Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HlSchG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
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Abkürzung

HlSchG

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HlSchG

Schutzgegenstand

§ 1. (1) Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (§ 2) aufweisen.

(2) Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen nach Abs. 1 gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder gespeicherten Informationen, sondern nur für die Topographie als solche.

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Eigenart

§ 2. (1) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleitertechnik nicht alltäglich ist.

(2) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung an sich alltäglicher Teile, so wird sie dennoch insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

Anspruch auf Schutz

§ 3. (1) Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.

(2) Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.

(3) Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen und ist die Topographie zuvor von einem anderen noch nicht, oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden, so steht der Anspruch demjenigen zu, der vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie erstmals im Inland nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten. Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte Anspruch.

(4) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Abs. 1 bis 3) ist übertragbar.

Abkürzung

HlSchG

Anspruch auf Schutz

§ 3. (1) Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.

(2) Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.

(3) Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, der

1.

die Topographie zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet hat, und

2.

vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten.

(4) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Abs. 1 bis 3) ist übertragbar.

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Erlöschen des Anspruches

§ 4. Der Anspruch erlischt fünfzehn Jahre nach dem Tag der ersten Aufzeichnung, wenn die Topographie bis dahin weder

1.

nicht bloß vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, noch

2.

beim Patentamt angemeldet worden ist.

Geltendmachung des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.

(2) Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Abs. 1 gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

Abkürzung

HlSchG

Geltendmachung des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von

1.

natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Staaten haben, sowie

2.

juristischen Personen, die eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung in einem dieser Staaten haben,

(2) Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn

1.

sie hiezu auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind, oder

2.

der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Abs. 1 Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

Wirkung des Schutzes

§ 6. (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr

1.

die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;

2.

Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf

1.

Handlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,

2.

die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder

3.

die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.

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HlSchG

Wirkung des Schutzes

§ 6. (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr

1.

die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;

2.

Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf

1.

Handlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,

2.

die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder

3.

die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.

(3) Das ausschließliche Recht gemäß Abs. 1 Z 2 erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.

§ 7. Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein nach den Umständen angemessenes Entgelt bezahlen. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach § 151 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.

Abkürzung

HlSchG

§ 7. Die Wirkung des Halbleiterschutzrechtes tritt gegenüber demjenigen nicht ein, der ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält; sobald er weiß oder wissen muß, daß die Topographie durch ein Halbleiterschutzrecht geschützt ist, muß er dem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen für die weitere geschäftliche Verwertung des vorher erworbenen Halbleitererzeugnisses ein Entgelt bezahlen, das einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht. Der Schutzrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechnungslegung nach § 151 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259.

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Beginn und Dauer des Schutzes

§ 8. (1) Der Schutz entsteht mit dem Tag der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, sofern diese innerhalb von zwei Jahren beim Patentamt angemeldet wird oder mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.

(2) Der Schutz endet spätestens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginnes.

(3) Der Schutz kann erst geltend gemacht werden, wenn das Halbleiterschutzrecht in das Halbleiterschutzregister eingetragen ist.

Anmeldungserfordernisse

§ 9. (1) Die Topographie ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Topographie ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

1.

einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister und eine kurze und genaue Bezeichnung derselben (Titel),

2.

Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst,

3.

den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt und

4.

Angaben, aus denen sich im Falle des § 3 Abs. 3 der Anspruch auf Halbleiterschutz ergibt und Angaben über die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5).

(3) Der Antrag unterliegt einer Gebühr von 3 000 S.

(4) Die näheren Erfordernisse der Anmeldung sowie der vorzulegenden Unterlagen sind mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen, wobei auf eine möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Regelung sowie auf die Bedürfnisse der Halbleiterindustrie und den Stand der technischen Entwicklung Bedacht zu nehmen ist.

Anmeldungserfordernisse

§ 9. (1) Die Topographie ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Topographie ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

1.

einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister und eine kurze und genaue Bezeichnung derselben (Titel),

2.

Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst,

3.

den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt und

4.

Angaben, aus denen sich im Falle des § 3 Abs. 3 der Anspruch auf Halbleiterschutz ergibt und Angaben über die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5).

(3) Der Antrag unterliegt einer Gebühr von 218 €.

(4) Die näheren Erfordernisse der Anmeldung sowie der vorzulegenden Unterlagen sind mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen, wobei auf eine möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Regelung sowie auf die Bedürfnisse der Halbleiterindustrie und den Stand der technischen Entwicklung Bedacht zu nehmen ist.

Abkürzung

HlSchG

Anmeldungserfordernisse

§ 9. (1) Die Topographie ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Topographie ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

1.

einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister und eine kurze und genaue Bezeichnung derselben (Titel),

2.

Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst,

3.

den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt und

4.

Angaben, aus denen sich im Falle des § 3 Abs. 3 der Anspruch auf Halbleiterschutz ergibt und Angaben über die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5).

(3) Die näheren Erfordernisse der Anmeldung sowie der vorzulegenden Unterlagen sind mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen, wobei auf eine möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Regelung sowie auf die Bedürfnisse der Halbleiterindustrie und den Stand der technischen Entwicklung Bedacht zu nehmen ist.

Halbleiterschutzregister

§ 10. (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 9 und der darauf gestützten Verordnung, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne weitere Prüfung in das vom Patentamt geführte Halbleiterschutzregister einzutragen.

(2) Das Halbleiterschutzregister hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 3) sowie den Namen und den Wohnort der Schutzrechtsinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Nichtigerklärung, die Aberkennung und Übertragungen des Schutzrechtes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzrecht, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sind ebenfalls in das Register einzutragen.

(3) Die Einsicht in das Halbleiterschutzregister steht jedermann frei.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Halbleiterschutzregister werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffen, wobei sowohl auf die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen als auch auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis selbst sind ab dem Ende des Halbleiterschutzes sechs Jahre hindurch aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der letzte im Halbleiterschutzregister eingetragene Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung aufzufordern, die Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis zurückzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, sind die Unterlagen und gegebenenfalls das Halbleitererzeugnis vom Patentamt zu vernichten.

(6) Führt eine Anmeldung nicht zur Eintragung in das Halbleiterschutzregister, beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr, gerechnet von der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.

Abkürzung

HlSchG

Halbleiterschutzregister

§ 10. (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 9 und der darauf gestützten Verordnung und wurde die Antragsgebühr gezahlt, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne weitere Prüfung in das vom Patentamt geführte Halbleiterschutzregister einzutragen.

(2) Das Halbleiterschutzregister hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 3) sowie den Namen und den Wohnort der Schutzrechtsinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Nichtigerklärung, die Aberkennung und Übertragungen des Schutzrechtes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Schutzrecht, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sind ebenfalls in das Register einzutragen.

(3) Die Einsicht in das Halbleiterschutzregister steht jedermann frei.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Halbleiterschutzregister werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffen, wobei sowohl auf die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen als auch auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Bedacht zu nehmen ist.

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