Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten
§ 102. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 Z 4 und 5, 12 Abs. 2, 14 Z 4, 15 Abs. 4, 18 Z 5, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 bis 5, 25 Abs. 2 bis 4, 26 Abs. 3, 33 Abs. 2 Z 5, 36 Abs. 6, 44 Abs. 1, 45 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, 46 Abs. 2, 47a, 48, 48a, 48b, 49 Abs. 3, 53 Abs. 1, 56 Abs. 1, 59, 60 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 4 und 5, 64a, 66 Abs. 1 Z 3, 67 Abs. 2 und 5, 69, 72 Abs. 4, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 Z 1 und 2, sowie Abs. 3 und 4, 80 Abs. 1, 81 Abs. 6, 82 Abs. 5 und 6, 87 Abs. 1 und 9, 91 Abs. 1, 95 Abs. 3, 96 Z 11 bis 13, 101 Z 1 und 3, sowie Schema E Kapitel 5 Z 1 lit. a und die Anlagen I und J in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
(5) Die §§ 16, 48c, 65, 66 Abs. 5, 75 Abs. 1 Z 1, 79 Abs. 5 und 84 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 75a tritt mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) in Kraft.
(7) Verordnungen zu den in den Abs. 2 bis 6 genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 können nach Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erlassen werden. Solche Verordnungen treten gleichzeitig mit den Bestimmungen in Kraft, auf Grund deren sie erlassen wurden. Die Bestellung von Börseräten gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 kann nach Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen. Die so bestellten Börseräte haben ihr Amt bei der ersten nach dem 1. Oktober 1993 stattfindenden Vollversammlung der Börsekammer anzutreten.
(8) § 3 Abs. 5 Z 3, § 5 Abs. 2a und Abs. 3, § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, der Entfall von § 10 Abs. 2 Z 5, § 12 Abs. 2, § 14 Z 4, § 15, der Entfall von § 16, § 18 Z 4, § 22, § 48 Abs. 3a, § 57, der Entfall von § 64 Abs. 2 Z 3, § 88 Abs. 2, § 96 Z 7a, § 101a und die Anlage zu § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(9) § 25, § 25a, § 45 Abs. 1 und Abs. 4, § 48 Abs. 1 Z 2, Z 5 bis 7a, Abs. 4 und Abs. 5, § 65, § 82 Abs. 5a bis 8, der Entfall von § 83 Abs. 4 Z 3, § 83 Abs. 5, der Entfall von § 84 Abs. 4, § 91 Abs. 1, § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(10) Die Überschriften vor §§ 2, 13, 49, 65 und 96a sowie die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3, 15 Abs. 4 bis 6, 19 Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 4, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3 und Abs. 5 bis 10, 25a Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 3, 5 und 6, 33 Abs. 1 Z 4, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 39 Abs. 6 und 7, 42, 43 Abs. 1 bis 4, 44 Abs. 1 bis 5, 45 Abs. 1 bis 6, 46 Abs. 2 bis 4, 46 Abs. 6, 48 Abs. 1 und 2 Z 5, 48 Abs. 4, 48c Abs. 1 bis 3, 49, 56 Abs. 1, 56 Abs. 3 und 4, 57 Abs. 1 und 2, 58, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1, 69 Abs. 1 bis 4, 70 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1 und 4, 73 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 3, 75a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, 76 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2, 4 und 5, 81 Abs. 1 und 5, 82 Abs. 3 und 7, 83 Abs. 2, 3 und 5, 84 Abs. 5 und 6, 85 Abs. 1, 3 und 4, 86 Abs. 1 bis 3, 87 Abs. 1, 3, 6 und 8, 89, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 4, 95 Abs. 3, 96 Z 1, 2, 4 und 6, 96 Z 11 lit. c, 96a, 101b und die Anlagen A bis J und der Entfall der §§ 9 bis 12, 24, 30, 45 Abs. 7 letzter Satz, 48 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 5, 50 bis 54, 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 96 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(12) Die §§ 14 Abs. 1, 2, 15 Abs. 1, 4 und 5, 74 Abs. 1, 75 Abs. 4, 75a Abs. 2 und 5, 85 Abs. 4 und 101c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
(13) § 48 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(14) § 48 Abs. 1 Z 8 und 9, § 48 Abs. 2 Z 5, § 48c Abs. 1 Z 1 und 2 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(15) § 3 Abs. 1 Z 6, § 23, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 48 Abs. 1
letzter Satzteil hinsichtlich der Währungsänderung und Abs. 2
letzter Satzteil hinsichtlich der Währungsänderung, § 65 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Z 2 und 8, § 68 Abs. 1 Z 2 und 5 und § 81 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(16) § 48a (Anm.: richtig: § 48) Abs. 1 Z 6a, § 82 Abs. 9 und 10 sowie § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.
(17) § 2 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25, § 25a, § 32, § 34, § 37, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1, 3 und 5, § 47a, § 48 Abs. 3b und 4, § 48c, § 49, § 55, § 64 Abs. 3, § 64a, § 65, § 70, § 81 Abs. 1, § 82, § 83 Abs. 5, § 87, § 91 Abs. 1, § 91a, § 93 Abs. 2, § 96 Z 6, § 96 Z 14, § 96a und der Entfall von § 81 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.
(18) § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(19) § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(20) § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2 und die §§ 48a bis 48t, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 4, die Überschrift vor § 69, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2, § 75a Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 7 und 8, § 96a Abs. 3, § 101 Z 1 und 2 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 82 Abs. 6 und § 91a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(21) § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 6, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Z 5 und 7, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 2 und 3 Z 7, § 74, § 75 Abs. 1 bis 3, § 75a, § 82 Abs. 8, § 83 Abs. 5, § 87 Abs. 1 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 75 Abs. 4 und 5, §§ 76 bis 80 sowie die Anlagen A bis J treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(22) § 18 Z 1, § 22 erster Satz, § 27 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(23) § 82 Abs. 11 tritt mit 20. Mai 2006 in Kraft.
(24) § 15 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 5 und § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(25) § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2 und 2a, § 3 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7a samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5, § 15, § 15a, § 16, § 25a Abs. 1, § 25b, § 29 Abs. 3, § 48 Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 1 Z 3 und 11 und Abs. 1a, § 48f Abs. 1 Z 1, § 57 Abs. 2, § 64 Abs. 4, §§ 65, 66 und 66a samt Überschriften, § 68 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3, § 76 samt Überschrift, § 82 Abs. 1 und 6, § 101a, § 101c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(26) § 23 samt Überschrift, § 48a Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Z 6, § 69 samt Überschrift, § 81 Abs. 7, § 81a Abs. 1 Z 3 und § 101d treten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(27) § 3, § 25 Abs. 5 bis 7 und Abs. 9, § 44 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 48h, § 48i, § 48k, § 48m, § 48n, § 48p, § 48q und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007 treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. § 48j tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2007 außer Kraft.
(28) § 14 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 1 Z 6, § 26 Abs. 3, § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b letzter Satz, § 81a Abs. 1 Z 3, § 82 Abs. 9, § 91 Abs. 1, die Überschrift zu § 95 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.
(29) § 25 Abs. 5, 6, 7, 10 und 11 und § 48 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(30) § 3 Abs. 1 Z 7, § 33 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 1 Z 4 und § 44 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(31) § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 und 5 und Abs. 4, § 48q Abs. 6, § 48r Abs. 1a, 2 und 4, die Überschrift vor § 75a, § 76 Abs. 2, § 81a Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 7 und 10, § 86 Abs. 2, 5, 8 und 9, § 87 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(32) § 48 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie § 48c in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(33) § 75 Abs. 1 Z 4, § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a, § 84 Abs. 3 und 3a, § 82 Abs. 8, § 85 Abs. 6, § 87 Abs.1 Z 3 lit. b und § 90 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 75a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(34) § 48 Abs. 1, § 91 Abs. 1, 2a, 5 und 6, § 91a samt Überschrift, § 92a Abs. 1 Z 5 bis 7, § 94a und § 96 Z 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(35) § 48c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 tritt am 1. November 2012 in Kraft. § 48q Abs. 4a und § 48u samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 48d Abs. 12 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft.
(36) § 25a Abs. 3 dritter Satz, § 48a Abs. 1 Z 1 lit. d, § 48a Abs. 1 Z 2 lit. d, § 48a Abs. 1 Z 3 lit. i und lit. j, § 48b Abs. 1 Z 1 und 1a, § 48b Abs. 4, § 48i Abs. 5, § 48r Abs. 1, § 101a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2012 treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.
(37) § 25 Abs. 7, § 64 Abs. 2 und § 96a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 44 Abs. 5, § 64 Abs. 3 und § 64a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(38) § 1 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c, § 15 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 9, § 48 Abs. 3b Z 2, § 48a Abs. 1 Z 12, § 48d Abs. 4, § 48f Abs. 1 Z 2, § 57 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Z 9, § 81a Abs. 1 Z 11 und 13, § 83 Abs. 5, § 101a Abs. 4 bis 6 und Z 6 bis 7 der Anlage zu § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(39) § 25 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
(40) § 48s, § 83 Abs. 5 und § 87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(41) § 8 Abs. 4, § 48d Abs. 4 und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, gelten Börseunternehmen abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015.
(42) § 3 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 5, § 48 Abs. 1 und 3b Z 2, § 66 Abs. 5 Z 3, § 67 Abs. 5, § 70, § 71, § 72 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 81a, der Einleitungssatz des § 81a Abs. 1, § 81a Abs. 1 Z 4, 7, 9, 15 und 16 samt Überschrift, § 81a Abs. 5, § 82 Abs. 4, 8 und 8a, § 86 Abs. 1a und 6 Z 8 und 9 § 87 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6, § 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 1, 2, 2a und 2b, § 91a Abs. 1 Z 1 und 3, § 91a Abs. 2, 3 und 8, § 91b samt Überschrift, § 92 Z 3 und 5, der Einleitungsteil des § 92a Abs. 1, § 92a Abs. 1 Z 1, 3 und 5, § 95a samt Überschrift, §§ 95b bis 95d, § 95e samt Überschrift, § 96 Abs. 1, § 96 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 96a Abs. 3, § 101a Abs. 7 und 8, und die Überschrift vor § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
(43) § 14 Abs. 1 Z 4, § 25a Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 6 lit. b, §§ 48a bis 48s samt Überschriften, §§ 48t bis 48w samt Überschriften, § 48y Abs. 2 Z 1, § 48y Abs. 3, der Einleitungsteil des § 82 Abs. 5, § 82 Abs. 5 Z 1, § 82 Abs. 6 bis 8, § 96a Abs. 3 Z 1, § 96a Abs. 4, § 101 Z 1 bis 3, § 101a Abs. 9 bis 11, § 101d samt Überschrift und § 104 samt Überschrift treten an dem auf den Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 folgenden Tag in Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
BörseG
Inkrafttreten
§ 102. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 Z 4 und 5, 12 Abs. 2, 14 Z 4, 15 Abs. 4, 18 Z 5, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 bis 5, 25 Abs. 2 bis 4, 26 Abs. 3, 33 Abs. 2 Z 5, 36 Abs. 6, 44 Abs. 1, 45 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, 46 Abs. 2, 47a, 48, 48a, 48b, 49 Abs. 3, 53 Abs. 1, 56 Abs. 1, 59, 60 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 4 und 5, 64a, 66 Abs. 1 Z 3, 67 Abs. 2 und 5, 69, 72 Abs. 4, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 Z 1 und 2, sowie Abs. 3 und 4, 80 Abs. 1, 81 Abs. 6, 82 Abs. 5 und 6, 87 Abs. 1 und 9, 91 Abs. 1, 95 Abs. 3, 96 Z 11 bis 13, 101 Z 1 und 3, sowie Schema E Kapitel 5 Z 1 lit. a und die Anlagen I und J in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998)
(5) Die §§ 16, 48c, 65, 66 Abs. 5, 75 Abs. 1 Z 1, 79 Abs. 5 und 84 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 75a tritt mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) in Kraft.
(7) Verordnungen zu den in den Abs. 2 bis 6 genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 können nach Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erlassen werden. Solche Verordnungen treten gleichzeitig mit den Bestimmungen in Kraft, auf Grund deren sie erlassen wurden. Die Bestellung von Börseräten gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 kann nach Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen. Die so bestellten Börseräte haben ihr Amt bei der ersten nach dem 1. Oktober 1993 stattfindenden Vollversammlung der Börsekammer anzutreten.
(8) § 3 Abs. 5 Z 3, § 5 Abs. 2a und Abs. 3, § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, der Entfall von § 10 Abs. 2 Z 5, § 12 Abs. 2, § 14 Z 4, § 15, der Entfall von § 16, § 18 Z 4, § 22, § 48 Abs. 3a, § 57, der Entfall von § 64 Abs. 2 Z 3, § 88 Abs. 2, § 96 Z 7a, § 101a und die Anlage zu § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(9) § 25, § 25a, § 45 Abs. 1 und Abs. 4, § 48 Abs. 1 Z 2, Z 5 bis 7a, Abs. 4 und Abs. 5, § 65, § 82 Abs. 5a bis 8, der Entfall von § 83 Abs. 4 Z 3, § 83 Abs. 5, der Entfall von § 84 Abs. 4, § 91 Abs. 1, § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(10) Die Überschriften vor §§ 2, 13, 49, 65 und 96a sowie die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3, 15 Abs. 4 bis 6, 19 Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 20 Abs. 4, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3 und Abs. 5 bis 10, 25a Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 3, 5 und 6, 33 Abs. 1 Z 4, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 39 Abs. 6 und 7, 42, 43 Abs. 1 bis 4, 44 Abs. 1 bis 5, 45 Abs. 1 bis 6, 46 Abs. 2 bis 4, 46 Abs. 6, 48 Abs. 1 und 2 Z 5, 48 Abs. 4, 48c Abs. 1 bis 3, 49, 56 Abs. 1, 56 Abs. 3 und 4, 57 Abs. 1 und 2, 58, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 3 und 6, 61 Abs. 1, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 bis 6, 67 Abs. 1, 69 Abs. 1 bis 4, 70 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1 und 4, 73 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 3, 75a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, 76 Abs. 1 bis 3, 77 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2, 4 und 5, 81 Abs. 1 und 5, 82 Abs. 3 und 7, 83 Abs. 2, 3 und 5, 84 Abs. 5 und 6, 85 Abs. 1, 3 und 4, 86 Abs. 1 bis 3, 87 Abs. 1, 3, 6 und 8, 89, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 4, 95 Abs. 3, 96 Z 1, 2, 4 und 6, 96 Z 11 lit. c, 96a, 101b und die Anlagen A bis J und der Entfall der §§ 9 bis 12, 24, 30, 45 Abs. 7 letzter Satz, 48 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 5, 50 bis 54, 99, 100 und 102 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 96 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(12) Die §§ 14 Abs. 1, 2, 15 Abs. 1, 4 und 5, 74 Abs. 1, 75 Abs. 4, 75a Abs. 2 und 5, 85 Abs. 4 und 101c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
(13) § 48 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(14) § 48 Abs. 1 Z 8 und 9, § 48 Abs. 2 Z 5, § 48c Abs. 1 Z 1 und 2 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(15) § 3 Abs. 1 Z 6, § 23, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 48 Abs. 1
letzter Satzteil hinsichtlich der Währungsänderung und Abs. 2
letzter Satzteil hinsichtlich der Währungsänderung, § 65 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Z 2 und 8, § 68 Abs. 1 Z 2 und 5 und § 81 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(16) § 48a (Anm.: richtig: § 48) Abs. 1 Z 6a, § 82 Abs. 9 und 10 sowie § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.
(17) § 2 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 25, § 25a, § 32, § 34, § 37, § 43, § 44, § 45, § 46 Abs. 1, 3 und 5, § 47a, § 48 Abs. 3b und 4, § 48c, § 49, § 55, § 64 Abs. 3, § 64a, § 65, § 70, § 81 Abs. 1, § 82, § 83 Abs. 5, § 87, § 91 Abs. 1, § 91a, § 93 Abs. 2, § 96 Z 6, § 96 Z 14, § 96a und der Entfall von § 81 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft.
(18) § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(19) § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(20) § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2 und die §§ 48a bis 48t, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 4, die Überschrift vor § 69, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2, § 75a Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 7 und 8, § 96a Abs. 3, § 101 Z 1 und 2 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 82 Abs. 6 und § 91a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(21) § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 6, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Z 5 und 7, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 2 und 3 Z 7, § 74, § 75 Abs. 1 bis 3, § 75a, § 82 Abs. 8, § 83 Abs. 5, § 87 Abs. 1 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2005 treten mit 10. August 2005 in Kraft. § 75 Abs. 4 und 5, §§ 76 bis 80 sowie die Anlagen A bis J treten mit Ablauf des 9. August 2005 außer Kraft.
(22) § 18 Z 1, § 22 erster Satz, § 27 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(23) § 82 Abs. 11 tritt mit 20. Mai 2006 in Kraft.
(24) § 15 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 5 und § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(25) § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2 und 2a, § 3 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7a samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5, § 15, § 15a, § 16, § 25a Abs. 1, § 25b, § 29 Abs. 3, § 48 Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 1 Z 3 und 11 und Abs. 1a, § 48f Abs. 1 Z 1, § 57 Abs. 2, § 64 Abs. 4, §§ 65, 66 und 66a samt Überschriften, § 68 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3, § 76 samt Überschrift, § 82 Abs. 1 und 6, § 101a, § 101c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.
(26) § 23 samt Überschrift, § 48a Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Z 6, § 69 samt Überschrift, § 81 Abs. 7, § 81a Abs. 1 Z 3 und § 101d treten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(27) § 3, § 25 Abs. 5 bis 7 und Abs. 9, § 44 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 48h, § 48i, § 48k, § 48m, § 48n, § 48p, § 48q und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007 treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. § 48j tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2007 außer Kraft.
(28) § 14 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 1 Z 6, § 26 Abs. 3, § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b letzter Satz, § 81a Abs. 1 Z 3, § 82 Abs. 9, § 91 Abs. 1, die Überschrift zu § 95 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.
(29) § 25 Abs. 5, 6, 7, 10 und 11 und § 48 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(30) § 3 Abs. 1 Z 7, § 33 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 1 Z 4 und § 44 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(31) § 2 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 und 5 und Abs. 4, § 48q Abs. 6, § 48r Abs. 1a, 2 und 4, die Überschrift vor § 75a, § 76 Abs. 2, § 81a Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 7 und 10, § 86 Abs. 2, 5, 8 und 9, § 87 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
(32) § 48 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie § 48c in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(33) § 75 Abs. 1 Z 4, § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a, § 84 Abs. 3 und 3a, § 82 Abs. 8, § 85 Abs. 6, § 87 Abs.1 Z 3 lit. b und § 90 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 75a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(34) § 48 Abs. 1, § 91 Abs. 1, 2a, 5 und 6, § 91a samt Überschrift, § 92a Abs. 1 Z 5 bis 7, § 94a und § 96 Z 22 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(35) § 48c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 tritt am 1. November 2012 in Kraft. § 48q Abs. 4a und § 48u samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 48d Abs. 12 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft.
(36) § 25a Abs. 3 dritter Satz, § 48a Abs. 1 Z 1 lit. d, § 48a Abs. 1 Z 2 lit. d, § 48a Abs. 1 Z 3 lit. i und lit. j, § 48b Abs. 1 Z 1 und 1a, § 48b Abs. 4, § 48i Abs. 5, § 48r Abs. 1, § 101a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2012 treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.
(37) § 25 Abs. 7, § 64 Abs. 2 und § 96a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 44 Abs. 5, § 64 Abs. 3 und § 64a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(38) § 1 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c, § 15 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 9, § 48 Abs. 3b Z 2, § 48a Abs. 1 Z 12, § 48d Abs. 4, § 48f Abs. 1 Z 2, § 57 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Z 9, § 81a Abs. 1 Z 11 und 13, § 83 Abs. 5, § 101a Abs. 4 bis 6 und Z 6 bis 7 der Anlage zu § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(39) § 25 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
(40) § 48s, § 83 Abs. 5 und § 87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(41) § 8 Abs. 4, § 48d Abs. 4 und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, gelten Börseunternehmen abweichend von § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015.
(42) § 3 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 5, § 48 Abs. 1 und 3b Z 2, § 66 Abs. 5 Z 3, § 67 Abs. 5, § 70, § 71, § 72 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 81a, der Einleitungssatz des § 81a Abs. 1, § 81a Abs. 1 Z 4, 7, 9, 15 und 16 samt Überschrift, § 81a Abs. 5, § 82 Abs. 4, 8 und 8a, § 86 Abs. 1a und 6 Z 8 und 9 § 87 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6, § 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 1, 2, 2a und 2b, § 91a Abs. 1 Z 1 und 3, § 91a Abs. 2, 3 und 8, § 91b samt Überschrift, § 92 Z 3 und 5, der Einleitungsteil des § 92a Abs. 1, § 92a Abs. 1 Z 1, 3 und 5, § 95a samt Überschrift, §§ 95b bis 95d, § 95e samt Überschrift, § 96 Abs. 1, § 96 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 96a Abs. 3, § 101a Abs. 7 und 8, und die Überschrift vor § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.
(43) § 14 Abs. 1 Z 4, § 25a Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 6 lit. b, §§ 48a bis 48s samt Überschriften, §§ 48t bis 48w samt Überschriften, § 48y Abs. 2 Z 1, § 48y Abs. 3, der Einleitungsteil des § 82 Abs. 5, § 82 Abs. 5 Z 1, § 82 Abs. 6 bis 8, § 96a Abs. 3 Z 1, § 96a Abs. 4, § 101 Z 1 bis 3, § 101a Abs. 9 bis 11, § 101d samt Überschrift und § 104 samt Überschrift treten an dem auf den Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 folgenden Tag in Kraft.
(44) § 25 Abs. 5 bis 11 und § 48 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
BörseG
Außerkrafttreten
§ 103. § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 72 Abs. 3 Z 8, § 86 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 91a Abs. 1 Z 2 und 4, § 91a Abs. 5 bis 7, § 92a Abs. 1 Z 6, § 93 Abs. 6 und § 94 Z 2 treten mit Ablauf des 25. November 2015 außer Kraft.
Abkürzung
BörseG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 104. Die §§ 48a bis 48w in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 dienen der Umsetzung
der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 179,
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1 und
der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 126.
Anlage A
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```
Schema A
SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON
AKTIEN
Kapitel 1
Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den
Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung
Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte des Prospekts die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte).
Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.
Kapitel 2
Angaben über die Zulassung zur amtlichen Notierung und die
zuzulassenden Aktien
Angabe, ob es sich um eine Zulassung zur amtlichen Notierung von bereits untergebrachten Aktien oder um eine Zulassung zur amtlichen Notierung zur Unterbringung über die Börse handelt.
Angaben über die Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird:
Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer Aktien begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.
Art der Ausgabe und Nennbetrag.
Bei Aktien, die anläßlich einer Verschmelzung, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, anläßlich eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen begeben werden, Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für diese Vorgänge ersichtlich sind, Zugang hat.
Kurze Beschreibung der mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle Vorrechte.
Verfallfrist für Dividendenbezug und Angabe, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen.
Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf Aktieneinkünfte. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuer durch den Emittenten.
Übertragbarkeit der Aktien und etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit, zum Beispiel bei vinkulierten Aktien.
Beginn der Dividendenberechtigung.
Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.
Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.
Angaben, soweit zutreffend, über öffentliche oder private Ausgabe und Unterbringung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, wenn diese innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung stattgefunden haben.
Angaben über die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre oder die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts. Gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts; in diesen Fällen Begründung des Ausgabepreises, falls es sich um die Ausgabe von Aktien gegen Barzahlung handelt; Angabe der Begünstigten, wenn die Beschränkung oder der Ausschluß der Bezugsrechte zugunsten bestimmter Personen erfolgt.
Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Ausgabe oder Unterbringung der ausgegebenen oder untergebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen.
Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.
Zeichnungs- oder Verkaufspreis, wobei der Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert oder der dem Kapital gutgeschriebene Betrag, ein Emissionsagio und gegebenenfalls die Kosten, die offen auf Käufer oder Zeichner abgewälzt werden, anzugeben sind. Modalitäten der Zahlung des Preises, insbesondere Leistung der Einlage, bei noch nicht voll eingezahlten Aktien.
Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.
Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Aktien und Angabe der Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.
Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Aktien, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.
Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.
Angabe oder Veranschlagung der Emissionskosten insgesamt und/oder pro Aktie, wobei die Gesamtvergütungen (einschließlich Übernahmeprovision oder -spanne, Garantieprovision und Unterbringungs- oder Schalterprovision) der an der Durchführung der Emission beteiligten Personen und Gesellschaften gesondert auszuweisen sind.
Nettoerlös der Emission für den Emittenten und vorgesehener Verwendungszweck.
Angaben über die Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung:
Merkmale der Aktien, für die die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, insbesondere ihre Anzahl und Nennbetrag je Aktie oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder aber Gesamtnennbetrag, genaue Bezeichnung oder Gattung und beigefügte Kupons.
Bei Unterbringung von Aktien, die noch nicht öffentlich untergebracht sind, über die Börse, Angabe der Zahl der hierfür dem Markt zur Verfügung gestellten Stücke und ihr Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder Angabe des Gesamtnennbetrags und gegebenenfalls Angabe des Mindestverkaufskurses.
Soweit bekannt, Zeitpunkt, von dem ab die neuen Aktien notiert bzw. gehandelt werden.
Werden Aktien derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.
Wenn Aktien derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.
Angabe für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr von
- öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten für die Aktien des Emittenten durch Dritte,
- öffentlichen Umtauschangeboten des Emittenten für Aktien einer anderen Gesellschaft.
Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, Aktien der gleichen Gattung privat gezeichnet oder untergebracht oder werden Aktien anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Unterbringung begeben, so sind Art der Vorgänge sowie Zahl und Merkmale der betroffenen Aktien anzugeben.
Kapitel 3
Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital
Allgemeine Angaben über den Emittenten:
Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.
Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.
Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.
Angabe des Gegenstandes des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.
Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.
Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.
Allgemeine Angaben über das Kapital:
Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.
Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:
- Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,
- Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,
- Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
Hat das Unternehmen Anteile ausgegeben, die nicht das Kapital vertreten, Angabe ihrer Zahl und Hauptmerkmale.
Betrag der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.
Bedingungen, die in der Satzung für eine Veränderung des Kapitals und der Rechte, die mit den verschiedenen Aktiengattungen verbunden sind, vorgesehen sind, soweit sie strenger sind als die Rechtsvorschriften.
Kurze Beschreibung der Vorgänge, die den Betrag des gezeichneten Kapitals und/oder die Zahl und die Gattung der das gezeichnete Kapital vertretenden Aktien in den letzten drei Jahren verändert haben.
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.
Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.
Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.
Kapitel 4
Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:
Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.
Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.
Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10% zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.
Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer. Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.
Wenn die Angaben gemäß lit. a bis d durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden sind, so ist darauf hinzuweisen.
Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.
Angaben über die Forschungs- und Entwicklungspolitik für neue Produkte und Verfahren während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben von Bedeutung sind.
Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.
Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.
Durchschnittlicher Personalbestand und seine Entwicklung während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist, möglichst nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt.
Investitionspolitik:
Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.
Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.
Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.
Kapitel 5
Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Emittenten
Rechnungslegung des Emittenten:
Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht mit Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres. Bei Eingang des Prospektentwurfs beim Exekutivausschuß darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er diesen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Der Exekutivausschuß kann jedoch dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
Versteuertes Jahresergebnis je Aktie des Emittenten auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Emittent in den Prospekt den nichtkonsolidierten Jahresabschluß aufnimmt. Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Absatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluß in den Prospekt aufnimmt.
Höhe der Dividende je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre, gegebenenfalls bereinigt, um sie entsprechend lit. c Abs. 3 vergleichbar zu machen.
Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.
Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.
Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.
Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Tätigkeitsbereich,
Höhe des Kapitalanteils,
gezeichnetes Kapital,
Rücklagen,
versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,
Wert, zu dem der Emittent die gehaltenen Aktien oder Anteile in den Büchern führt,
auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,
Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes,
Höhe der Forderungen und der Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen.
Einzelangaben über die nicht unter die Z 2 fallenden Unternehmen, von denen der Emittent mindestens 10% des Kapitals hält. Diese Angaben können unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf den Zweck des Prospektes (§ 74) von geringem Interesse sind.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Höhe des Kapitalanteils.
Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:
die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn im Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist;
die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;
für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;
- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Der Exekutivausschuß kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Ergeben sich Angaben nach Schema A aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
Kapitel 6
Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht
Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,
persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.
Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:
Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.
Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.
Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.
Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.
Angabe der Systeme zur Arbeitnehmerbeteiligung am Kapital des Emittenten.
Kapitel 7
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die
Geschäftsaussichten des Emittenten
Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über
- die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,
- die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.
Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.
Anlage A
```
```
Schema A
SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON
AKTIEN
Kapitel 1
Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den
Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung
Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte des Prospekts die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte).
Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.
Kapitel 2
Angaben über die Zulassung zur amtlichen Notierung und die
zuzulassenden Aktien
Angabe, ob es sich um eine Zulassung zur amtlichen Notierung von bereits untergebrachten Aktien oder um eine Zulassung zur amtlichen Notierung zur Unterbringung über die Börse handelt.
Angaben über die Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird:
Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund derer Aktien begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.
Art der Ausgabe und Nennbetrag.
Bei Aktien, die anläßlich einer Verschmelzung, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, anläßlich eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere als Bareinlagen begeben werden, Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für diese Vorgänge ersichtlich sind, Zugang hat.
Kurze Beschreibung der mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle Vorrechte.
Verfallfrist für Dividendenbezug und Angabe, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen.
Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf Aktieneinkünfte. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuer durch den Emittenten.
Übertragbarkeit der Aktien und etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit, zum Beispiel bei vinkulierten Aktien.
Beginn der Dividendenberechtigung.
Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.
Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.
Angaben, soweit zutreffend, über öffentliche oder private Ausgabe und Unterbringung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, wenn diese innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung stattgefunden haben.
Angaben über die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre oder die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts. Gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Beschränkung oder den Ausschluß des Bezugsrechts; in diesen Fällen Begründung des Ausgabepreises, falls es sich um die Ausgabe von Aktien gegen Barzahlung handelt; Angabe der Begünstigten, wenn die Beschränkung oder der Ausschluß der Bezugsrechte zugunsten bestimmter Personen erfolgt.
Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Ausgabe oder Unterbringung der ausgegebenen oder untergebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen.
Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.
Zeichnungs- oder Verkaufspreis, wobei der Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert oder der dem Kapital gutgeschriebene Betrag, ein Emissionsagio und gegebenenfalls die Kosten, die offen auf Käufer oder Zeichner abgewälzt werden, anzugeben sind. Modalitäten der Zahlung des Preises, insbesondere Leistung der Einlage, bei noch nicht voll eingezahlten Aktien.
Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.
Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Aktien und Angabe der Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.
Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der Aktien, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.
Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.
Angabe oder Veranschlagung der Emissionskosten insgesamt und/oder pro Aktie, wobei die Gesamtvergütungen (einschließlich Übernahmeprovision oder -spanne, Garantieprovision und Unterbringungs- oder Schalterprovision) der an der Durchführung der Emission beteiligten Personen und Gesellschaften gesondert auszuweisen sind.
Nettoerlös der Emission für den Emittenten und vorgesehener Verwendungszweck.
Angaben über die Zulassung der Aktien zur amtlichen Notierung:
Merkmale der Aktien, für die die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, insbesondere ihre Anzahl und Nennbetrag je Aktie oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder aber Gesamtnennbetrag, genaue Bezeichnung oder Gattung und beigefügte Kupons.
Bei Unterbringung von Aktien, die noch nicht öffentlich untergebracht sind, über die Börse, Angabe der Zahl der hierfür dem Markt zur Verfügung gestellten Stücke und ihr Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert oder Angabe des Gesamtnennbetrags und gegebenenfalls Angabe des Mindestverkaufskurses.
Soweit bekannt, Zeitpunkt, von dem ab die neuen Aktien notiert bzw. gehandelt werden.
Werden Aktien derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.
Wenn Aktien derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.
Angabe für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr von
- öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten für die Aktien des Emittenten durch Dritte,
- öffentlichen Umtauschangeboten des Emittenten für Aktien einer anderen Gesellschaft.
Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, Aktien der gleichen Gattung privat gezeichnet oder untergebracht oder werden Aktien anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Unterbringung begeben, so sind Art der Vorgänge sowie Zahl und Merkmale der betroffenen Aktien anzugeben.
Kapitel 3
Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital
Allgemeine Angaben über den Emittenten:
Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.
Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.
Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.
Angabe des Gegenstandes des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.
Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.
Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.
Allgemeine Angaben über das Kapital:
Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.
Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:
- Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,
- Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,
- Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
Hat das Unternehmen Anteile ausgegeben, die nicht das Kapital vertreten, Angabe ihrer Zahl und Hauptmerkmale.
Betrag der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.
Bedingungen, die in der Satzung für eine Veränderung des Kapitals und der Rechte, die mit den verschiedenen Aktiengattungen verbunden sind, vorgesehen sind, soweit sie strenger sind als die Rechtsvorschriften.
Kurze Beschreibung der Vorgänge, die den Betrag des gezeichneten Kapitals und/oder die Zahl und die Gattung der das gezeichnete Kapital vertretenden Aktien in den letzten drei Jahren verändert haben.
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.
Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.
Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.
Kapitel 4
Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:
Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.
Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.
Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10% zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.
Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer. Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.
Wenn die Angaben gemäß lit. a bis d durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden sind, so ist darauf hinzuweisen.
Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.
Angaben über die Forschungs- und Entwicklungspolitik für neue Produkte und Verfahren während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben von Bedeutung sind.
Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.
Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.
Durchschnittlicher Personalbestand und seine Entwicklung während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist, möglichst nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt.
Investitionspolitik:
Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.
Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.
Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.
Kapitel 5
Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Emittenten
Rechnungslegung des Emittenten:
Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht mit Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres. Bei Eingang des Prospektentwurfs beim Börseunternehmen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er diesen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Das Börseunternehmen kann jedoch dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
Versteuertes Jahresergebnis je Aktie des Emittenten auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Emittent in den Prospekt den nichtkonsolidierten Jahresabschluß aufnimmt. Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Absatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluß in den Prospekt aufnimmt.
Höhe der Dividende je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre, gegebenenfalls bereinigt, um sie entsprechend lit. c Abs. 3 vergleichbar zu machen.
Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.
Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.
Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.
Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Tätigkeitsbereich,
Höhe des Kapitalanteils,
gezeichnetes Kapital,
Rücklagen,
versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,
Wert, zu dem der Emittent die gehaltenen Aktien oder Anteile in den Büchern führt,
auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,
Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes,
Höhe der Forderungen und der Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen.
Einzelangaben über die nicht unter die Z 2 fallenden Unternehmen, von denen der Emittent mindestens 10% des Kapitals hält. Diese Angaben können unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf den Zweck des Prospektes (§ 74) von geringem Interesse sind.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Höhe des Kapitalanteils.
Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:
die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn im Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist;
die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;
für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;
- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Ergeben sich Angaben nach Schema A aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
Kapitel 6
Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht
Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,
persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.
Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:
Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.
Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.
Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.
Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.
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