Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 2. Dezember 1988 über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen sowie über den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, und der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in Verbindung mit § 31 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 wird verordnet:
Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
§ 1. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
§ 2. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß an die Stelle des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, auch an die Stelle aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien tritt.
Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen
§ 3. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 4. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974, für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt Schwarzau tritt.
§ 4. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 236/1989, für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt Schwarzau tritt.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 5. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 des Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf-
oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind
§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder -maßnahmenvollzug unterstellt sind.
Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel
des Jugendgerichtshofes Wien
§ 7. Weibliche jugendliche Untersuchungshäftlinge sind statt im Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien im Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien anzuhalten.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 treten außer Kraft:
die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 160/1975, sowie
die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 26. Juli 1976 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und über den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien, BGBl. Nr. 410.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.