(Übersetzung)AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN 1*)
Ratifikationstext
angenommen am 22. April 1988 von der Versammlung und vom Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken (Madrider Verband)
Präambel/Promulgationsklausel
VERZEICHNIS DER REGELN
Präambel
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 3: Hinterleger; Inhaber
Regel 4: Nationale Behörde
Regel 5: Form der Mitteilungen an das Internationale Büro
Regel 6: Berechnung der Fristen
Regel 7: Arbeitssprache
Kapitel 2: Gesuch um internationale Registrierung
Regel 8: Form und Inhalt des Gesuchs um internationale
Registrierung
Regel 9: Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende
Unterlagen
Regel 10: Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende
Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr
Kapitel 3: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale Registrierung
Regel 11: Mängel im allgemeinen
Regel 12: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale
Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen
Regel 13: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit zu unbestimmten
unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriffen
Kapitel 4: Internationale Registrierung
Regel 14: Registrierung der Marke im internationalen Register
Regel 15: Datum der internationalen Registrierung
Kapitel 5: Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen
Regel 16: Form und Inhalt der Mitteilungen der Schutzverweigerungen
und der auf die Schutzverweigerungen folgenden
Endentscheidungen
Regel 17: Frist zur Mitteilung; Eintragung und Übermittlung der
Schutzverweigerungen
Regel 18: Form und Inhalt der Mitteilungen der Ungültigerklärungen
Regel 19: Eintragung bestimmter gerichtlicher oder
Verwaltungsentscheidungen
Kapitel 6: Eintragung einer Änderung
Regel 20: Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung einer Änderung
Regel 21: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um Eintragung einer Änderung
Regel 22: Eintragung der Änderung in das internationale Register
und Eintragungsdatum
Regel 23: Berichtigungen
Kapitel 7: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und Erneuerung
Regel 24: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 25: Frist und Voraussetzungen für die Erneuerung
Regel 26: Erneuerung einer teilweise übertragenen internationalen
Registrierung
Regel 27: Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung
Regel 28: Eintragung der Erneuerung in das internationale Register
Kapitel 8: Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen
Regel 29: Bescheinigungen
Regel 30: Mitteilungen
Regel 31: Veröffentlichungen
Kapitel 9: Gebühren
Regel 32: Erforderliche Gebühren
Regel 33: Gebührenfreiheit
Regel 34: Zahlung der Gebühren
Regel 35: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Kapitel 10: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Regel 36: Inkrafttreten
Regel 37: Übergangsbestimmungen betreffend die Erneuerung
bestimmter Registrierungen
Präambel
Die Versammlung des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979,
und
der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957,
die vom 18. bis 22. April 1988 in Genf zu gemeinsamen außerordentlichen Sitzungen zusammengetreten sind,
nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken an.
*1) Ersetzt die unter BGBl. Nr. 8/1975 kundgemachte und unter BGBl. Nr. 634/1975, BGBl. Nr. 34/1977, BGBl. Nr. 89/1982 und BGBl. Nr. 122/1984 geänderte Ausführungsordnung
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
„Abkommen'' das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 und in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979;
ii) „nationale Behörde'' die für die Registrierung von Marken zuständige nationale Behörde eines Vertragslandes oder die gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer gemäß Artikel 9quater Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens;
iii) „Internationales Büro'' das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI/WIPO) und, für die Dauer ihres Bestehens, die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
iv) „Gesuch um internationale Registrierung'' das nach dem Abkommen eingereichte Gesuch um internationale Registrierung;
„Gesuch um Eintragung einer Änderung'' das Gesuch um Eintragung einer eine internationale Registrierung betreffenden Änderung;
vi) „Hinterleger'' die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das Gesuch um internationale Registrierung eingereicht wird;
vii) „Inhaber'' die natürliche oder juristische Person, deren Name im internationalen Register als Inhaber der internationalen Registrierung eingetragen ist;
viii) „juristische Person'' die juristische Person nach dem für sie geltenden Gesetz; einer juristischen Person gleichgestellt ist auch jede Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die gemäß dem nationalen Recht, nach dem sie gegründet wurde, Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann, obwohl sie keine juristische Person ist;
ix) „internationale Registrierung'' die gemäß dem Abkommen vorgenommene Registrierung einer Marke;
„internationales Register'' unabhängig von seiner Form das Register, in das die in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Eintragungen aufgenommen werden;
xi) „Vertragsland'' jedes Land, das dem Abkommen angehört;
xii) „beteiligtes Land'' jedes Land, auf das sich die Wirkungen einer internationalen Registrierung oder einer territorialen Ausdehnung des Schutzes nach der Registrierung gemäß Artikel 3ter des Abkommens erstreckt;
xiii) „Ursprungsland'' das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens definierte Land;
xiv) „Land des Inhabers'' das Vertragsland, in dem der Inhaber einer internationalen Registrierung seine gewerbliche oder Handelsniederlassung oder, mangels einer solchen Niederlassung, das Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, mangels eines solchen Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
xv) „internationale Klassifikation der Bildbestandteile'' die durch das Wiener Abkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken vom 12. Juni 1973 geschaffene Klassifikation;
xvi) „internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen'' die durch das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation.
Regel 2
Vertretung vor dem Internationalen Büro
(1) a) Ein Vertreter gilt als ordnungsgemäß bevollmächtigt, wenn er nach Buchstaben b bis h bestellt worden ist.
Der Hinterleger oder Inhaber kann nur einen Vertreter bestellen.
Wird eine Kanzlei oder ein Büro von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Markensachen als Vertreter angegeben, so gilt diese(s) als ein einziger Vertreter.
Werden mehrere Vertreter angegeben, so gilt der in dem Schriftstück, welches sie bezeichnet, zuerst genannte Vertreter als der einzige ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter.
Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels sowie jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung ist vorbehaltlich Absatz 3 beim Internationalen Büro durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes des Inhabers zu beantragen.
Die Eintragung eines Vertreters kann kostenlos beantragt werden durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des Formulars für das Gesuch um internationale Registrierung, des Formulars für die Eintragung einer Änderung oder Berichtigung einer internationalen Registrierung oder des Formulars für die Erneuerung einer internationalen Registrierung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen wird.
Die Eintragung eines Vertreterwechsels oder jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung kann kostenlos beantragt werden anläßlich der Eintragung einer Änderung oder einer Berichtigung der internationalen Registrierung oder der Erneuerung einer internationalen Registrierung durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des Formulars für die Eintragung einer Änderung, des Formulars für die Eintragung einer Berichtigung oder des Formulars zur Beantragung der Erneuerung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen wird.
Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder jeder den Vertreter betreffenden Änderung kann darüber hinaus mit dem hierfür vorgesehenen Formular jederzeit durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers beantragt werden. Für diese Eintragung ist die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer vi vorgesehene Gebühr zu entrichten.
Entspricht das Gesuch um Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den Vertreter betreffenden Änderung nicht den in Buchstaben b bis h genannten Voraussetzungen, so behandelt das Internationale Büro es als nicht gestellt und unterrichtet hierüber die nationale Behörde, durch deren Vermittlung das Gesuch eingereicht worden ist, oder die Person, von der das Gesuch eingereicht worden ist.
(2) Vorbehaltlich Regel 24 richtet das Internationale Büro jede gemäß dieser Ausführungsordnung für den Hinterleger oder den Inhaber bestimmte Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter; jede an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter gerichtete Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung hat dieselben Wirkungen, wie wenn sie an den Hinterleger oder Inhaber gerichtet worden wäre. Jede Mitteilung des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Internationale Büro hat dieselben Wirkungen, wie wenn sie durch den Hinterleger oder den Inhaber erfolgt wäre.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e
kann der Widerruf der Vertreterbestellung kostenlos durch eine an das Internationale Büro gerichtete, vom Inhaber unterzeichnete schriftliche Mitteilung erfolgen; das Internationale Büro teilt diesen Widerruf der nationalen Behörde des Landes des Inhabers sowie dem Vertreter, dessen Bestellung widerrufen wird, mit;
ii) kann die Niederlegung des Mandats kostenlos durch eine vom Vertreter unterzeichnete schriftliche Mitteilung an das Internationale Büro erfolgen; das Internationale Büro teilt diese Niederlegung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers sowie dem Inhaber mit.
(4) Die Eintragung eines Vertreters gilt als Widerruf einer früheren Vertreterbestellung.
(5) Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den Vertreter betreffenden Änderung erfolgt unter dem Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines der Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs ist. Diese Eintragungen werden weder den Behörden der beteiligten Länder mitgeteilt noch in der Zeitschrift „Les Marques internationales'' veröffentlicht.
Regel 3
Hinterleger, Inhaber
(1) Mehrere natürliche oder juristische Personen können, sofern das Ursprungsland für sämtliche Hinterleger dasselbe ist, Hinterleger ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.
(2) Mehrere natürliche oder juristische Personen können Inhaber ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.
Regel 4
Nationale Behörde
(1) Das Gesuch um internationale Registrierung ist durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes und das Gesuch um Eintragung einer Änderung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers an das Internationale Büro zu übersenden.
(2) Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel wird vom Internationalen Büro mit der nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung obliegt.
(3) Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde vorschreibt oder zuläßt; entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren unmittelbar, so führt das Internationale Büro den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel unmittelbar mit ihnen.
(4) Wird durch diese Ausführungsordnung die Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben, so kann statt dessen ein Faksimile oder ein amtliches Siegel angebracht werden.
(5) Jede Sendung, die mehrere Schriftstücke enthält, hat ein Verzeichnis der einzelnen Schriftstücke zu enthalten.
Regel 5
Form der Mitteilungen an das Internationale Büro
(1) Sämtliche Mitteilungen an das Internationale Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.
(2) Die Übermittlung von Angaben an das Internationale Büro durch Telegraph, Fernschreiber oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen Mitteilung unter der Voraussetzung, daß
diese Angaben bei Eingang beim Internationalen Büro in leserlicher Form in der in Regel 7 festgelegten Arbeitssprache abgefaßt sind und daß,
ii) sofern für die auf diese Weise übermittelten Angaben die Verwendung eines Formulars vorgeschrieben ist, die in diesem Formular angegebenen Überschriften und Bezugsnummern ebenfalls übermittelt werden.
(3) Muß gemäß dieser Ausführungsordnung ein Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so gilt die Übermittlung von Angaben durch die in Absatz 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen Unterschrift eingeht. Auf Grund dieser Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro wirksam.
Regel 6
Berechnung der Fristen
(1) Jede nach Jahren bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie Monat und Tag des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
(2) Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende folgende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
(3) Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet mit Ablauf des letzten Tages.
(4) Muß eine Mitteilung oder eine Zahlung beim Internationalen Büro innerhalb einer bestimmten Frist eingehen, deren letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Internationale Büro zur Entgegennahme solcher Mitteilungen oder Zahlungen nicht geöffnet ist, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Tages, an dem keiner dieser Umstände mehr gegeben ist.
(5) Das Internationale Büro gibt stets das Datum des Ablaufs der gesetzten Fristen an.
Regel 7
Arbeitssprache
(1) Für die Ausführung des Abkommens ist die Arbeitssprache des Internationalen Büros die französische Sprache.
(2) Insbesondere werden das Gesuch um internationale Registrierung, das Gesuch um Eintragung einer Änderung, der sich auf diese Gesuche beziehende Schriftwechsel, die Schutzverweigerungen, die auf die Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen, die Mitteilungen der Ungültigerklärung sowie die vom Internationalen Büro über den Inhalt des internationalen Registers erteilten Auskünfte, namentlich die Registerauszüge, in französischer Sprache abgefaßt.
KAPITEL 2
Gesuch um internationale Registrierung
Regel 8
Form und Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung
(1) Das Gesuch um internationale Registrierung ist in zwei von der nationalen Behörde des Ursprungslandes datierten und unterzeichneten Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine auszufüllen.
(2) Das Gesuch um internationale Registrierung muß enthalten oder angeben:
den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so besteht der anzugebende Name aus dem Familiennamen und den Vornamen, wobei die Vornamen dem Familiennamen voranzustellen sind; ist er eine juristische Person, so ist ihre vollständige Bezeichnung anzugeben;
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