Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 8. Mai 1989 über die Zuständigkeit der Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-06-01
Status Aufgehoben · 1997-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 5 sowie der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605, wird verordnet:

Artikel I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

1.

Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr übersteigt;

2.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) ein Jahr nicht übersteigt:

a)

allgemeiner Strafvollzug;

b)

Erstvollzug (§ 127 StVG);

c)

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);

3.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;

4.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt

§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht

übersteigt

§ 3. Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges, des Erstvollzuges (§ 127 StVG) und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten und Justizanstalten) allgemein angeordnet.

Einleitung eines Strafvollzuges, für dessen Durchführung die

Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

§ 4. Ist nach § 3 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an

Lungentuberkulose erkrankt sind

§ 5. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein angeordnet.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

§ 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) die Justizanstalt Mittersteig (Wien) und für die Unterbringung von männlichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) die Sonderanstalt Favoriten (Wien) für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.

(2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) und die Unterbringung von weiblichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (§ 22 StGB) sind in den hiefür eingerichteten besonderen Abteilungen der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§ 8 Abs. 2 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Artikel II

Im § 4 der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674/1988, tritt an die Stelle des Ausdruckes „§ 2 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974'' der Ausdruck „§ 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 236/1989''.

Artikel III

Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 86/1976 und 521/1976, 327/1978, 22/1985 und 183/1988 außer Kraft.

Anlage


zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Zuständigkeitsbegründender

Wohnsitz (§9

StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes

im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses

Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)

oder Justizanstalt (JA) für den

allgemeinen Erstvollzug Vollzug an

Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern

(§ 128 StVG)

Oberlandesgericht

Graz

Landesgericht für

Strafsachen Graz

Männer Graz Graz Graz

(Außenstelle

Paulustor)

Frauen Graz Graz Graz

Landesgericht

Klagenfurt

Männer Klagenfurt Klagenfurt Klagenfurt

(Außenstelle (Außenstelle

Rottenstein) Rottenstein)

Frauen Klagenfurt Klagenfurt Klagenfurt

Zuständigkeitsbegründender

Wohnsitz (§9

StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes

im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses

Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)

oder Justizanstalt (JA) für den

allgemeinen Erstvollzug Vollzug an

Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern

(§ 128 StVG)

Kreisgericht

Leoben

Männer Leoben Leoben Leoben

(Außenstelle

Judenburg)

Frauen Leoben Leoben Leoben

Oberlandesgericht

Innsbruck

Landesgericht

Feldkirch

Männer Feldkirch Feldkirch Feldkirch

(Außenstelle (Außenstelle

Dornbirn) Dornbirn)

Frauen Feldkirch Feldkirch Feldkirch

Landesgericht

Innsbruck

Männer Innsbruck Innsbruck Innsbruck

Frauen Innsbruck Innsbruck Innsbruck

Oberlandesgericht

Linz

Landesgericht Linz

Männer Linz Linz Linz

(Außenstelle (Außenstelle

Asten) Urfahr)

Frauen Linz Linz Linz

Kreisgericht

Ried/Innkreis

Männer Ried Linz Ried

(Außenstelle

Asten)

Frauen Ried Ried Ried

Zuständigkeitsbegründender

Wohnsitz (§9

StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes

im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses

Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)

oder Justizanstalt (JA) für den

allgemeinen Erstvollzug Vollzug an

Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern

(§ 128 StVG)

Landesgericht

Salzburg

Männer Salzburg Salzburg Salzburg

(Außenstelle (Außenstelle

Hallein) Hallein)

Frauen Salzburg Salzburg Salzburg

Kreisgericht Steyr

Männer Steyr Linz Linz

(Außenstelle (Außenstelle

Asten) Urfahr)

Frauen Linz Linz Linz

Kreisgericht Wels

Männer Wels Salzburg Salzburg

(Außenstelle (Außenstelle

Hallein) Hallein)

Frauen Wels Wels Wels

Oberlandesgericht

Wien

Landesgericht

Eisenstadt

Männer Eisenstadt Eisenstadt Strafzeit bis

drei Monate:

Eisenstadt

Strafzeit über

drei Monate:

StVA

Wien-Simmering

Frauen Wr. Neustadt Wr. Neustadt Wr. Neustadt

(Außenstelle (Außenstelle (Außenstelle

Schwarzau) Schwarzau) Schwarzau)

Zuständigkeitsbegründender

Wohnsitz (§9

StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes

im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses

Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)

oder Justizanstalt (JA) für den

allgemeinen Erstvollzug Vollzug an

Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern

(§ 128 StVG)

Kreisgericht

Korneuburg

Männer Korneuburg Strafzeit bis Strafzeit bis

drei Monate: drei Monate:

Korneuburg Korneuburg

Strafzeit über Strafzeit über

drei Monate: drei Monate:

StVA StVA

Hirtenberg Wien-Simmering

Frauen Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:

Wien Wien Wien

Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:

StVA StVA StVA

Schwarzau Schwarzau Schwarzau

Kreisgericht Krems

Männer Krems Strafzeit bis Strafzeit bis

drei Monate: drei Monate:

Krems Krems

Strafzeit über Strafzeit über

drei Monate: drei Monate:

StVA StVA

Hirtenberg Wien-Simmering

Frauen Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:

Krems Krems Krems

Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:

StVA StVA StVA

Schwarzau Schwarzau Schwarzau

Landesgericht St.

Pölten

Männer St. Pölten Strafzeit bis Strafzeit bis

drei Monate: drei Monate:

St. Pölten St. Pölten

Strafzeit über Strafzeit über

drei Monate: drei Monate:

StVA StVA

Hirtenberg Wien-Simmering

Frauen Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:

Krems Krems Krems

Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

sechs Monate: sechs Monate: sechs Monate:

StVA StVA StVA

Schwarzau Schwarzau Schwarzau

Zuständigkeitsbegründender

Wohnsitz (§9

StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes

im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses

Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)

oder Justizanstalt (JA) für den

allgemeinen Erstvollzug Vollzug an

Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern

(§ 128 StVG)

Landesgericht für

Strafsachen Wien

Männer

Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

Stadtbezirke 1, 3, drei Monate: drei Monate: drei Monate:

4, 5 und 6 Wien Wien Wien

(PLZ 1010, 1030, Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

1040, 1050 und drei Monate: drei Monate: drei Monate:

1060) Wr. Neustadt StVA StVA

Wien-Simmering Wien-Simmering

Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

Stadtbezirke 7, 8, drei Monate: drei Monate: drei Monate:

12, 13, und 23 Wien Wien Wien

(PLZ 1070, 1080, Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

1120, 1130, 1230, drei Monate: drei Monate: drei Monate:

1232, 1235 und StVA StVA StVA

1238) Hirtenberg Wien-Simmering Wien-Simmering

Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

Stadtbezirke 9, drei Monate: drei Monate: drei Monate:

17, 18 und 19 Wien Wien Wien

(PLZ 1090, 1170, Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

1180 und 1190) drei Monate: drei Monate: drei Monate:

Krems StVA StVA

Wien-Simmering Wien-Simmering

Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

Stadtbezirke 10 drei Monate: drei Monate: drei Monate:

und 11 Wien Wien Wien

(PLZ 1100 und Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

1110) drei Monate: drei Monate: drei Monate:

Eisenstadt StVA StVA

Wien-Simmering Wien-Simmering

Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

Stadtbezirke 14, drei Monate: drei Monate: drei Monate:

15, und 16 Wien Wien Wien

(PLZ 1140, 1150 Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

und 1160) drei Monate: drei Monate: drei Monate:

St. Pölten StVA StVA

Wien-Simmering Wien-Simmering

Wiener Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

Stadtbezirke 2, 20 drei Monate: drei Monate: drei Monate:

und 22 Wien Wien Wien

(PLZ 1020, 1200 Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

und 1220) drei Monate: drei Monate: drei Monate:

JA Sonnberg StVA StVA

Wien-Simmering Wien-Simmering

Zuständigkeitsbegründender

Wohnsitz (§9

StVG) Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes

im Sprengel erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses

Gefangenenhauses, Strafvollzugsanstalt (StVA)

oder Justizanstalt (JA) für den

allgemeinen Erstvollzug Vollzug an

Strafvollzug (§ 127 StVG) Fahrlässigkeitstätern

(§ 128 StVG)

Wiener Stadtbezirk Strafzeit bis Strafzeit bis Strafzeit bis

21 drei Monate: drei Monate: drei Monate:

(PLZ 1210) Wien Wien Wien

Strafzeit über Strafzeit über Strafzeit über

drei Monate: drei Monate: drei Monate:

Korneuburg StVA StVA

Wien-Simmering Wien-Simmering

Bezirksgericht Eisenstadt Strafzeit bis Strafzeit bis

Bruck/Leitha drei Monate: drei Monate:

Eisenstadt Eisenstadt

Strafzeit über Strafzeit über

drei Monate: drei Monate:

StVA StVA

Wien-Simmering Wien-Simmering

Bezirksgericht Korneuburg Strafzeit bis Strafzeit bis

Groß-Enzersdorf drei Monate: drei Monate:

Korneuburg Korneuburg

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.