Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
Versteuertes Jahresergebnis je Aktie des Emittenten auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Emittent in den Prospekt den nichtkonsolidierten Jahresabschluß aufnimmt. Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Absatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluß in den Prospekt aufnimmt.
Höhe der Dividende je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre, gegebenenfalls bereinigt, um sie entsprechend lit. c Abs. 3 vergleichbar zu machen.
Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.
Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.
Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.
Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Tätigkeitsbereich,
Höhe des Kapitalanteils,
gezeichnetes Kapital,
Rücklagen,
versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,
Wert, zu dem der Emittent die gehaltenen Aktien oder Anteile in den Büchern führt,
auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,
Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes,
Höhe der Forderungen und der Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen.
Einzelangaben über die nicht unter die Z 2 fallenden Unternehmen, von denen der Emittent mindestens 10% des Kapitals hält. Diese Angaben können unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf den Zweck des Prospektes (§ 5) von geringem Interesse sind.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Höhe des Kapitalanteils.
Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:
die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn im Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist;
die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;
für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;
- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Der Exekutivausschuß kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Ergeben sich Angaben nach Schema A aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
Kapitel 5
Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht
Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,
persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.
Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:
Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.
Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.
Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.
Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.
Angabe der Systeme zur Arbeitnehmerbeteiligung am Kapital des Emittenten.
Kapitel 6
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die
Geschäftsaussichten des Emittenten
Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über
- die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,
- die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.
Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.
Anlage H
```
```
Schema H
SCHEMA FÜR DEN ZULASSUNGSPROSPEKT FÜR DIE AMTLICHE NOTIERUNG VON
SCHULDVERSCHREIBUNGEN MIT UMTAUSCH- ODER BEZUGSRECHTEN UND EMITTENT
DER ANLEIHEN MIT EMITTENT DER AKTIEN NICHT IDENTISCH
I. ÜBER DIE ZU TAUSCHENDEN WERTPAPIERE
Angaben über die Art der zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug angebotenen Aktien und die damit verbundenen Rechte.
Die Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und modalitäten sowie die Angaben der Fälle, in denen sie geändert werden können.
Kapitel 1
Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den
Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung
Name und Stellung der natürlichen Personen oder Bezeichnung und Sitz der juristischen Personen, die für den Prospekt oder gegebenenfalls für bestimmte Abschnitte die Verantwortung übernehmen (im letzteren Fall Angabe der betreffenden Abschnitte).
Erklärung der Personen nach Z 1, die für den Prospekt die Verantwortung übernehmen, daß ihres Wissens die Angaben in den Abschnitten des Prospekts, für die sie die Verantwortung übernehmen, richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.
Kapitel 2
Angaben über die Anleihe und die Zulassung der
Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung
Anleihebedingungen:
Gesamtbetrag der Anleihe; ist dieser Betrag nicht festgesetzt, so muß dies erwähnt werden. Art, Zahl und Nummern der Schuldverschreibungen und Nennbetrag der einzelnen Stücke.
Ausgabepreis, ausgenommen bei Daueremissionen, Rücknahmepreis sowie Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgesehen, Bedingungen für den Wechsel von einem Zinssatz zum anderen.
Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile, gleich welcher Art; die Methode zur Berechnung dieser Vorteile ist anzugeben.
Die im Ursprungs- und/oder Notierungsland erhobenen Quellensteuern auf die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen. Angaben über die etwaige Übernahme der Quellensteuern durch den Emittenten.
Modalitäten der Tilgung der Anleihe, einschließlich des Rückzahlungsverfahrens.
Stellen, die in Österreich für den Emittenten als Zahl- und Hinterlegungsstelle dienen.
Währung der Anleihe; wenn die Anleihe auf Rechnungseinheiten lautet, deren vertraglicher Status; Währungsoption.
Fristen:
aa) Laufzeit der Anleihe, gegebenenfalls zwischenzeitliche Fälligkeitstermine,
bb) Beginn der Verzinsung und Zinstermine,
cc) Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung,
dd) Modalitäten und Fristen für die Auslieferung der effektiven Stücke, gegebenenfalls Erteilung von Zwischenscheinen.
Außer bei Daueremissionen: Angabe der Rendite. Kurze Angabe der Methode für die Berechnung dieser Rendite.
Angaben über Rechtsverhältnisse:
Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, auf Grund deren die Schuldverschreibungen begeben und/oder ausgegeben worden sind oder werden.
Art und Umfang der Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen, mit denen die Bedienung der Anleihe, dh. Tilgung und Zinszahlungen, gewährleistet werden sollen. Angabe der Stellen, wo das Publikum zu den Vertragstexten in bezug auf diese Garantien, Sicherheiten und Verpflichtungen Zugang hat.
Organisation der Treuhänder oder einer anderen Vertretung der Gesamtheit der Gläubiger.
Klauseln über die Nachrangigkeit der Anleihe gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Schulden des Emittenten.
Angabe der Rechtsordnungen, nach denen die Schuldverschreibungen begeben worden sind, sowie Angabe des Gerichtsstands.
Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberschuldverschreibungen handelt.
Etwaige durch die Anleihebedingungen auferlegte Einschränkungen in bezug auf die freie Handelbarkeit der Schuldverschreibungen.
Auskünfte über die Zulassung der Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung:
Börsen, an denen die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, werden soll oder bereits stattgefunden hat.
Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, welche die Emission vom Emittenten geschlossen übernehmen oder übernommen haben oder für die Emission garantieren. Erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, Angabe des nicht gedeckten Teils.
Erfolgt oder erfolgte die öffentliche oder private Ausgabe oder Unterbringung gleichzeitig auf Märkten verschiedener Staaten und wird oder wurde eine Tranche bestimmten dieser Märkte vorbehalten, Angabe der vorbehaltenen Tranchen.
Werden Schuldverschreibungen derselben Gattung bereits an einer oder mehreren Börsen notiert, Angabe dieser Börsen.
Wenn Schuldverschreibungen derselben Gattung noch nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind, sondern an einem oder mehreren anderen geregelten, anerkannten und offenen Märkten mit ordnungsgemäßer Funktionsweise gehandelt werden, Angabe dieser Märkte.
Auskünfte über die Emission, wenn diese gleichzeitig mit der Zulassung zur amtlichen Notierung stattfindet oder wenn sie weniger als drei Monate vor der Zulassung stattgefunden hat:
Art der Ausübung des Bezugsrechts, Handelbarkeit der Bezugsrechte, Bestimmungen über nicht in Anspruch genommene Bezugsrechte.
Modalitäten der Zahlung des Zeichnungs- oder Kaufpreises.
Außer bei Daueremissionen: Zeitraum für die Zeichnung oder den Kauf der Schuldverschreibungen sowie Angabe der Möglichkeit der vorzeitigen Schließung.
Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen.
Gegebenenfalls Angabe, daß die Zeichnungen gekürzt werden können.
Außer bei Daueremissionen: Nettoerlös der Anleihe für den Emittenten.
Zweck der Anleihe und vorgesehene Verwendung des Anleiheerlöses.
Kapitel 3
Allgemeine Angaben über den Emittenten und sein Kapital
Allgemeine Angaben über den Emittenten:
Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.
Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.
Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.
Angabe des Gegenstands des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.
Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.
Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.
Allgemeine Angaben über das Kapital:
Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl von Gattungen der Anteile, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.
Betrag der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.
Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in ihm.
Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden und sofern sie einen bedeutenden Prozentsatz des gezeichneten Kapitals darstellen.
Kapitel 4
Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:
Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.
Nettoumsatzerlöse für die letzten zwei Geschäftsjahre.
Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10% zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.
Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer. Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.
Wenn die Angaben gemäß lit. a bis d durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden sind, so ist darauf hinzuweisen.
Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- und Finanzverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.
Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.
Investitionspolitik:
Zahlenangaben über die wichtigsten, in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.
Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.
Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.
Kapitel 5
Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Emittenten
Rechnungslegung des Emittenten:
Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten zwei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht mit Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres. Bei Eingang des Prospektentwurfs beim Börseunternehmen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er diesen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Abschluß auf, so hat er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Das Börseunternehmen kann jedoch dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.
Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Gesellschaften nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.
Angabe, sofern wesentlich, zu einem möglichst naheliegenden Stichtag (der zu erwähnen ist):
- des Gesamtbetrags der noch zurückzuzahlenden Anleihen, wobei zwischen den (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) garantierten Anleihen und den nichtgarantierten Anleihen zu unterscheiden ist,
- des Gesamtbetrags aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen garantierten und nichtgarantierten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist,
- des Gesamtbetrags der Eventualverbindlichkeiten.
Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die, letzten drei Geschäftsjahre.
Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Tätigkeitsbereich,
Höhe des Kapitalanteils,
gezeichnetes Kapital,
Rücklagen,
versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,
auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,
Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes.
Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:
die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn in dem Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist.
die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen.
für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind,
- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmenn kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Ergeben sich Angaben nach Schema B aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
Kapitel 6
Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht
Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei dem emittierenden Unternehmen unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, für den Emittenten von Bedeutung sind:
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,
persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Kapitel 7
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die
Geschäftsaussichten des Emittenten
Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Abschluß bezieht, insbesondere über
- die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände und
- die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.
Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.
Kapitel 1
Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den
Prospekt übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfer, welche die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft haben.
Erklärung, daß die Jahresabschlüsse geprüft worden sind.
Wurde die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit von den gesetzlich zugelassenen Abschlußprüfern verweigert oder mit Einschränkungen erteilt, so müssen der Wortlaut der Verweigerung oder der Einschränkungen vollständig wiedergegeben und die Gründe dafür angeführt werden.
Kapitel 2
Allgemeine Angaben über den Emittenten und dessen Kapital
Allgemeine Angaben über den Emittenten:
Bezeichnung, Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt.
Zeitpunkt der Gründung, Dauer des Emittenten, sofern sie nicht unbestimmt ist.
Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er im Rahmen dieser Rechtsordnung angenommen hat.
Angabe des Gegenstandes des Emittenten unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Satzung.
Angabe des Registers und Nummer der Eintragung in dieses Register.
Angabe, wo die im Prospekt genannten, den Emittenten betreffenden Unterlagen eingesehen werden können.
Allgemeine Angaben über das Kapital:
Betrag des gezeichneten Kapitals, Zahl und Gattungen der Aktien, die dieses Kapital vertreten, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale.
Gibt es ein genehmigtes, aber nicht gezeichnetes Kapital oder ein bedingtes Kapital, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen auf die Zeichnung von Aktien, so sind anzugeben:
- Betrag des genehmigten Kapitals oder des bedingten Kapitals und etwaige Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung,
- Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf vorzugsweise Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben,
- Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe der Aktien, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
Hat das Unternehmen Anteile ausgegeben, die nicht das Kapital vertreten, Angabe ihrer Zahl und Hauptmerkmale.
Betrag der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien mit Angabe der Umwandlungs-, Tausch- oder Bezugsbedingungen und -modalitäten.
Bedingungen, die in der Satzung für eine Veränderung des Kapitals und der Rechte, die mit den verschiedenen Aktiengattungen verbunden sind, vorgesehen sind, soweit sie strenger sind als die Rechtsvorschriften.
Kurze Beschreibung der Vorgänge, die den Betrag des gezeichneten Kapitals und/oder die Zahl und die Gattung der das gezeichnete Kapital vertretenden Aktien in den letzten drei Jahren verändert haben.
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam den Emittenten beherrschen oder beherrschen können, und Angabe des von ihnen gehaltenen Kapitalanteils, der ein Stimmrecht verleiht.
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe der Aktionäre, die direkt oder indirekt 20% des Kapitals des Emittenten halten.
Gehört der Emittent zu einem Konzern, kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem Konzern.
Zahl, Buchwert und Nennbetrag oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, rechnerischer Wert der eigenen Aktien, die von dem Emittenten oder einer Gesellschaft, an der er mittel- oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist, erworben wurden und im Portefeuille gehalten werden, sofern sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden.
Kapitel 3
Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten:
Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Erzeugnisse und/oder erbrachten Dienstleistungen. Angabe neuer Erzeugnisse und/oder Tätigkeiten, wenn sie von Bedeutung sind.
Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die normale Geschäftstätigkeit des Emittenten typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.
Standort, Bedeutung der Schwerpunktbetriebe des Emittenten und kurze Angaben über Grundbesitz. Schwerpunktbetrieb ist ein Betrieb, der mehr als 10% zum Umsatz oder zur Produktion beiträgt.
Bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, wenn sie von Bedeutung sind, Beschreibung der Lagerstätten, Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und voraussichtliche Nutzungsdauer. Angabe der Dauer und der wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und der Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung.
Wenn die Angaben gemäß lit. a bis d durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden sind, so ist darauf hinzuweisen.
Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.
Angaben über die Forschungs- und Entwicklungspolitik für neue Produkte und Verfahren während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben von Bedeutung sind.
Angabe aller Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die Finanzlage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.
Angaben von Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Jahren gehabt haben.
Durchschnittlicher Personalbestand und seine Entwicklung während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist, möglichst nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt.
Investititionspolitik:
Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und den bereits vergangenen Monaten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommenen Investitionen einschließlich Anlagen in anderen Unternehmen in Form von Aktien, Anteilen, Schuldverschreibungen usw.
Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen, deren Erwerb eingeleitet ist.
Angaben über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Leitungsorganen bereits fest beschlossen sind, mit Ausnahme von Anlagen in anderen Unternehmen.
Kapitel 4
Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Emittenten
Rechnungslegung des Emittenten:
Die von den Organen des Emittenten aufgestellten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre in Form einer Vergleichsübersicht mit Anhang zum Jahresabschluß des letzten Geschäftsjahres. Bei Eingang des Prospektentwurfs beim Börseunternehmen darf der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
Stellt der Emittent lediglich einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er diesen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Stellt der Emittent sowohl einen nichtkonsolidierten Jahresabschluß als auch einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so hat er beide Arten von Jahresabschlüssen gemäß lit. a in den Prospekt aufzunehmen. Das Börseunternehmen kann jedoch dem Emittenten gestatten, entweder den nichtkonsolidierten oder den konsolidierten Jahresabschluß aufzunehmen, wenn der nicht aufgenommene Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
Versteuertes Jahresergebnis je Aktie des Emittenten auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn der Emittent in den Prospekt den nichtkonsolidierten Jahresabschluß aufnimmt. Nimmt der Emittent nur konsolidierte Jahresabschlüsse in den Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei Geschäftsjahre anzugeben. Diese Angabe hat zusätzlich zu derjenigen gemäß Absatz 1 zu erfolgen, wenn der Emittent auch seinen nichtkonsolidierten Jahresabschluß in den Prospekt aufnimmt.
Höhe der Dividende je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre, gegebenenfalls bereinigt, um sie entsprechend lit. c Abs. 3 vergleichbar zu machen.
Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten und/oder konsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben.
Entsprechen die nichtkonsolidierten oder konsolidierten Jahresabschlüsse ausländischer Emittenten nicht den geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind nähere und/oder ergänzende Angaben zu machen.
Aufstellung über Herkunft und Verwendung der Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre.
Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emittent mit einem Kapitalanteil beteiligt ist, der die Beurteilung seiner Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich beeinflussen könnte.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Tätigkeitsbereich,
Höhe des Kapitalanteils,
gezeichnetes Kapital,
Rücklagen,
versteuertes Ergebnis des letzten Geschäftsjahres auf Grund der normalen Geschäftstätigkeit,
Wert, zu dem der Emittent die gehaltenen Aktien oder Anteile in den Büchern führt,
auf die gehaltenen Aktien oder Anteile noch einzuzahlender Betrag,
Höhe der Dividendeneinkünfte des letzten Geschäftsjahres auf Grund des Aktien- oder Anteilbesitzes,
Höhe der Forderungen und der Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber dem Unternehmen.
Einzelangaben über die nicht unter die Z 2 fallenden Unternehmen, von denen der Emittent mindestens 10% des Kapitals hält. Diese Angaben können unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf den Zweck des Prospektes (§ 74) von geringem Interesse sind.
Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
Höhe des Kapitalanteils.
Enthält der Prospekt konsolidierte Jahresabschlüsse, so sind anzugeben:
die angewandten Konsolidierungsgrundsätze. Diese Grundsätze sind klar zu beschreiben, wenn im Sitzstaat keine Rechtsvorschriften über die Konsolidierung von Jahresabschlüssen bestehen oder wenn diese Grundsätze nicht den betreffenden Rechtsvorschriften oder einer allgemein anerkannten Methode entsprechen, die in Österreich üblich ist;
die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten wichtig ist. Es genügt, diese Unternehmen in der nach Z 2 vorgeschriebenen Liste zu kennzeichnen;
für jedes unter lit. b genannte Unternehmen:
- der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen Anteile, wenn die Jahresabschlüsse voll konsolidiert worden sind;
- die Quote der auf der Grundlage der gehaltenen Anteile berechneten Konsolidierung, wenn quotenmäßig konsolidiert worden ist.
Ist der Emittent ein herrschendes Unternehmen, das mit einem oder mehreren abhängigen Unternehmen einen Konzern bildet, so sind die Angaben nach den Kapiteln 4 und 7 sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu machen. Das Börseunternehmen kann zulassen, daß diese Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern zu machen sind, wenn die nicht vorgelegten Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Ergeben sich Angaben nach Schema A aus den gemäß Kapitel 5 aufgenommenen Jahresabschlüssen, so brauchen sie nicht wiederholt zu werden.
Kapitel 5
Angaben über die Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsicht
Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane,
persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht.
Bezüge und Vergünstigungen der Leitung des Emittenten:
Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gezahlte Bezüge und gewährte Sachleistungen gleich welcher Art (als allgemeine Kosten oder Anteil am Jahresgewinn verbucht); diese Beträge sind für jedes Gesellschaftsorgan getrennt anzugeben.
Gesamtzahl der insgesamt von den Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehaltenen Aktien des Emittenten und diesen Personen eingeräumte Optionen auf Aktien des Emittenten.
Angaben über Art und Umfang der Interessen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane an der Form oder Sache nach ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten (zB außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit liegende Kaufgeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens) während des letzten und des laufenden Geschäftsjahres. Sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch hierüber Angaben zu machen.
Globale Angabe der Höhe aller noch laufenden Darlehen, die vom Emittenten den unter Z 1 lit. a genannten Personen gewährt wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen übernommenen Bürgschaften.
Angabe der Systeme zur Arbeitnehmerbeteiligung am Kapital des Emittenten.
Kapitel 6
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die
Geschäftsaussichten des Emittenten
Allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung des Emittenten seit Abschluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte Jahresabschluß bezieht, insbesondere über
- die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung der Produktion, des Absatzes, der Lagerhaltung und der Auftragsbestände,
- die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung auf der Kosten- und Erlösseite.
Angaben über die Aussichten des Emittenten, zumindest für das laufende Geschäftsjahr.
Anlage I
```
```
Schema I
SCHEMA FÜR DEN PROSPEKT FÜR DIE EINBEZIEHUNG VON AKTIEN IN DEN
GEREGELTEN FREIVERKEHR
Kapitel 1
Angaben über die Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt übernehmen und Angaben über die Abschlußprüfung wie Schema A Kapitel 1
Kapitel 2
Angaben über das Grundkapital und die Aktien
Die Einteilung des Grundkapitals nach Art, Zahl, Nummern und sonstigen Berichtigungen der Aktien;
Datierung der Aktien, ihre Dividendenberechtigung und Ausstattung mit Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsschein;
Bestehende Genußrechte, Optionsrechte auf Aktien oder sonstige Aktienbezugsrechte;
Eine Übersicht über die Entwicklung des Grundkapitals und die bisher ausgeschütteten Dividenden;
Angabe der Börsen, an denen die Aktien und Gesellschaft bereits notieren oder gehandelt werden oder bei denen annähernd gleichzeitig ein Zulassungsantrag gestellt wird.
Kapitel 3
Angaben über die Gesellschaft
Firma und Sitz der Gesellschaft;
Gegenstand des Unternehmens;
Geschäftsjahr der Gesellschaft;
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
der letzte Jahresabschluß, Gewinn- und Verlustrechnung samt Geschäftsbericht;
Angaben über die Höhe der Umsätze, die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen aufgegliedert nach den einzelnen Steuerarten;
Angaben über aus der Jahresbilanz nicht ersichtliche Haftungsverhältnisse einschließlich Pfandbestellungen und Sicherungsübereignungen, die Verbindlichkeiten aufgegliedert nach Fristen bis zu und über 5 Jahre;
eine Darstellung der von der Gesellschaft allenfalls ausgegebenen Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, offene Restschuld, Laufzeit und Tilgungsmodalitäten;
eine Besitz- und Betriebsbeschreibung, insbesondere die Anzahl der Beschäftigten, Beteiligungen an anderen Aktiengesellschaften von mindestens 25 vH und bedeutende Betriebsveränderungen während des letzten Jahres;
Unternehmenskennzahlen, insbesondere Eigenkapitalquote, Cash-flow zur Betriebsleistung, Rentabilität des Gesamtkapitals und Effektivverschuldung zu Cash-flow gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. September 1982, BGBl. Nr. 505.
Kapitel 4
Angaben über die Stellung der Aktionäre
Die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstelle am Sitzort der Börse;
Angaben über die Stimmrechte der Aktionäre;
Bestimmungen über die Verteilung des Gewinnes, insbesondere aber Gewinn- und Verlustausschließungsverträge;
Angaben über die Art der Veröffentlichung von die Rechte der Aktionäre berührenden Tatsachen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung.
Anlage I
Schema I
ZUSATZSCHEMA FÜR DIE ZULASSUNG VON SCHULDVERSCHREIBUNGEN ZUR
AMTLICHEN NOTIERUNG, DIE VON EINER JURISTISCHEN PERSON GARANTIERT
WERDEN
Angaben gemäß Schema B, Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten. Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann der Exekutivausschuß zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.
Anlage I
Schema I
ZUSATZSCHEMA FÜR DIE ZULASSUNG VON SCHULDVERSCHREIBUNGEN ZUR
AMTLICHEN NOTIERUNG, DIE VON EINER JURISTISCHEN PERSON GARANTIERT
WERDEN
Angaben gemäß Schema B, Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten. Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann das Börseunternehmen zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.
Anlage J
```
```
Schema J
SCHEMA FÜR DEN PROSPEKT FÜR DIE EINBEZIEHUNG VON
SCHULDVERSCHREIBUNGEN IN DEN GEREGELTEN FREIVERKEHR
Kapitel 1
Angaben über Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt
übernehmen, sowie über die Abschlußprüfung
Kapitel 2
Angaben über die Anleihe und die Gläubigerstellung
Die wesentlichen Bestimmungen der Anleihebedingungen, insbesondere die Ausstattung der Schuldverschreibungen und der Tilgungsplan;
Die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstelle am Sitzort der Börse;
die Benennung des Bewilligungsbescheides für die Ausgabe der Anleihe, oder gegebenenfalls die Angabe, warum ein solcher Bescheid für die rechtmäßige Ausgabe nicht erforderlich ist;
eine Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Schuldverschreibungen;
Kapitel 3
Angabe über den Emittenten
Firma und Sitz des Emittenten;
eine Darstellung seiner rechtlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten;
die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates oder sonstigen Aufsichtsorgans und des Vorstandes oder sonstige mit der Geschäftsleitung betraute Personen;
der letzte Jahresabschluß, Gewinn- und Verlustrechnung samt Geschäftsbericht.
Schema J
Anlage J
SONDERSCHEMA FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON EMITTENTEN, DIE KEINE
ANDERE TÄTIGKEIT AUSÜBEN, ALS DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL, UM ES DER
MUTTERGESELLSCHAFT ODER EINEM UNTERNEHMEN, DAS MIT DIESER VERBUNDEN
IST, ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN DIE MUTTERGESELLSCHAFT FÜR DIE
VERBINDLICHKEITEN AUS DEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN GARANTIERT
Angaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten
Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.
Schema J
Anlage J
SONDERSCHEMA FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON EMITTENTEN, DIE KEINE
ANDERE TÄTIGKEIT AUSÜBEN, ALS DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL, UM ES DER
MUTTERGESELLSCHAFT ODER EINEM UNTERNEHMEN, DAS MIT DIESER VERBUNDEN
IST, ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN DIE MUTTERGESELLSCHAFT FÜR DIE
VERBINDLICHKEITEN AUS DEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN GARANTIERT
Angaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten
Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.
Anlage zu § 88 Abs. 2
Zwischenberichtsschema für Banken
I. Von Emittenten - ausgenommen Landes-Hypothekenbanken - anzugebende Posten Aktivseite:
Kassenbestand, Guthaben bei der OeNB und bei der ÖPSK
Wechsel
Forderungen an Banken
Bundesschatz- und Kassenscheine
Wertpapiere
Forderungen an Kunden
Verbindlichkeiten gegenüber Banken
Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern
täglich fällig
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist darunter: von vier Jahren oder länger
Spareinlagen
Schuldverschreibungen
Partizipations- und Ergänzungskapital
Geschäftskapital, Haftrücklage und andere Rücklagen
Indossamentsverpflichtungen aus weitergegebenen Wechseln
Eventualverpflichtungen aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen
Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen
Provisionen und andere Aufwendungen für Dienstleistungsgeschäfte
Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
Dotierung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung
Sachaufwand für das Bankgeschäft
Laufende Abschreibungen auf Sachanlagen Erträge:
Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Veranlagungsgeschäften
Laufende Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen
Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungensgeschäften
II. Von Landes-Hypothekenbanken anzugebende Posten
Bilanz:
Ausleihungen mit vereinbarter Laufzeit von vier Jahren oder länger
Hypotheken
Kommunaldarlehen
Begebene Schuldverschreibungen
Hypothekenpfandbriefe
Kommunalschuldverschreibungen
Partizipations- und Ergänzungskapital
Geschäftskapital, Haftrücklage und andere Rücklagen
Zinsaufwendungen für
Hypothekenpfandbriefe
Kommunalschuldverschreibungen
aufgenommene Darlehen
Zinserträge aus
Hypotheken
Kommunaldarlehen
Saldo der anderen Zinsen einschließlich der zinsähnlichen Aufwendungen und Erträge
Saldo der einmaligen Aufwendungen und Erträge aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft
Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
Dotierung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung
Sachaufwand für das Bankgeschäft
Laufende Abschreibungen auf Sachanlagen
Anlage zu § 88 Abs. 2
Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute
I. Von Emittenten - ausgenommen Landes-Hypothekenbanken - anzugebende Posten Aktivseite:
Kassenbestand, Guthaben bei der OeNB und bei der ÖPSK
Wechsel
Forderungen an Kreditinstitute
Bundesschatz- und Kassenscheine
Wertpapiere
Forderungen an Kunden
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von sieben Jahren oder länger
Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern
täglich fällig
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist darunter: von vier Jahren oder länger
Spareinlagen
Schuldverschreibungen
Partizipations- und Ergänzungskapital
Geschäftskapital, Haftrücklage und andere Rücklagen
Indossamentsverpflichtungen aus weitergegebenen Wechseln
Eventualverpflichtungen aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen
Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen
Provisionen und andere Aufwendungen für Dienstleistungsgeschäfte
Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
Dotierung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung
Sachaufwand für das Bankgeschäft
Laufende Abschreibungen auf Sachanlagen Erträge:
Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Veranlagungsgeschäften
Laufende Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen
Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungensgeschäften
II. Von Landes-Hypothekenbanken anzugebende Posten
Bilanz:
Ausleihungen mit vereinbarter Laufzeit von vier Jahren oder länger
Hypotheken
Kommunaldarlehen
Begebene Schuldverschreibungen
Hypothekenpfandbriefe
Kommunalschuldverschreibungen
Partizipations- und Ergänzungskapital
Geschäftskapital, Haftrücklage und andere Rücklagen
Zinsaufwendungen für
Hypothekenpfandbriefe
Kommunalschuldverschreibungen
aufgenommene Darlehen
Zinserträge aus
Hypotheken
Kommunaldarlehen
Saldo der anderen Zinsen einschließlich der zinsähnlichen Aufwendungen und Erträge
Saldo der einmaligen Aufwendungen und Erträge aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft
Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
Dotierung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung
Sachaufwand für das Bankgeschäft
Laufende Abschreibungen auf Sachanlagen
Anlage zu § 88 Abs. 2
Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute
Aktiva
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
Forderungen an Kreditinstitute
Forderungen an Kunden
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Beteiligungen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Übrige Aktiva
Bilanzsumme
Passiva
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Spareinlagen
Sonstige Verbindlichkeiten
Verbriefte Verbindlichkeiten
Rückstellungen
Fonds für allgemeine Bankrisiken
Nachrangige Verbindlichkeiten
Ergänzungskapital
Gezeichnetes Kapital
Rücklagen
Haftrücklage
Übrige Passiva
Bilanzsumme
Posten unter der Bilanz
Eventualverbindlichkeiten
Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
Kreditrisiken
Gewinn- und Verlustrechnung
Zinsen und ähnliche Erträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
I. Nettozinsertrag
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
Provisionsergebnis
Ergebnis aus Finanzgeschäften
Sonstige betriebliche Erträge
II. Betriebserträge
Personalaufwand
Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
Wertberichtigungen auf Anlagegüter
Sonstige betriebliche Aufwendungen
III. Betriebsaufwendungen
IV. Betriebsergebnis
Abkürzung
BörseG
Anlage zu § 88 Abs. 2
Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute
Aktiva
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind
Forderungen an Kreditinstitute
Forderungen an Kunden
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Beteiligungen
Anteile an verbundenen Unternehmen
Übrige Aktiva
Bilanzsumme
Passiva
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Spareinlagen
Sonstige Verbindlichkeiten
Verbriefte Verbindlichkeiten
Rückstellungen
Fonds für allgemeine Bankrisiken
Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
6a. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
6b. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG
Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG
Gezeichnetes Kapital
Rücklagen
Haftrücklage
Übrige Passiva
Bilanzsumme
Posten unter der Bilanz
Eventualverbindlichkeiten
Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
Kreditrisiken
Gewinn- und Verlustrechnung
Zinsen und ähnliche Erträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
I. Nettozinsertrag
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
Provisionsergebnis
Ergebnis aus Finanzgeschäften
Sonstige betriebliche Erträge
II. Betriebserträge
Personalaufwand
Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
Wertberichtigungen auf Anlagegüter
Sonstige betriebliche Aufwendungen
III. Betriebsaufwendungen
IV. Betriebsergebnis
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2004, zu § 46, BGBl. Nr. 555/1989)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2005, zu den §§ 29, 33, 35, 43, 48, 64, 66, 67, 68, 69 72, 74, 75 75a, 82, 83, 87, 101e und 102, BGBl. Nr. 555/1989)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 64) umgesetzt.
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu den §§ 15 und 57, BGBl. Nr. 555/1989)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2007, zu den §§ 48, 66, 68, 71, 72, 74, 75, 75a, 81, 81a, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 90, 91, 91a, 92, 92a, 93, 94, 95, 96 und 101, BGBl. Nr. 555/1989)
Durch Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004, S 38) in Österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2007, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7a, 9, 13, 14, 15, 15a, 16, 25a, 25b, 29, 31, 46, 48, 48a, 48f, 57, 59, 64, 65, 66, 66a, 67, 68, 76, 81, 81a, 82, 96, 101a, 101c und 102, BGBl. Nr. 555/1989)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006, S. 26).
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 102/2007, zu den §§ 3, 25, 44, 48h 48k, 48m, 48n, 48p, 48q und 87, BGBl. Nr. 555/1989)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29), umgesetzt und
die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1) geschaffen.
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 22/2009, zu den §§ 14, 15, 26, 48a, 81a, 82, 91 und 95, BGBl. Nr. 555/1989)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 145/2011, zu den §§ 2, 14, 15, 48q, 48r 75a, 76, 81a, 83 – 87 und 94, BGBl. Nr. 555/1989)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie
Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).
Abkürzung
BörseG
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu den §§ 1, 8, 15, 25, 48, 48a, 48d, 48f, 57, 66, 68, 81a, 83, 101a und Anlage 11, BGBl. Nr. 555/1989)
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RIS
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