Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut 1990 – DSt 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 1999-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 211
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Abkürzung

DSt

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

DSt

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

1.

wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens;

2.

wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) Sind seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder

3.

innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

1.

wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieses Verfahrens;

2.

wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn

1.

innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2.

innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder

3.

innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,

1.

wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, für die Dauer dieses Verfahrens;

2.

wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)

§ 3. Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern, wenn in die Liste

der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter zu bestellen.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus acht Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als 800 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des Präsidenten aus elf Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wenn in die Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern, wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 35 Mitgliedern, wenn 801 bis 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind, und aus 42 Mitgliedern, wenn mehr als 1 600 Rechtsanwälte eingetragen sind. Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei oder, wenn in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt und ein Stellvertreter desselben aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder zu bestellen. Bei einem Disziplinarrat mit 21 oder 35 Mitgliedern sind neben dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem Disziplinarrat mit 42 Mitgliedern sechs Stellvertreter jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu bestellen.

§ 6. (1) Auf einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels kann der Bundesminister für Justiz im Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß ein gemeinsamer Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten ist.

(2) Eine solche Verordnung kann der Bundesminister für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen, wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als 25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet wäre.

(3) Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet, so sind die Beitragsleistungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats, sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnis der Anzahl der in die Liste dieser Kammern eingetragenen Rechtsanwälte zu bestimmen.

§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie der Ausschuß (§ 24 der Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.

§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie der Ausschuß (§ 24 der Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte auf vier Jahre, die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter auf zwei Jahre gewählt (§ 24 RAO). Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

3.

die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

(2) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Abkürzung

DSt

§ 7. (1) In der Vollversammlung werden

1.

der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,

2.

die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und

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