Bundesgesetz vom 1. März 1990 zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-03-22
Status Aufgehoben · 2014-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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ABSCHNITT I

Allgemeines

§ 1. (1) Unterhaltsansprüche, die eine Person (Anspruchswerber) gegen eine andere Person (Anspruchsgegner) erheben zu können glaubt, können nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden, wenn sich der Anspruchswerber im Inland aufhält und der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates untersteht, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), oder wenn der Anspruchswerber sich in einem solchen Staat aufhält und der Anspruchsgegner der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.

(2) Anspruchswerber im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die die Rückerstattung der einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen verlangt, wenn diese Einrichtung nach dem Recht, dem sie untersteht, die Rückerstattung vom Anspruchsgegner verlangen kann.

(3) Die Gegenseitigkeit im Sinn dieses Bundesgestzes ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in Kraft steht, wenn der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in einem solchen Staat erlassen bzw. errichtet worden sind, sind nach den §§ 80 und 81 EO zu beurteilen.

(4) Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Abs. 3), ohne Anhörung des Anspruchsgegners vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag im Sinn der §§ 9 und 10 Abs. 2 zu werten.

(5) Teilstaaten und Provinzen von Bundesstaaten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes Staaten gleichzuhalten, wenn sie für die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten zuständig sind.

Empfangs- und Übermittlungsstelle

§ 2. Die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche werden durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz als Empfangs- und Übermittlungsstelle geltend gemacht. Das Bundesministerium für Justiz verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen unmittelbar.

ABSCHNITT II

Anbringen des Antrages

§ 3. Anträge, mit denen die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sind vom Anspruchswerber bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Ist der Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) hat, bei Fehlen eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel er seinen Aufenthalt hat.

Inhalt des Antrags

§ 4. (1) Der Antrag hat die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben zu enthalten, und zwar mindestens

1.

Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, Anschrift und gegebenenfalls Namen (Bezeichnung) und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;

2.

Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, Anschrift und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, auch Anschriften während der letzten fünf Jahre; ist die Anschrift nicht bekannt, alle verfügbaren Hinweise zu deren Ausforschung;

3.

Angaben über den Unterhaltsanspruch: Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, zB über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und, soweit möglich, des Anspruchsgegners, ferner Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage allfälliger früherer Unterhaltsleistungen.

(2) Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen samt den entsprechenden Personenstandsurkunden anzuschließen. Der Anspruchswerber hat die Richtigkeit seiner Angaben zu bestätigen. Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Antrags ist Rechnung zu tragen, soweit nicht zwingende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen.

(3) Der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen sind mit beglaubigten Übersetzungen in die Amtssprache bzw. in eine der Amtssprachen des zu ersuchenden Staates zu versehen.

Verfahrenshilfe zur Herstellung der Übersetzungen

§ 5. (1) Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen mit Übersetzungen in eine fremde Sprache zu versehen (§ 4 Abs. 3), so sind bei Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden.

(3) Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzung zu veranlassen.

Prüfung des Antrags

§ 6. (1) Das im § 3 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bzw. allfälligen besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Antrags entsprechen.

(2) Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, daß den Anspruchsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Anspruchswerber trifft und der Antrag daher in dem im zu ersuchenden Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung stellt das Gericht eine Bestätigung aus und veranlaßt deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates.

(3) Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, so hat das Gericht die Weiterleitung des Antrags mit Beschluß abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist der Rekurs nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zulässig.

Geltendmachung vollstreckbarer Ansprüche

§ 7. Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel vor, so kann der Anspruchswerber einen Antrag auf Vollstreckung (Registrierung) dieses Unterhaltstitels im Ausland stellen. Die §§ 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; dem Antrag ist eine mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels anzuschließen.

Weiterleitung des Antrags

§ 8. (1) Das Gericht hat nach Prüfung des Antrags (§§ 6 und 7) diesen samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen - mit je drei beglaubigten Abschriften - unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat zu prüfen, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so hat das Bundesministerium für Justiz den Antrag samt allen Beilagen gemeinsam mit einer Übersetzung dieses Bundesgesetzes an die dafür im Ausland bestimmte Stelle weiterzuleiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz verfolgt den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland.

ABSCHNITT III

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge durch dasBundesministerium für Justiz

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zu überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben enthält (§ 4 Abs. 1) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen aller Schriftstücke in die deutsche Sprache versehen ist. Wird die Verfahrenshilfe angestrebt, so ist auch eine Erklärung des Anspruchswerbers über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse erforderlich. Das Bundesministerium für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen Sorge zu tragen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz unternimmt alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs; dazu gehört besonders die vergleichsweise Regelung des Anspruchs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das Bundesministerium für Justiz hat hiebei die Interessen des Anspruchswerbers zu wahren.

ABSCHNITT III

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge durch das Bundesministerium für Justiz

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zu überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben enthält (§ 4 Abs. 1) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen aller Schriftstücke in die deutsche Sprache versehen ist. Das Bundesministerium für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen Sorge zu tragen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz unternimmt alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs; dazu gehört besonders die vergleichsweise Regelung des Anspruchs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das Bundesministerium für Justiz hat hiebei die Interessen des Anspruchswerbers zu wahren.

Weiterleitung aus dem Ausland einlangender Anträge an das Gericht

und Behandlung durch das Gericht

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichts zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der Richter die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren zu beschließen. Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist, auch in Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozeßhandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die Kosten des Rechtsanwalts hat der Anspruchswerber vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zur Vertretung des Anspruchswerbers die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zu beschließen (Abs. 2), sofern für den Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden ist.

(4) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über die von ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Anspruchswerbers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber ist im Weg des Bundesministeriums für Justiz abzuwickeln. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen; der Antrag und seine Beilagen sind dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz unterrichtet den Anspruchswerber, erforderlichenfalls über die übersendende ausländische Behörde, über den Fortgang des Verfahrens. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so hat das Bundesministerium für Justiz den Anspruchswerber hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den Antrag samt Beilagen zurückzustellen.

Weiterleitung aus dem Ausland einlangender Anträge an das Gericht und Behandlung durch das Gericht

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der Richter zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Anspruchswerbers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO), sofern für den Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden ist.

(4) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über die von ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Anspruchswerbers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber ist im Weg des Bundesministeriums für Justiz abzuwickeln. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen; der Antrag und seine Beilagen sind dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz unterrichtet den Anspruchswerber, erforderlichenfalls über die übersendende ausländische Behörde, über den Fortgang des Verfahrens. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so hat das Bundesministerium für Justiz den Anspruchswerber hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den Antrag samt Beilagen zurückzustellen.

ABSCHNITT IV

Begünstigungen

§ 11. (1) Für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bei dem im § 3 genannten Gericht und für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz sind keine Gebühren zu entrichten.

(2) Anspruchswerber, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit.

Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse

§ 12. (1) Das Bundesministerium für Justiz kann den Arbeitgeber des Anspruchsgegners und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Anspruchsgegners ersuchen.

(2) Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

ABSCHNITT V

Schlußbestimmung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

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