Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. Dezember 1988 über den Kündigungsschutz für Sportstätten, Kinderspielplätze und Verkehrsübungsplätze für Kinder in den Ländern Oberösterreich und Salzburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes (MRG) wird nach Anhörung der Landeshauptmänner der Länder Oberösterreich und Salzburg verordnet:
In den Ländern Oberösterreich und Salzburg sind für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet werden, die mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes, soweit sie durch § 49 Abs. 1 MRG bis 31. Dezember 1988 in Geltung belassen worden sind, bis 31. Dezember 1990 entsprechend anzuwenden.
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