Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-10-01
Status Aufgehoben · 2017-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Zentrale Behörde

§ 1. Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist das Bundesministerium für Justiz.

Anbringen des Antrages

§ 2. Ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller (Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens) bei einem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben.

Übersetzungen

§ 3. Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf den Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

Prüfung und Weiterleitung des Antrages

§ 4. (1) Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 8 des Übereinkommens entsprechen, ob die nach Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erforderlichen Übersetzungen beigefügt sind sowie ob die im Art. 28 des Übereinkommens genannte Vollmacht für die ausländische zentrale Behörde angeschlossen ist, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.

(2) Ist eine im Art. 8 Abs. 3 lit. f des Übereinkommens genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.

Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des nach § 109 JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Die Kosten der Übersetzung hat der Bund zu tragen.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen an diesem Gericht tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten erfahrenen Bediensteten des Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.

(3) Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen (Art. 13 und 20 des Übereinkommens), so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.

(4) Das Gericht kann bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Abs. 3) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.

Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrages

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 9 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt Beilagen erforderlichenfalls übersetzen zu lassen (Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens) und sodann an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig. Die Kosten einer Übersetzung hat der Bund zu tragen.

(2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer.

(3) Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.

(4) Das Gericht kann bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller oder des Rechts auf persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.

(5) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei Gericht keine Entscheidung getroffen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichts dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Antragstellers bestellten Rechtsanwalt (Abs. 3) um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen.

Schlußbestimmungen

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung für die Republik Österreich in Kraft tritt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: Zu § 5, BGBl. Nr. 513/1988)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

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