Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet:
Abkürzung
AEV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet:
Justizkonto
§ 1. Als Justizkonto, auf dem die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichtsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, wird das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ und der Kontonummer 5460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse bestimmt.
Justizkonten
§ 1. Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt:
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz das Konto mit der Bezeichnung „Bundesministerium für Justiz“ mit dem BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 686000000005490000
Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Wien das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ mit BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 696000000005460009
Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Linz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Linz“ mit dem BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 166000000005450002
Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Graz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Graz“ mit dem BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 046000000005470006
Für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck“ mit dem BIC: OPSKATWW und dem IBAN-Code: AT 366000000005480003
Justizkonten
§ 1. Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt:
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz das Konto mit der Bezeichnung „Bundesministerium für Justiz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 100100000005490000;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Wien das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ mit BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 110100000005460009;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Linz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Linz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 550100000005450002;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Graz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Graz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 430100000005470006;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 750100000005480003.
Justizkonten
§ 1. Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt:
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz das Konto mit der Bezeichnung „BMJ Zentralleitung“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 100100000005490000;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Wien das Konto mit der Bezeichnung „OLG Wien“ mit BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 110100000005460009;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Linz das Konto mit der Bezeichnung „OLG Linz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 550100000005450002;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Graz das Konto mit der Bezeichnung „OLG Graz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 430100000005470006;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck das Konto mit der Bezeichnung „OLG Innsbruck“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 750100000005480003.
Abkürzung
AEV
Justizkonten
§ 1. Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt:
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz das Konto mit der Bezeichnung „BMJ Zentralleitung“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 100100000005490000;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Wien das Konto mit der Bezeichnung „OLG Wien“ mit BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 110100000005460009;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Linz das Konto mit der Bezeichnung „OLG Linz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 550100000005450002;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Graz das Konto mit der Bezeichnung „OLG Graz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 430100000005470006;
für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck das Konto mit der Bezeichnung „OLG Innsbruck“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 750100000005480003.;
für den Geschäftsbereich des Obersten Gerichtshofs das Konto mit der Bezeichnung „OGH/GP“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT360100000005490017.
Abkürzung
AEV
Justizkonten
§ 1. Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden die im Anhang angeführten Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (BIC: BUNDATWW) bestimmt.
Abbuchungsermächtigung
§ 2. Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften (im folgenden Gebührenentrichter) haben die Abbuchungsermächtigung (§ 4 Abs. 2 Z 2 lit. a GGG) mittels eines Abbuchungsauftrags für Lastschriften zu erteilen.
Abbuchungsermächtigung
(Anm.: § 2.) Der Gebührenentrichter hat die Abbuchungsermächtigung (§ 4 Abs. 4 GGG) durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen.
§ 3. Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (§ 1) anzuführen.
§ 4. Die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters hat je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrags für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien, zu übersenden.
Eingaben
§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV, BGBl. Nr. 600/1989), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
Eingaben
§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
Eingaben
§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
Abkürzung
AEV
Eingaben
§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
Abkürzung
AEV
Eingaben
§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
Abkürzung
AEV
Eingaben
§ 5. Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.
§ 6. (1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.
Abkürzung
AEV
§ 6. (1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.
Abkürzung
AEV
§ 6. (1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.
(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018 als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.
§ 7. Wenn das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, hat der Gebührenentrichter außer diesem Konto auch das Postscheckkonto der kontoführenden Bank anzugeben.
Durchführung der Abbuchung und Einziehung
§ 8. Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
§ 9. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (Abs. 2) gegeben sind, haben die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren selbst zu veranlassen.
(2) Die technischen Voraussetzungen für die Veranlassung der Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz eingerichteten Zwischenrechner möglich ist.
§ 10. (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden.
(2) Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
(3) § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung, BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10. (1) Bezirksgerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichts zu wenden.
(2) Gerichtshöfe, bei denen die technischen Voraussetzungen (§ 9 Abs. 2) nicht gegeben sind, haben sich zur Veranlassung der Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren an das Bezirksgericht an ihrem Sitz zu wenden; das Handelsgericht Wien hat sich an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu wenden.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Drittschuldneranfrage-Verordnung, BGBl. Nr. 452/1986, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 11. Die Gerichtsgebühren werden im Auftrag des Bundes von der Österreichischen Postsparkasse abgebucht und eingezogen.
§ 11. Die Gerichtsgebühren werden im Auftrag des Bundes von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft abgebucht und eingezogen.
§ 12. Der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse hat zu enthalten:
den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
den Namen und das Konto des Gebührenentrichters und, wenn dieses Konto nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, das Postscheckkonto der kontoführenden Bank,
⋯
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