Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;
in Bezug auf Warenderivate gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;
bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, Kreditinstituten oder Finanzinstituten anzufordern;
das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei § 48f Abs. 3 erster Satz anzuwenden ist;
den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349 auszusetzen;
die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen;
ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen und
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
(2) Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Räumen (§ 117 Z 2 lit. b Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 48c oder § 48d Abs. 1 Z 2 besteht und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände befinden, die zu beschlagnahmen sind.
(3) Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2 StPO einschließlich der in § 76a StPO genannten Daten) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 48c (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 10 und 14 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) oder § 48d Abs. 1 Z 2 besteht, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.
(4) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 oder 3 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 3 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
(5) Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag der FMA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die FMA anordnen oder von der FMA tatsächliche Aufklärungen aus den Akten verlangen. Bewilligt das Gericht den Antrag, hat es für die Durchführung eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Über die Durchführung entscheidet die FMA. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die FMA von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.
(6) Gegen den Beschluss steht der FMA, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, die durch den Beschluss in ihren subjektiven Rechten betroffen ist, ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien zu. Der FMA steht auch Beschwerde zu, wenn ihr Antrag nicht erledigt wurde. Für Beschwerden und das Verfahren über Beschwerden gelten die §§ 87 bis 89 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 gemäß § 89 Abs. 2b StPO Folge gegeben, so ist gemäß § 89 Abs. 4 StPO vorzugehen.
(7) Für die Durchsuchung (Abs. 2) gelten die Bestimmungen der §§ 121 und 144 StPO sinngemäß. Der FMA kommen bei Durchsuchungen die in Abs. 1 Z 1 genannten Befugnisse zu. Weiters kann sie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. Die FMA ist befugt, in dem erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen Straftat als jener schließen lassen, deretwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, können sie ebenfalls in Beschlag genommen werden, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolgs geboten ist. Im Fall eines Widerspruchs unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes, gegenüber der FMA bestehendes Verschwiegenheitsrecht gilt die Bestimmung des § 112 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die FMA hat die Bewilligung der Durchsuchung demjenigen, bei dem die Durchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sogleich mit der Durchführung der Durchsuchung zuzustellen oder die Zustellung innerhalb von 24 Stunden danach zu veranlassen.
(8) Für die Erteilung einer Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 bis 4, 139 Abs. 1, 2 und 4 und 144 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Nachdem die Auskunft erteilt wurde, hat die FMA die Bewilligung der Auskunft den davon Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Als Beweismittel dürfen Daten der Nachrichtenübermittlung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 rechtmäßig bewilligt wurde. Sie dürfen nur zum Nachweis der strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme bewilligt wurde, einer anderen Straftat nach den §§ 48c, 48d Abs. 1 Z 2, 48m und 48n oder einer Straftat, deretwegen eine Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 2 Z 3 oder 4 StPO hätte angeordnet werden können, verwendet werden.
(9) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Durchsuchungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Im Rahmen einer Durchsuchung der FMA sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die FMA durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, unberührt.
Strafzinsen
§ 48c. (1) Die Börsekammer hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000;
0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag.
(2) Die Börsekammer ist berechtigt, die Abwicklungsstelle mit der Einhebung der Zinsen gemäß Abs. 1 zu betrauen, wenn dies auf Grund der technischen Einrichtung der Abwicklungsstelle zweckmäßig ist.
(3) Die gemäß Abs. 1 von der Wiener Börsekammer vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Wiener Börsefonds zu.
Strafzinsen
§ 48c. (1) Die BWA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000;
0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag.
(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.
Strafzinsen
§ 48c. (1) Die BWA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag.
(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der BWA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.
Strafzinsen
§ 48c. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag.
(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.
Marktmanipulation
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
Marktmanipulation
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
Marktmanipulation
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt oder gegen eine gemäß § 48d Abs. 12 erlassene Verordnung der FMA verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
Marktmanipulation
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt oder gegen eine gemäß § 48d Abs. 12 erlassene Verordnung der FMA verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
Marktmanipulation
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
Marktmanipulation
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
Abkürzung
BörseG
Verwaltungsübertretungen des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation
§ 48c. (1) Wer
gegen Art. 14 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,
gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,
(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.
Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.
(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.
Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,
den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,
das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.
Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn
sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,
im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.
(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.
Die Meldung hat zu enthalten:
Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,
Grund für die Meldepflicht,
Bezeichnung des betreffenden Emittenten,
Beschreibung des Finanzinstruments,
Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),
Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,
Preis und Geschäftsvolumen.
Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.
(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.
(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.
(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.
(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.
(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),
Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,
Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,
Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),
sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.
(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, sofern sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.
(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.
§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.
Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.
(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.
Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,
den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,
das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.
Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn
sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,
im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.
(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.
Die Meldung hat zu enthalten:
Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,
Grund für die Meldepflicht,
Bezeichnung des betreffenden Emittenten,
Beschreibung des Finanzinstruments,
Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),
Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,
Preis und Geschäftsvolumen.
Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.
(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.
(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.
(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.
(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.
(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),
Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,
Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,
Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),
sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.
(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, sofern sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.
(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.
(12) Die FMA ist ermächtigt, zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt durch Verordnung Finanzinstrumente zu bezeichnen, die für einen in der Verordnung festzusetzenden, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein dürfen oder bei denen Leerverkäufe bestimmten Beschränkungen unterliegen. Solche Beschränkungen sind die Meldung jedes Leerverkaufs durch den Verkäufer, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 9 nicht vorliegen, die Verpflichtung zur Veröffentlichung von eingegangenen Positionen oder die Anforderung, dass der Verkäufer zum Abschlusszeitpunkt über einen bestimmten Prozentsatz der zu verkaufenden Instrumente nachweislich verfügen muss. Einem Leerverkauf ist das Eingehen derivativer Positionen, die Verkaufspositionen in den zu Grunde liegenden Finanzinstrumenten entsprechen, gleichzuhalten. Die FMA hat die Art und Dauer der Beschränkung in der Verordnung für jedes Finanzinstrument festzulegen. Sofern die Gefahr für den Finanzmarkt nach Ablauf von drei Monaten weiterhin andauert, kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in diesem Absatz genannten Maßnahmen für jeweils bis zu weiteren sechs Monaten verlängern.
§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.
Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.
(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.
Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,
den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,
das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.
Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn
sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,
im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.
(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.
Die Meldung hat zu enthalten:
Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,
Grund für die Meldepflicht,
Bezeichnung des betreffenden Emittenten,
Beschreibung des Finanzinstruments,
Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),
Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,
Preis und Geschäftsvolumen.
Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.
(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.
(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.
(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.
(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.
(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),
Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,
Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,
Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),
sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.
(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, sofern sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.
(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2012)
§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.
Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.
(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.
Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,
den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,
das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.
Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn
sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,
im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.
(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.
Die Meldung hat zu enthalten:
Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,
Grund für die Meldepflicht,
Bezeichnung des betreffenden Emittenten,
Beschreibung des Finanzinstruments,
Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),
Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,
Preis und Geschäftsvolumen.
Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.
(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.
(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.
(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.
(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.
(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),
Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,
Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,
Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),
sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.
(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, sofern sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.
(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2012)
§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:
laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.
Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.
(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.
Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,
den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,
das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.
Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn
sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,
im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.
(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. Die Veröffentlichungen gemäß dieser Bestimmung können mit deren Einverständnis auch im Wege der FMA erfolgen.
Die Meldung hat zu enthalten:
Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,
Grund für die Meldepflicht,
Bezeichnung des betreffenden Emittenten,
Beschreibung des Finanzinstruments,
Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),
Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,
Preis und Geschäftsvolumen.
Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.
(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.
(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.
(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.
(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.
(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),
Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,
Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,
Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),
sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.
(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, sofern sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.
(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2012)
Abkürzung
BörseG
Andere Verwaltungsübertretungen
§ 48d. (1) Wer
die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,
seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der aufgrund Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,
(2) Die FMA hat von der Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 4 des Emittenten abzusehen,
wenn dieser nachweisen kann, dass die meldepflichtige Person gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Meldung gemäß Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 so spät dem Emittenten übermittelt hat, dass es dem Emittenten nicht möglich war, die ihm gemeldeten Informationen innerhalb der Frist gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichen und
wenn dieser die Veröffentlichung an dem dem Erhalt der Meldung nachfolgenden Geschäftstag vornimmt.
(3) Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 20 000 Euro anzuheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.
(4) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.
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