Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 8. Mai 1989 über die Zuständigkeit der Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 5 sowie der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605, wird verordnet:
Artikel I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:
Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt:
allgemeiner Strafvollzug;
Erstvollzug (§ 127 StVG);
Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.
(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt
§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht
übersteigt
§ 3. Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges, des Erstvollzuges (§ 127 StVG) und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten und Justizanstalten) allgemein angeordnet.
Einleitung eines Strafvollzuges, für dessen Durchführung die
Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
§ 4. Ist nach § 3 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.
Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an
Lungentuberkulose erkrankt sind
§ 5. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein angeordnet.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) die Justizanstalt Mittersteig (Wien) und für die Unterbringung von männlichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Sonderanstalt Favoriten (Wien) für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) und die Unterbringung von weiblichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) sind in den hiefür eingerichteten besonderen Abteilungen der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.
(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Artikel II
Im § 4 der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, tritt an die Stelle des Ausdruckes „§ 2 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974'' der Ausdruck „§ 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 236/1989''.
Artikel III
Schlußbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 86/1976 und 521/1976, 327/1978, 22/1985 und 183/1988 außer Kraft.
Anlage
zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Zuständigkeitsbegründender
Wohnsitz (§9
StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes
im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses
Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)
oder Justizanstalt (JA) für den
allgemeinen Erstvollzug Vollzug an
Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern
(§ 128 StVG)
Oberlandesgericht
Graz
Landesgericht für
Strafsachen Graz
Männer Graz Graz Graz
(Außenstelle
Paulustor)
Frauen Graz Graz Graz
Landesgericht
Klagenfurt
Männer Klagenfurt Klagenfurt Klagenfurt
(Außenstelle (Außenstelle
Rottenstein) Rottenstein)
Frauen Klagenfurt Klagenfurt Klagenfurt
Zuständigkeitsbegründender
Wohnsitz (§9
StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes
im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses
Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)
oder Justizanstalt (JA) für den
allgemeinen Erstvollzug Vollzug an
Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern
(§ 128 StVG)
Kreisgericht
Leoben
Männer Leoben Leoben Leoben
(Außenstelle
Judenburg)
Frauen Leoben Leoben Leoben
Oberlandesgericht
Innsbruck
Landesgericht
Feldkirch
Männer Feldkirch Feldkirch Feldkirch
(Außenstelle (Außenstelle
Dornbirn) Dornbirn)
Frauen Feldkirch Feldkirch Feldkirch
Landesgericht
Innsbruck
Männer Innsbruck Innsbruck Innsbruck
Frauen Innsbruck Innsbruck Innsbruck
Oberlandesgericht
Linz
Landesgericht Linz
Männer Linz Linz Linz
(Außenstelle (Außenstelle
Asten) Urfahr)
Frauen Linz Linz Linz
Kreisgericht
Ried/Innkreis
Männer Ried Linz Ried
(Außenstelle
Asten)
Frauen Ried Ried Ried
Zuständigkeitsbegründender
Wohnsitz (§9
StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes
im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses
Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)
oder Justizanstalt (JA) für den
allgemeinen Erstvollzug Vollzug an
Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern
(§ 128 StVG)
Landesgericht
Salzburg
Männer Salzburg Salzburg Salzburg
(Außenstelle (Außenstelle
Hallein) Hallein)
Frauen Salzburg Salzburg Salzburg
Kreisgericht Steyr
Männer Steyr Linz Linz
(Außenstelle (Außenstelle
Asten) Urfahr)
Frauen Linz Linz Linz
Kreisgericht Wels
Männer Wels Salzburg Salzburg
(Außenstelle (Außenstelle
Hallein) Hallein)
Frauen Wels Wels Wels
Oberlandesgericht
Wien
Landesgericht
Eisenstadt
Männer Eisenstadt Eisenstadt Strafzeit bis
drei Monate:
Eisenstadt
Strafzeit über
drei Monate:
StVA
Wien-Simmering
Frauen Wr. Neustadt Wr. Neustadt Wr. Neustadt
(Außenstelle (Außenstelle (Außenstelle
Schwarzau) Schwarzau) Schwarzau)
Zuständigkeitsbegründender
Wohnsitz (§9
StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes
im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses
Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)
oder Justizanstalt (JA) für den
allgemeinen Erstvollzug Vollzug an
Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern
(§ 128 StVG)
Kreisgericht
Korneuburg
Männer Korneuburg Strafzeit bis Strafzeit bis
drei Monate: drei Monate:
Korneuburg Korneuburg
Strafzeit über Strafzeit über
drei Monate: drei Monate:
StVA StVA
Hirtenberg Wien-Simmering
Frauen Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:
Wien Wien Wien
Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:
StVA StVA StVA
Schwarzau Schwarzau Schwarzau
Kreisgericht Krems
Männer Krems Strafzeit bis Strafzeit bis
drei Monate: drei Monate:
Krems Krems
Strafzeit über Strafzeit über
drei Monate: drei Monate:
StVA StVA
Hirtenberg Wien-Simmering
Frauen Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:
Krems Krems Krems
Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:
StVA StVA StVA
Schwarzau Schwarzau Schwarzau
Landesgericht St.
Pölten
Männer St. Pölten Strafzeit bis Strafzeit bis
drei Monate: drei Monate:
St. Pölten St. Pölten
Strafzeit über Strafzeit über
drei Monate: drei Monate:
StVA StVA
Hirtenberg Wien-Simmering
Frauen Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:
Krems Krems Krems
Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:
StVA StVA StVA
Schwarzau Schwarzau Schwarzau
Zuständigkeitsbegründender
Wohnsitz (§9
StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes
im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses
Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)
oder Justizanstalt (JA) für den
allgemeinen Erstvollzug Vollzug an
Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern
(§ 128 StVG)
Landesgericht für
Strafsachen Wien
Männer
Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
Stadtbezirke 1, 3, drei Monate: drei Monate: drei Monate:
4, 5 und 6 Wien Wien Wien
(PLZ 1010, 1030, Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
1040, 1050 und drei Monate: drei Monate: drei Monate:
1060) Wr. Neustadt StVA StVA
Wien-Simmering Wien-Simmering
Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
Stadtbezirke 7, 8, drei Monate: drei Monate: drei Monate:
12, 13, und 23 Wien Wien Wien
(PLZ 1070, 1080, Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
1120, 1130, 1230, drei Monate: drei Monate: drei Monate:
1232, 1235 und StVA StVA StVA
1238) Hirtenberg Wien-Simmering Wien-Simmering
Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
Stadtbezirke 9, drei Monate: drei Monate: drei Monate:
17, 18 und 19 Wien Wien Wien
(PLZ 1090, 1170, Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
1180 und 1190) drei Monate: drei Monate: drei Monate:
Krems StVA StVA
Wien-Simmering Wien-Simmering
Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
Stadtbezirke 10 drei Monate: drei Monate: drei Monate:
und 11 Wien Wien Wien
(PLZ 1100 und Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
1110) drei Monate: drei Monate: drei Monate:
Eisenstadt StVA StVA
Wien-Simmering Wien-Simmering
Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
Stadtbezirke 14, drei Monate: drei Monate: drei Monate:
15, und 16 Wien Wien Wien
(PLZ 1140, 1150 Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
und 1160) drei Monate: drei Monate: drei Monate:
St. Pölten StVA StVA
Wien-Simmering Wien-Simmering
Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
Stadtbezirke 2, 20 drei Monate: drei Monate: drei Monate:
und 22 Wien Wien Wien
(PLZ 1020, 1200 Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
und 1220) drei Monate: drei Monate: drei Monate:
JA Sonnberg StVA StVA
Wien-Simmering Wien-Simmering
Zuständigkeitsbegründender
Wohnsitz (§9
StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes
im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses
Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)
oder Justizanstalt (JA) für den
allgemeinen Erstvollzug Vollzug an
Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern
(§ 128 StVG)
Wiener Stadtbezirk Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis
21 drei Monate: drei Monate: drei Monate:
(PLZ 1210) Wien Wien Wien
Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über
drei Monate: drei Monate: drei Monate:
Korneuburg StVA StVA
Wien-Simmering Wien-Simmering
Bezirksgericht Eisenstadt Strafzeit bis Strafzeit bis
Bruck/Leitha drei Monate: drei Monate:
Eisenstadt Eisenstadt
Strafzeit über Strafzeit über
drei Monate: drei Monate:
StVA StVA
Wien-Simmering Wien-Simmering
Bezirksgericht Korneuburg Strafzeit bis Strafzeit bis
Groß-Enzersdorf drei Monate: drei Monate:
Korneuburg Korneuburg
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