Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG)
Abkürzung
JGG
Abkürzung
JGG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat;
Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.
Abkürzung
JGG
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Abkürzung
JGG
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT
Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen
Allgemeines
§ 2. (1) Wird einem Unmündigen oder Jugendlichen eine mit Strafe bedrohte Handlung angelastet und ist aus diesem Anlaß eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen, so ist zu prüfen, ob familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen erforderlich sind.
(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.
ZWEITER ABSCHNITT
Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen
Allgemeines
§ 2. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.
ZWEITER ABSCHNITT
Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen
(Anm.: § 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
Verfahren
§ 3. Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach § 2 Abs. 1, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden:
Dringend gebotene Verfügungen können sogleich getroffen werden. Jedenfalls anläßlich der das Verfahren erledigenden Entscheidung hat das Gericht durch Beschluß auszusprechen, ob die getroffene Maßnahme aufrecht bleibt, geändert oder durch andere Maßnahmen ersetzt wird.
Verfügungen sind mit Beschluß zu treffen. Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung das erkennende Gericht, sonst der Vorsitzende zu entscheiden.
Vor der Verfügung hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Ferner sind der Jugendliche, die Erziehungsberechtigten, die Pflegeeltern, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und, wenn eine besondere Einrichtung für Jugendgerichtshilfe (§ 47) besteht, auch diese zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Jugendlichen gefährdet wäre.
Beschlüsse nach Z 2 sind auch dem Jugendwohlfahrtsträger sowie allen Personen zuzustellen, deren Rechte und Pflichten von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind.
Gegen Beschlüsse nach Z 2 steht das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu, das binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringen ist. Die Beschwerde steht der Staatsanwaltschaft, dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Jugendlichen und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Minderjährigen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil erheben können oder denen die Entscheidung gemäß Z 4 zuzustellen ist.
Die Beschwerde kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist. In diesem Fall oder wenn sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben wird, entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht jedoch in seiner Entscheidung aussprechen, daß einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und daß die Entscheidung sofort wirksam werde.
DRITTER ABSCHNITT
Jugendstrafrecht
Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
§ 4. (1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder
die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.
Abkürzung
JGG
DRITTER ABSCHNITT
Jugendstrafrecht
Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
§ 4. (1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder
er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.
Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 42 StGB ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.
Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.
Abkürzung
JGG
Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.
Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.
Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.
Abkürzung
JGG
Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
Das nach Tagessätzen bestimmte Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Geldstrafen, deren Bemessung sich nach der Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens richtet, einschließlich Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen, sind nur zu verhängen, soweit sie das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden.
6a. Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.
Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
Die §§ 37 Abs. 2 und 41 Abs. 2 StGB gelten nicht für Jugendstraftaten.
Die §§ 43 und 43a StGB können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.
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