Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. April 1988 betreffend zypriotische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1988-05-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in der Anlage angeführten zypriotischen amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. August 1987, BGBl. Nr. 474, betreffend ein zypriotisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte ihre Wirksamkeit.

Anlage

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