Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die bäuerliche Erbteilung in Kärnten (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Erblasser, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (§§ 2 und 3) gewesen ist.
(2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wenn
der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofs (Abs. 1) den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs bereit erklärt.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (§§ 2 und 3) gewesen ist.
(2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wenn
der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofs (Abs. 1) den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs bereit erklärt.
Erbhöfe
§ 2. (1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen jedoch nicht dazu.
Erbhöfe
§ 2. (1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind land- und forstwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1 sind auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Obst- oder Gemüseanbau dienen. Auch ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzte Güter zählen dazu.
§ 3. (1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Landwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(2) Als Hofbestandteile sind auch jene Liegenschaften anzusehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Höfe mittlerer Größe sind, aber von einem anderen Hof aus bewirtschaftet werden und zu dessen Wirtschaftsbetrieb gehören (insbesondere Halthuben).
(3) Hofbestandteile sind ferner die mit dem Eigentum am Hof oder an seinen Teilen verbundenen Nutzungsrechte, insbesondere Weide-, Holzungs- und Wasserrechte an fremden oder gemeinschaftlichen Grundstücken. Dazu gehören auch die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Hofeigentümers, sofern sie von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können.
(4) Neben dem Zugehör (§§ 294 bis 297 ABGB) zählen zum Erbhof alle dem Hofeigentümer gehörenden beweglichen körperlichen Sachen, die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich sind.
(5) Ob ein Betrieb mittlerer Größe als Erbhof anzusehen ist, welche Liegenschaften, Nutzungsrechte und Unternehmen Hofbestandteile bilden und welche Sachen sonst zum Hof gehören, hat das Verlassenschaftsgericht festzustellen.
§ 3. (1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Land- und Forstwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(2) Als Hofbestandteile sind auch jene Liegenschaften anzusehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Höfe mittlerer Größe sind, aber von einem anderen Hof aus bewirtschaftet werden und zu dessen Wirtschaftsbetrieb gehören (insbesondere Halthuben).
(3) Hofbestandteile sind ferner die mit dem Eigentum am Hof oder an seinen Teilen verbundenen Nutzungsrechte, insbesondere Weide-, Holzungs- und Wasserrechte an fremden oder gemeinschaftlichen Grundstücken. Dazu gehören auch die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Hofeigentümers, sofern sie von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können.
(4) Neben dem Zugehör (§§ 294 bis 297 ABGB) zählen zum Erbhof alle dem Hofeigentümer gehörenden beweglichen körperlichen Sachen, die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich sind.
(5) Ob ein Betrieb mittlerer Größe als Erbhof anzusehen ist, welche Liegenschaften, Nutzungsrechte und Unternehmen Hofbestandteile bilden und welche Sachen sonst zum Hof gehören, hat das Verlassenschaftsgericht festzustellen.
Verfügungsfreiheit des Eigentümers
§ 4. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines Erbhofs ist durch dieses Bundesgesetz in seiner Verfügung über den Hof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.
(2) Der Erblasser kann die Bevorzugung des Übernehmers (§§ 12 und 13) innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder erweitern.
Verfügungsfreiheit des Eigentümers
§ 4. (1) Der Allein- oder Miteigentümer eines Erbhofs ist durch dieses Bundesgesetz in seiner Verfügung über den Hof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.
(2) Der letztwillig Verfügende kann die Bevorzugung des Übernehmers (§§ 12 und 13) innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts beschränken, aufheben oder erweitern.
Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 5. Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.
§ 6. (1) Können sich mehrere nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Erblassers, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen, gehen dessen Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Wenn der Erbhof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten stammt, steht diesem und den Nachkommen des Erblassers mit diesem der Vorrang vor anderen Miterben zu.
Wenn der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers stammt, haben die Nachkommen des Erblassers mit diesem Ehegatten den Vortritt vor anderen Miterben.
Wenn der Erblasser weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen hat und der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils stammt, gebührt den Miterben von dieser Seite das Vorrecht.
Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des Anerben folgendes:
Im Grad näher Verwandte gehen den entfernteren vor.
Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des Ehegatten des Erblassers nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
§ 6. (1) Können sich mehrere nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen, gehen dessen Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Wenn der Erbhof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten stammt, steht diesem und den Nachkommen des Verstorbenen mit diesem der Vorrang vor anderen Miterben zu.
Wenn der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen stammt, haben die Nachkommen des Verstorbenen mit diesem Ehegatten den Vortritt vor anderen Miterben.
Wenn der Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen hat und der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils stammt, gebührt den Miterben von dieser Seite das Vorrecht.
Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des Anerben folgendes:
Im Grad näher Verwandte gehen den entfernteren vor.
Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des Ehegatten des Verstorbenen nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
§ 6. (1) Können sich mehrere nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen, gehen dessen Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Wenn der Erbhof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten stammt, steht diesem und den Nachkommen des Verstorbenen mit diesem der Vorrang vor anderen Miterben zu.
Wenn der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen stammt, haben die Nachkommen des Verstorbenen mit diesem Ehegatten den Vortritt vor anderen Miterben.
Wenn der Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen hat und der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils stammt, gebührt den Miterben von dieser Seite das Vorrecht.
Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des Anerben folgendes:
Im Grad näher Verwandte gehen den entfernteren vor.
Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des Ehegatten des Verstorbenen nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
§ 7. (1) Ist der Erbhof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Erblassers nach § 6 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so wird der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 6 bestimmt. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so wird das Kind als Übernehmer des Erbhofs angesehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Übernehmer des ganzen Erbhofs nach § 6 zu bestimmen ist.
§ 7. (1) Ist der Erbhof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Verstorbenen nach § 6 zu bestimmen.
(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so wird der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 6 bestimmt. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so wird das Kind als Übernehmer des Erbhofs angesehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Übernehmer des ganzen Erbhofs nach § 6 zu bestimmen ist.
§ 8. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er
infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet;
über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus zu bewirtschaften.
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben fällt der Hof dem nach § 6 Nächstberufenen zu.
(3) Kommen zur Übernahme des Erbhofs nur ausgeschlossene Miterben in Betracht, so ist derjenige von ihnen als Übernehmer zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erbhof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, sofern dies nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben erfolgt. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.
§ 8. (1) Ein nach § 6 berufener Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er
infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet;
über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
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