Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 25. Feber 1988 über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 Lohnpfändungsgesetz 1985 angeführten Beträgen
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. XXXIII Z1, BGBl. Nr. 628/1991)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. XXXIII Z1, BGBl. Nr. 628/1991)
§ 1. (1) Zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 angeführten Beträgen wird ein Zuschlag von 12,1 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Beträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. XXXIII Z1, BGBl. Nr. 628/1991)
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in Kraft.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. XXXIII Z1, BGBl. Nr. 628/1991)
Anlage
Der im § 3 Z 4 genannte Betrag beträgt 3 700 S.
Die pfändungsfreien Beträge gemäß § 5 Abs. 1 betragen:
bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten 3 700 S monatlich,
bei Auszahlung für Wochen 864 S wöchentlich und
bei Auszahlung für Tage 138 S täglich.
Die Erhöhung des unpfändbaren Betrages gemäß § 5 Abs. 2 beträgt:
1 110 S monatlich;
264 S wöchentlich und
42 S täglich.
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