Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 8. April 1988 über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, und des § 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
Für eine Teilprüfung oder eine einheitliche Prüfung nach § 5
BARG:
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Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen ... 1 200 S;
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Vorsitzende, die nur mündlich prüfen 700 S;
```
```
sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich ..
```
prüfen ............................................. 1 000 S;
```
sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen ....... 500 S;
```
```
für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4 BARG:
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```
Vorsitzende ........................................ 350 S;
```
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sonstige Mitglieder ................................ 250 S.
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§ 2. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen oder den einheitlichen Prüfungen nach § 5 BARG eine Vergütung von 80 S.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung oder einer einheitlichen Prüfung nach § 5 BARG beigestellt werden, eine Vergütung von 200 S.
§ 3. (1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
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Für eine Teilprüfung ................................. 3 500 S;
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für eine einheitliche Prüfung nach § 5 BARG .......... 4 500 S;
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für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4 BARG 1 100 S.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 4. (1) Diese Verordnung ist auf Prüfungen anzuwenden, die jeweils nach Art. I des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, des Notariatsprüfungsgesetzes oder des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission oder der Notariatsprüfungskommission abgehalten werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 20. Juni 1986, BGBl. Nr. 334, über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung außer Kraft.
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