das Gericht die Anordnung mit seiner Zustimmung zu ändern.

(2) Nicht vollständig erbrachte Auflagen sind bei einer allfälligen späteren Strafbemessung zu berücksichtigen.

Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe

§ 22. Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGB) auch zu erteilen und einen Bewährungshelfer auch zu bestellen (§ 52 StGB), wenn

1.

das Verfahren vorläufig auf Probe eingestellt wird,

2.

der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder

3.

die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen undBewährungshilfe

§ 22. Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn

1.

der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder

2.

die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

FÜNFTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Jugendgerichtshof Wien

§ 23. In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

1.

für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte

a)

zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

b)

zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

2.

für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien

a)

zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter

b)

zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

c)

zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Jugendgerichtshof Wien

§ 23. In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

1.

für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte

a)

zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

b)

zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

2.

für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien

a)

zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter

b)

zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

c)

zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Jugendgerichtshof Wien

§ 23. In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

1.

für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte

a)

zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

b)

zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

2.

für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien

a)

zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter

b)

zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

3.

zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

(Anm.: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2003)

Jugendgerichtsbarkeit in Graz und Linz

§ 24. (1) Für den Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz besteht ein selbständiges Jugendgericht.

Dieses Gericht ist berufen:

1.

zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

2.

zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

(2) Das Jugendgericht Graz ist dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz unterstellt. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den ihm übertragenen Strafsachen ist aber das Landesgericht für Strafsachen Graz berufen.

(3) Für die Sprengel der Bezirksgerichte Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Bezirksgericht Linz-Land berufen:

1.

zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

2.

zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

Jugendgericht Graz

§ 24. (1) Für den Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz besteht ein selbständiges Jugendgericht.

Dieses Gericht ist berufen:

1.

zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

2.

zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

(2) Das Jugendgericht Graz ist dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz unterstellt. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den ihm übertragenen Strafsachen ist aber das Landesgericht für Strafsachen Graz berufen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2003)

Jugendschutzsachen

§ 25. Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der §§ 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind.

Geschäftsverteilung

§ 26. (1) Bei den Bezirksgerichten sind die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, daß alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören, es sei denn, daß dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich ist.

(2) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Staatsanwaltschaften soll die Bearbeitung von Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen jeweils in denselben Abteilungen und Referaten vereinigt werden.

Sachliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen

§ 27. (1) In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschwornengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

1.

wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

2.

in den Fällen, in denen gemäß § 5 Z 2 lit. a auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

Sachliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen

§ 27. (1) In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

1.

wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

2.

in den Fällen, in denen gemäß § 5 Z 2 lit. a auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

Sachliche Zuständigkeit

§ 27. (1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

1.

wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

2.

in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

Abkürzung

JGG

Sachliche Zuständigkeit

§ 27. (1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

1.

wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

2.

in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

Abkürzung

JGG

Sachliche Zuständigkeit

§ 27. (1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

1.

wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

2.

in den in § 5 Z 2 sowie in § 36 zweiter Satz StGB angeführten Fällen.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

Abkürzung

JGG

Sachliche Zuständigkeit

§ 27. (1) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

1.

in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,

2.

in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 5 Z 2 lit. a),

3.

in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Z 2 lit. a).

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

Besetzung der Geschwornenbank und des Schöffengerichtes in

Jugendstrafsachen

§ 28. (1) Jedem Geschwornengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

(2) Dem Geschwornengericht müssen mindestens zwei Geschworne, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

§ 28. (1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

§ 28. (1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

Örtliche Zuständigkeit

§ 29. Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Örtliche Zuständigkeit

§ 29. Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III § 4, BGBl. I Nr. 30/2003.

Örtliche Zuständigkeit

§ 29. Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Abkürzung

JGG

Örtliche Zuständigkeit

§ 29. Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

Abkürzung

JGG

Besondere Eignung für Jugendstrafsachen

§ 30. Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssen über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen und sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen.

Abkürzung

JGG

Besondere Eignung für Jugendstrafsachen

§ 30. Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte in allen Instanzen sowie Bezirksanwälte haben über das erforderliche pädagogische Verständnis zu verfügen und entsprechende Kenntnisse auf den Gebieten der Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie und Kriminologie aufzuweisen. Die Bundesministerin für Justiz hat sicherzustellen, dass eine diesen Kriterien entsprechende Fortbildung angeboten wird.

SECHSTER ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

§ 31. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.

FÜNFTER ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

§ 31. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.

Abkürzung

JGG

Besonderes Beschleunigungsgebot

§ 31a.  Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach § 9 vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).

(2) Die §§ 427, 455 Abs. 3, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.

(3) Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(4) Die §§ 460 bis 462 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden.

(5) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach § 9 vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).

(2) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.

(3) Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(4) Die §§ 460 bis 462 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden.

(5) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.

(2) Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.

(2) Ein Protokollsvermerk (§§ 271a Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Abkürzung

JGG

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(2) Ein Protokollsvermerk (§§ 271a Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (§ 100 StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Abkürzung

JGG

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(2) Ein Protokollsvermerk (§§ 271 Abs. 1a, 271a Abs. 3 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (§ 100 StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Abkürzung

JGG

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(2) Ein Protokollsvermerk (§§ 271 Abs. 1a, 271a Abs. 3 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (§ 100 StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

(4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§ 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.

Abkürzung

JGG

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 32. (1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(2) Ein Protokollsvermerk (§§ 271 Abs. 1a, 271a Abs. 3 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.

(3) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (§ 100 StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

(4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§ 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.

(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

1.

an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist; steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden;

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