Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Jänner 1990 betreffend staatliche Hoheitszeichen Maltas
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen Maltas Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen:
1.
Emblem der Polizeitruppen Maltas
2.
Flagge der Polizeitruppen Maltas
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