Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2018-01-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 702
Änderungshistorie JSON API
5.

keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht - außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen - Kontrahierungszwang.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

(5) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

Börsemitglieder

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48b und 48c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 oder § 48c geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

5.

keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 berufen und die ihren Sitz in einem Drittland haben – Kontrahierungszwang.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

(5) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

Börsemitglieder

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48b rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

5.

keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht - außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen - Kontrahierungszwang.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

(5) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

Abkürzung

BörseG

Börsemitglieder

§ 14. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

1.

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

3.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

4.

der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 48, 48c, 48d, 48m und 48n rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48, § 48c oder § 48d geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder

5.

keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 berufen und die ihren Sitz in einem Drittland haben – Kontrahierungszwang.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

(5) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes werden, die zur Ausübung

1.

des Effektengeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 5 KWG,

2.

des Wertpapier-Emissionsgeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung (KWG) oder

3.

des Gewerbes der Freien Makler nach der GewO 1973 berechtigt sind.

(2) Die Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln setzt überdies die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausübung des Devisen- und Valutengeschäftes und den Nachweis einer nach dem Devisengesetz notwendigen Devisenhändlereigenschaft voraus.

(3) Freie Makler dürfen als Mitglied einer Wertpapierbörse nur zugelassen werden wenn sie eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit bei einem an einer Wertpapierbörse zugelassenen Freien Makler, als Sensal oder Sensalegehilfe oder im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer über diese fachliche Eignung verfügen.

(4) Mitglieder einer Wertpapierbörse müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem beitreten und hiefür vorgesehene Kautionen erlegen und

2.

zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreise der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes werden, die zur Ausübung

1.

des Effektengeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 5 KWG,

2.

des Wertpapier-Emissionsgeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung (KWG) oder

3.

des Gewerbes der Freien Makler nach der GewO 1973 berechtigt sind.

(2) Die Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln setzt überdies die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausübung des Devisen- und Valutengeschäftes und den Nachweis einer nach dem Devisengesetz notwendigen Devisenhändlereigenschaft voraus.

(3) Freie Makler dürfen als Mitglied einer Wertpapierbörse nur zugelassen werden wenn sie eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit bei einem an einer Wertpapierbörse zugelassenen Freien Makler, als Sensal oder Sensalegehilfe oder im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer über diese fachliche Eignung verfügen.

(4) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem beitreten und hiefür vorgesehene Kautionen erlegen und

2.

zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes werden, die zur Ausübung

1.

des Effektengeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 5 KWG,

2.

des Wertpapier-Emissionsgeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung (KWG) oder

3.

des Gewerbes der Freien Makler nach der GewO 1973 berechtigt sind.

(2) Die Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln setzt überdies die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausübung des Devisen- und Valutengeschäftes und den Nachweis einer nach dem Devisengesetz notwendigen Devisenhändlereigenschaft voraus.

(3) Freie Makler dürfen als Mitglied einer Wertpapierbörse nur zugelassen werden wenn sie eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit bei einem an einer Wertpapierbörse zugelassenen Freien Makler, als Sensal oder Sensalegehilfe oder im Wertpapierbereich eines Kreditinstitutes nachweisen. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer über diese fachliche Eignung verfügen.

(4) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem beitreten und hiefür vorgesehene Kautionen erlegen und

2.

zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute gemäß § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die

a)

in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sind,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

c)

die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 6 BWG erfolgt ist.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handels- und Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

3.

zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

a)

in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und - sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt - die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

c)

die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4.

Lokale Firmen mit Sitz in einem Drittland, die

a)

in diesem zur Ausübung der Geschäfte im Sinne des Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

b)

in diesem an einer anerkannten Börse im Sinne des § 2 Z 32 BWG zugelassen sind und dort einer Aufsicht unterliegen, und die

c)

ein Eigenkapital von mindestens 50 000 ECU aufweisen.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

3.

zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.

(4) Lokale Firmen und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, solange ein Clearingteilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von der Lokalen Firma oder der anerkannten Wertpapierfirma an der Börse getätigten Geschäfte garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anderen anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG kann vereinbart werden, daß die Mitglieder einer Börse im Umfang ihrer Börsezulassung an der Herkunftsbörse auch am Handel an der Kooperationsbörse teilnehmen dürfen, wenn die Abwicklung der Börsegeschäfte an den Börsen jeweils durch eine anerkannte Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG sichergestellt ist und diese in die Geschäfte der Mitglieder jener Börse, deren Abwicklung sie sicherstellt, eintritt. Die technischen und rechtlichen Bedingungen der Kooperationsbörse in bezug auf einen ordnungsgemäßen und fairen Börsehandel müssen denen des Börseunternehmens vergleichbar sein.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

a)

in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und - sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt - die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

c)

die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

3.

zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.

(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen (Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, daß

a)

die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;

b)

im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

c)

im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

a)

in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und - sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt - die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

c)

die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

3.

zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.

(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen (Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, daß

a)

die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;

b)

im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

c)

im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

a)

in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG oder gemäß Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

c)

die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

3.

zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.

(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen (Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des § 2 Z 37 BWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, daß

a)

die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;

b)

im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

c)

im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten, die

a)

in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und

c)

wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG berechtigt sind;

5.

anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit Sitz oder Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat soweit sie ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

6.

Unternehmen mit Sitz im Inland oder anderen Mitgliedstaaten, die zum Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g WAG 2007 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf § 1 Abs. 1 Z 7a BWG gründet.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 15a geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG geschlossen werden. Anerkannte Börsen mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

1.

die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;

2.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

3.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.

(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten, die

a)

in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und

c)

wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG berechtigt sind;

5.

anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit Sitz oder Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat soweit sie ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

6.

Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 15a geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG geschlossen werden. Anerkannte Börsen mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

1.

die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;

2.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

3.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.

(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten, die

a)

in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und

c)

wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 WAG 2007 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2006/49/EG;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

4.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;

5.

anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 6 WAG 2007 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

6.

Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 15a geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG geschlossen werden. Anerkannte Börsen mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

1.

die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;

2.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

3.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.

(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten, die

a)

in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und

c)

wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 WAG 2007 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 30 der Richtlinie 2013/36/EU;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;

5.

anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 6 WAG 2007 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

6.

Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 15a geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Art. 300 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossen werden. Anerkannte Börsen mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

1.

die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;

2.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

3.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.

(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.

Abkürzung

BörseG

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und MTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG berechtigt sind;

2.

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten, die

a)

in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

b)

die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und

c)

wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 WAG 2007 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 30 der Richtlinie 2013/36/EU;

3.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;

5.

anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 6 WAG 2007 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

6.

Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

1.

einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 15a geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

2.

bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Art. 300 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

1.

die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;

2.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

3.

im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.

(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.

Abkürzung

BörseG

§ 15a. (1) Das Börseunternehmen hat allen Mitgliedern das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern

1.

die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abwicklungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und

2.

die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abwicklungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.

(2) Abs. 1 lässt das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabwicklungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.

§ 16. (1) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder einer Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird vom Kartenausschuß im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds festgelegt. Die Sicherheit darf zehn Millionen Schilling nicht übersteigen, doch kann das Mitglied selbst höhere Sicherheiten leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung verfügen wenn dies in der Folge wesentlicher Veränderungen des Geldwertes oder der Art der Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen erforderlich ist.

(2) Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann im Verhältnis des im Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 zu seinem Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet werden, jedoch müssen jedenfalls 20 vH der Sicherheit als Kaution oder Bankgarantie geleistet werden.

(3) Der Exekutivausschuß ist berechtigt, die Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 der Art und der Höhe nach im Verhältnis zur geleisteten Sicherheit so zu beschränken, daß bei Nichterfüllung der Börsegeschäfte durch den Freien Makler Verluste bei anderen Börsemitgliedern durch die Sicherheit abgedeckt werden können.

(4) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben die sich aus den börsetäglichen Kauf- und Verkaufsaufträgen ergebenden Salden dem Generalsekretär mitzuteilen, sofern diese Salden die Hälfte der Höhe der Sicherheit überschreiten. Der Generalsekretär hat, wenn der Saldo die Höhe der Sicherheit überschreitet, den Börsekommissär darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Woche dem Generalsekretär den Ausgleich des Saldos durch Ausführung oder Sicherstellung nachweisen kann, hat der Generalsekretär den Präsidenten im Hinblick auf die Einleitung von Maßnahmen gemäß § 19 in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Börsemitgliedern nach § 15 Abs. 1 Z 3 durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht aufzulegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich ist. Dabei ist auf die Wahrung der Geschäftsinteressen der Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 gegenüber anderen Börsemitgliedern Bedacht zu nehmen.

§ 16. (1) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit ist vom Kartenausschuß auf Vorschlag des Generalsekretärs festzusetzen. Die Sicherheit muß jederzeit im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds stehen. Sie darf vom Kartenausschuß nicht höher als zehn Millionen Schilling festgesetzt werden, doch kann das Börsemitglied, insbesondere zur Abwendung einer Geschäftsbeschränkung gemäß Abs. 3, selbst höhere Sicherheit leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung verfügen, wenn dies in der Folge wesentlicher Veränderungen des Geldwertes oder der Art der Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen erforderlich ist.

(2) Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann im Verhältnis des im Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 zu seinem Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet werden, jedoch müssen 20 vH der Sicherheit jedenfalls als Kaution oder Bankgarantie geleistet werden. Dabei hat der Generalsekretär anhand der laufenden Meldungen gemäß Abs. 4 darauf zu achten, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte der Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 insgesamt durch die im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution und die Sicherheit gewährleistet ist. Bei Gefahr im Verzug hat der Generalsekretär die erforderlichen Verfügungen bis zur Entscheidung des Kartenausschusses gemäß Abs. 1 zu treffen und hierüber unverzüglich den Vorsitzenden des Kartenausschusses zu informieren.

(3) Der Kartenausschuß hat, insbesondere auf Vorschlag des Generalsekretärs, die Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 unverzüglich so zu beschränken, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist insbesondere die Übernahme und Ausführung anderer als Vermittlungsaufträge zu untersagen, wenn das Börsemitglied eine gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Erhöhung der Sicherheit nicht nachweist. In diesem Fall hat der Kartenausschuß den Abbau der offenen Position innerhalb angemessener Frist zu verlangen, wenn dies zur Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte erforderlich ist.

(4) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben dem Generalsekretär alle Börsegeschäfte, die außerhalb des Abwicklungssystems geschlossen wurden, sowie alle sich aus den durch Selbsteintritt ausgeführten Kommissionsgeschäften ergebenden offenen Positionen jeweils nach Börseschluß mitzuteilen. Der Generalsekretär hat bei Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen der §§ 16, 18 Z 5, 48a und 57 Abs. 2 in die Bücher des betreffenden Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 Einsicht zu nehmen. Der Generalsekretär ist darüber hinaus berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen durch stichprobenmäßige Bucheinsicht zu überprüfen. Ist bei der Einsicht in die Bücher eines Börsemitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG erforderlich, so dürfen hierzu nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Börsemitgliedern nach § 15 Abs. 1 Z 3 durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht aufzuerlegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich ist. Dabei ist die Wahrung der Geschäftsinteressen der Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 gegenüber anderen Börsemitgliedern zu beachten.

Abkürzung

BörseG

§ 16. Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 36 bis 57 WAG 2007 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

Abkürzung

BörseG

§ 17. (1) Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer

1.

sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befaßt,

2.

die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet,

3.

mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.

(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.

§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1.

bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;

2.

die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

3.

mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;

4.

ihre Sicherheiten (§ 16 Abs. 1) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

5.

sich den Insiderrichtlinien der Börsekammer zu unterwerfen;

§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1.

bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;

2.

die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

3.

mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;

4.

ihre Sicherheiten (§ 16 Abs. 1) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

5.

als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

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