Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachungvon Sachwaltern und Patientenanwälten (Vereinssachwalter- undPatientenanwaltsgesetz - VSPAG)(NR: GP XVII AB 1203 S. 132. BR: 3816 AB 3821 S. 526.)
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§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB oder Patientenanwälte gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.
(2) Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
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§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.
(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
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Eignung eines Vereins
§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
Beratung im Sinn des § 4 zu erteilen,
im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der §§ 4a und 4b durchzuführen,
nach § 4c bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder
gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.
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§ 1a. Stellt ein Verein einen Antrag auf Feststellung seiner Eignung und sieht der Bundesminister für Justiz keinen Anlass, eine Verordnung im Sinn des § 1 zu erlassen, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
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§ 2. Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn nach seinen Statuten, seiner Organisation und Ausstattung sowie nach seinen Plänen für die Betreuung der Betroffenen zu erwarten ist, daß er die im folgenden angeführten Aufgaben erfüllen wird.
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§ 2. Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn er
nicht auf Gewinn gerichtet ist und sein Zweck ausschließlich in der Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben besteht,
finanziell solide und auf Dauer angelegt ist,
organschaftliche Vertreter hat, die zuverlässig sind sowie über langjährige Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken oder sonst in ihrer Entscheidungsfähigkeit vergleichbar beeinträchtigten Menschen verfügen,
über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügt,
mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt,
dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der Betroffenen wahrgenommen werden,
sicher stellt, dass im Bereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, bei der Beratung und bei der Abklärung auf Ersuchen des Gerichts sowie als Patientenanwälte und als Bewohnervertreter nur Personen tätig werden, die für diese Tätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind, und
gewährleistet, dass diese Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie angeleitet und beaufsichtigt werden.
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§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Sachwalter oder Patientenanwälte auszubilden und namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.
(2) Der Verein darf nur Personen namhaft machen, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können.
(3) Der Verein kann die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.
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§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.
(2) Der Verein, der zum Sachwalter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekannt zu geben. Der Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertreter.
(3) Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen. Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung auszustellen.
(4) Zustellungen im Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Person (Abs. 2) sind an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken.
(5) Der Verein kann als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut (Abs. 2) bekannt gegeben hat.
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§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptberufliche Mitarbeiter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt geben, wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben können auf Wunsch der betroffenen Person und nach Verfügbarkeit Personen aus Gruppen Gleichgestellter beigezogen werden.
(2) Ein Verein, dessen Eignung, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden, festgestellt worden ist, soll vornehmlich gerichtliche Erwachsenenvertretungen für Personen übernehmen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Verhaltens, der Art ihrer Krankheit bzw. ihrer Beeinträchtigung, ihrer Lebensumstände oder der zu besorgenden Angelegenheiten einer besonders qualifizierten professionellen Unterstützung und Vertretung bedürfen.
(3) Der Verein, der zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung und ihren Wirkungsbereich auszustellen. Der Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertretern.
(4) Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung widerrufen. Widerruft der Verein die Bekanntmachung, so hat er dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraute Person bekannt zu geben.
(5) Zustellungen an den Verein als gerichtlichen Erwachsenenvertreter sind an die jeweils bekanntgegebene Abgabestelle des Vereins zu bewirken.
(6) Der Verein kann als gerichtlicher Erwachsenenvertreter in gerichtlichen und behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut (Abs. 3) bekannt gegeben hat.
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§ 4. Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Sachwalter nach § 281 Abs. 1 ABGB bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu beraten.
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§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten nahe stehende Personen oder sonstige Personen oder Stellen, die die Bestellung eines Sachwalters anregen, über das Wesen der Sachwalterschaft und mögliche Alternativen zu informieren.
(2) Im Vorfeld oder im Rahmen eines Sachwalterbestellungsverfahrens hat der Verein, insbesondere auf Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären, welche Angelegenheiten zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehen und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, zu berichten.
(3) Der Verein hat nahe stehende Personen, die als Sachwalter bestellt sind, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaft zu beraten.
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Beratung
§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person sowie sonstige Personen oder Stellen über die Vorsorgevollmacht und die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung sowie deren Alternativen zu informieren.
(2) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten die betroffene Person über ihre Rechte zu belehren und nahestehende und sonstige geeignete Personen, die als Erwachsenenvertreter tätig sind, sowie Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten.
(3) Werden dem Verein begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles der betroffenen Person bekannt, so hat er unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu informieren.
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Abklärung im Auftrag des Gerichts
§ 4a. (1) Der Verein hat im Auftrag des Gerichts insbesondere abzuklären,
welche konkreten Angelegenheiten zu besorgen sind,
wie die Fähigkeiten der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, eingeschätzt werden, allenfalls unter Anschluss von aktuellen Unterlagen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person,
ob der betroffenen Person Unterstützung im Sinn des § 239 Abs. 2 ABGB, die sie bei der Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit benötigt, geleistet wird,
wie das persönliche und soziale Umfeld der betroffenen Person beschaffen ist,
ob es mögliche Alternativen zur Erwachsenenvertretung gibt,
ob die Möglichkeit einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung gegeben ist,
ob Gründe für eine Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. zu seiner Erneuerung gegeben sind,
ob nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreter in Frage kommen und
ob es allenfalls Anhaltspunkte dafür gibt, einen Genehmigungsvorbehalt zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person anzuordnen.
(2) Der Verein hat dem Gericht über das Ergebnis der Abklärung ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, zu berichten.
(3) Der Verein hat zu Beginn der Abklärung einen für die betroffene Person tätigen Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe von der Befassung zu verständigen, es sei denn, dieser hat die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt. Diesem ist die Möglichkeit einzuräumen, binnen sieben Tagen zur Erforderlichkeit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung Stellung zu nehmen. Auf eine allfällige Stellungnahme ist – außer bei besonderer Dringlichkeit der Abklärung – im Bericht Bezug zu nehmen und die Stellungnahme dem Bericht beizulegen.
(4) Wenn nach Auffassung des Vereins bei der Abklärung Unterstützung zur Selbstbestimmung zu einer Alternative zur Erwachsenenvertretung führen kann, so ist das Gericht darüber zu informieren. Im Einverständnis mit diesem und mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Verein nach Maßgabe der Möglichkeiten diese Frage erweitert abklären und über deren Ergebnis nach spätestens drei Monaten berichten. Im Einverständnis mit dem Gericht und mit Zustimmung der betroffenen Person kann diese Frist im Einzelfall um weitere drei Monate verlängert werden.
(5) Im Erneuerungsverfahren ist der bereits erstattete Bericht zugrunde zu legen. Es ist insbesondere abzuklären, aus welchen Gründen die Erwachsenenvertretung nicht beendet werden kann.
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§ 4b. Der Verein hat im Auftrag des Gerichts im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, insbesondere abzuklären, warum die vertretene Person die Wohnortveränderung ablehnt und ob es Alternativen zu der von der betroffenen Person abgelehnten Wohnortänderung gibt.
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Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung, einer Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung oder einer Vorsorgevollmacht
§ 4c. (1) Vor dem Verein können nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung und durch rechtskundige Mitarbeiter auch Vorsorgevollmachten errichtet werden.
(2) Die Mitwirkung an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat der Verein außer in den in § 263 Abs. 2 ABGB genannten Gründen auch dann abzulehnen, wenn
der Vollmachtgeber Unternehmen, Stiftungen, oder Liegenschaften oder im Ausland befindliche sonstige Vermögenswerte zum Gegenstand machen möchte oder
sonst besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind.
(3) Der Verein hat die Identität der beteiligten Personen an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, sie umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunden über die Erwachsenenvertreter-Verfügung, Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung und deren Rechtswirkungen persönlich zu belehren und sich zu vergewissern, dass sie die Tragweite und die Auswirkungen ihrer Verfügung verstanden haben. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflichten ist die Urkunde auch von demjenigen Mitarbeiter des Vereins zu unterfertigen, der die Kontrolle und Beratung durchgeführt hat.
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Registrierung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung
§ 4d. Der Verein hat Erwachsenenvertreter-Verfügungen, Vorsorgevollmachten und Vereinbarungen über die gewählte Erwachsenenvertretung, wenn sie vor ihm errichtet worden sind, jedenfalls, ansonsten nach Maßgabe seiner Möglichkeiten im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen; nach Maßgabe seiner Möglichkeiten hat er überdies den Eintritt des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht, die gesetzliche Erwachsenenvertretung sowie die nach § 140h Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 NO vorgesehenen Eintragungen zu registrieren. Dabei sind die Regelungen des § 140h Abs. 4 bis 7 NO zu beachten. Über jede Erklärung, die der Verein registriert, ist ein Vermerk anzufertigen und aufzubewahren, der Angaben über die Person, das Datum und den Inhalt der Erklärung enthält. Die Aufbewahrungspflicht endet mit dem Tod der vertretenen Person.
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Kosten
§ 4e. Der Verein hat der betroffenen Person, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird,
für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 75 Euro,
für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,
für die Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,
für die Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro,
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