Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1988 betreffend Flagge der Republik Kuba
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in der Anlage angeführte Flagge der Republik Kuba Anwendung findet.
Anlage
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