Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BörseG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine

Warenbörsen

Börsen

§ 1. (1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.

(2) Wertpapierbörsen sind Börsen, an denen Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(3) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(2) Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden. Der geregelte Markt muss eine Konzession erhalten haben und gemäß jenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß funktionieren, die dem Titel III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen.

(3) Wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt, ist ein Marktbetreiber. Ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

(4) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(5) Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG und des WAG 2007.

Abkürzung

BörseG

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(2) Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden. Der geregelte Markt muss eine Konzession erhalten haben und gemäß jenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß funktionieren, die dem Titel III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen.

(3) Wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt, ist ein Marktbetreiber. Ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

(4) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(5) Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Börsekammern

§ 2. (1) Die Leitung und Verwaltung einer Börse obliegt einer mit Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer.

(2) Die Börsekammer hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

5.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Abkürzung

BörseG

Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;

weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

5.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder wer eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Warenbörse betreibt, ist ein Börseunternehmen. Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2a) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2007 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die §§ 67 und 68 WAG 2007 eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 16 bis 35 WAG 2007 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 9 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 3 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;

4.

eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

5.

die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

6.

die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

7.

die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Abkürzung

BörseG

Konzessionserteilung

§ 2. (1) Wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder wer eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Warenbörse betreibt, ist ein Börseunternehmen. Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2a) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2007 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die §§ 67 und 68 WAG 2007 eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 16 bis 35 WAG 2007 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 9 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 3 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mitzuteilen.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

1.

Den Sitz und die Rechtsform;

2.

die Satzung;

3.

den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;

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