Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 19. Oktober 1989 über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1990
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) beträgt für die
geleistete Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten .............. 3,10 S
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für schwere Hilfsarbeiten .............. 3,70 S
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für handwerksmäßige Arbeiten ........... 4,20 S
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für Facharbeiten ....................... 4,70 S
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für die Arbeiten eines Vorarbeiters .... 5,20 S
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materiell derogiert durch BGBl. Nr. 705/1990
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
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