(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 96/1988 Albanien III 1/2010 Argentinien 96/1988 Australien 550/1988 Bahrain III 270/2013 Belgien III 20/1997 Benin III 123/2011 Bosnien-Herzegowina 542/1994 Brasilien III 78/2013 Bulgarien 108/1991 Burundi III 6/1999 Chile 303/1990 China 96/1988, III 23/2013 Dänemark 261/1989, III 110/2012 Deutschland/BRD 303/1990 Deutschland/DDR 261/1989 Dominikanische R III 62/2010 Ecuador 264/1992 El Salvador III 71/2007 Estland 843/1993, III 178/2005 Finnland 175/1988, III 99/2012 Frankreich 96/1988 Gabun III 178/2005 Georgien 12/1995 Griechenland III 63/1998 Guinea 302/1991 Honduras III 245/2002 Irak 505/1990 Island III 147/2001, III 178/2005 Israel III 55/2002 Italien 96/1988 Japan III 95/2008 Jugoslawien 96/1988, III 108/2001 Kanada 456/1991, 783/1992, III 178/2005 Kirgisistan III 178/2005 Kolumbien III 221/2001 Korea/R III 178/2005 Kroatien III 132/1998 Kuba 136/1995 Lesotho 96/1988 Lettland III 1/1998, III 177/2012 Libanon III 163/2008 Liberia III 178/2005 Litauen 420/1995 Luxemburg III 84/1998 Mauretanien III 208/1999 Mazedonien III 71/2007 Mexiko 175/1988 Moldau 136/1995 Mongolei III 49/1998 Montenegro III 71/2007 Neuseeland 136/1995 Niederlande 302/1991 Norwegen 235/1989 Paraguay III 75/2006 Peru III 164/1999 Polen 608/1995 Rumänien 456/1991 Russische F 124/1994 Sambia 96/1988 San Marino III 55/2012 Schweden 175/1988, 99/2012 Schweiz 303/1990 Singapur 420/1995 Slowakei 124/1994 Slowenien 358/1994 Spanien 108/1991 St. Vincent/Grenadinen III 193/2000 Syrien 96/1988 Tschechische R 168/1994 Tschechoslowakei 505/1990 Türkei III 63/2010 UdSSR 108/1991 idF 517/1991 (DFB) Uganda 264/1992 Ukraine 303/1990 Ungarn 96/1988, 175/1988 Uruguay III 178/2005 USA 96/1988 Usbekistan III 79/1997 Weißrußland 303/1990 *Zypern III 178/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 99 Abs. 2 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Argentinien, China, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Sambia, Syrien, Ungarn und die Vereinigten Staaten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
gemäß Art. 12: Litauen
gemäß Art. 95: China, Slowakei, Tschechische Republik, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Vereinigte Staaten;
gemäß Art. 96: Argentinien, Chile, Litauen, Russische Föderation, Sowjetunion, Ukraine, Weißrußland
Australien
Das Übereinkommen findet auf alle australischen Staaten und Festlandgebiete sowie auf alle Außengebiete mit Ausnahme jener der Weihnachtsinsel, der Kokosinseln und der Ashmore- und Cartierinseln Anwendung.
Bundesrepublik Deutschland:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß Vertragsparteien, die gemäß Art. 95 des Vertrages eine Erklärung abgegeben haben, nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b anzusehen sind. Folglich besteht keine Verpflichtung, diese Bestimmung anzuwenden – und die Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung zur Anwendung – wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts einer Partei führen, die eine Erklärung abgibt, daß Art. 1 Abs. 1 lit. b für sie nicht verbindlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts gibt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß An. 95 des Vertrages keine Erklärung ab.
Dänemark
Zu Art. 92 Abs. 1
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 110/2012)
Zu Art. 93 Abs. 1
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.
Zu Art. 94 Abs. 1 (vgl. Abs. 3)
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung in einem anderen der genannten Staaten hat.
Zu Art. 94 Abs. 2
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung in Island hat.
Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.
Finnland
(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)
Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.
Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt die Republik Finnland, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1 und anderenfalls gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Island, Dänemark, Norwegen oder Schweden haben.
Island:
Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden haben.
Kanada
Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz Edward Inseln und die Nordwest Gebiete erstreckt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf folgende weitere Gebiete ausgedehnt:
Quebec und Saskatchewan mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1992 und Yukon Territorium mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993.
Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Art. 93 des Übereinkommens, dass dieses zusätzlich zu den Provinzen Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, New Brunswick, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Quebec und Saskatchewan sowie die Northwest Territories und das Yukon Territory auch auf das Gebiet von Nunavut ausgedehnt wird.
Norwegen
Unter Bezugnahme auf Art. 92 erachtet sich Norwegen nicht an den Teil II (Abschluß des Vertrages) gebunden.
Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.
Paraguay
Die Republik Paraguay erklärt, in Übereinstimmung mit Art. 12 und Art. 96 des Übereinkommens, dass Bestimmungen von Art. 11, Art. 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat.
Schweden
(Anm.: Erklärung zu Art. 92 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 99/2012)
Unter Bezugnahme auf Art. 94 Abs. 1 und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.
Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Schweden, hinsichtlich Island gemäß Abs. 1, hinsichtlich Finnland gemäß Abs. 1 vgl. Abs. 3 und anderenfalls gemäß Abs. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Schweden, Finnland, Dänemark, Island oder Norwegen haben.
Singapur
erklärt gemäß Art. 95, daß es sich nicht an Art. l Abs. l lit. b gebunden erachtet und daß es das Übereinkommen nur zwischen jenen Parteien anwenden wird, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind.
St. Vincent und die Grenadinen
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass es sich nicht an Art. 1 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens gebunden erachtet.
Ungarn
Ungarn hat neben einer Erklärung gemäß Art. 96 auch erklärt, daß die allgemeinen Bedingungen über Lieferungen von Waren zwischen Organisationen der Mitgliedstaaten des Rates für gegenseitige wirtschaftliche Zusammenarbeit den Bestimmungen des Art. 90 des Übereinkommens unterliegen.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IM HINBLICK AUF die allgemeinen Ziele der Entschließungen, die von der Sechsten Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung angenommen worden sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Entwicklung des internationalen Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist,
IN DER MEINUNG, daß die Annahme einheitlicher Bestimmungen, die auf Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung finden und die verschiedenen Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnungen berücksichtigen, dazu beitragen würde, die rechtlichen Hindernisse im internationalen Handel zu beseitigen und seine Entwicklung zu fördern,
HABEN folgendes VEREINBART:
Teil I
ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kapitel I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.
(2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluß zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind.
(3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ist.
Artikel 2
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf
von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß weder wußte noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,
bei Versteigerungen,
auf Grund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,
von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,
von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,
von elektrischer Energie.
Artikel 3
(1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht
die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Bräuchen,
die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person.
Artikel 6
Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.
Kapitel II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 7
(1) Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern.
(2) Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrundeliegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist.
Artikel 8
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.
(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefaßt hätte.
(3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien.
Artikel 9
(1) Die Parteien sind an die Bräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird angenommen, daß sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem Abschluß stillschweigend auf Bräuche bezogen haben, die sie kannten oder kennen mußten und die im internationalen Handel den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden.
Artikel 10
Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist,
falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat;
falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
Artikel 11
Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.
Artikel 12
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Artikel 96 abgegeben hat. Die Parteien dürfen von dem vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung ändern.
Artikel 13
Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „schriftlich“ auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben.
Teil II
ABSCHLUSS DES VERTRAGES
Artikel 14
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