Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. April 1989 betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Oberkommandos der Alliierten Streitkräfte in Europa“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Oberkommandos der Alliierten Streitkräfte in Europa“ von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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