Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. August 1988 betreffend das amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte Anwendung findet.
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