(Übersetzung)Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 248/1974
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 262/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 28. Dezember 1989 bei den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten, sowie bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. VI Abs. 1 mit 27. Jänner 1990 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten und des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:
Chile, Dänemark (ohne Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Kuwait, Marshall-Inseln, Mauritius, Peru, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Weißrußland.
Andorra
Zum Zeitpunkt des Beitritts von Andorra zum Übereinkommen und zum Protokoll hat Andorra keinen Flughafen oder Flugplatz in seinem Hoheitsgebiet, obwohl es Hubschrauberlandeplätze und mehrere Landebereiche für Hubschrauber hat, und keine eingetragenen Luftfahrzeuge.
China
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
China hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 19. September 2002 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass der abgegebene Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt abgegebene Erklärung, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten, wiederholt und als anwendbar auf das Protokoll bestätigt.
Niederlande
Die Niederlande erachten sich an die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, wie dies im Art. III des Protokolls vorgesehen ist, erst gebunden, nachdem es ein Auslieferungsersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die strafbare Handlung begangen wurde, erhalten und zurückgewiesen hat.
Ferner haben die Niederlande:
– am 12. Dezember 2005 den Geltungsbereich des Protokolls auf Aruba ausgedehnt und den anlässlich der Ratifikation abgegeben Vorbehalt für das Königreichs in Europa für Aruba bestätigt;
– am 8. Oktober 2010 den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt für das Königreich in Europa zurückgezogen;
– am 8. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Protokolls auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Syrien
Die Arabische Republik Syrien erachtet sich nicht an Art. 14 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 23. September 1971 gebunden.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 14. Februar 1997 den Geltungsbereich des Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.
Nach einer weiteren Mitteilung zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 3. September 2013 auf Jersey ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
In der Erwägung, daß widerrechtliche gewalttätige Handlungen, welche die Sicherheit von Personen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, gefährden oder zu gefährden geeignet sind oder eine Gefahr für den sicheren Betrieb dieser Flughäfen darstellen, das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit auf diesen Flughäfen untergraben und die sichere und geordnete Durchführung der Zivilluftfahrt für alle Staaten beeinträchtigen,
In der Erwägung, daß solche Handlungen der Völkergemeinschaft Anlaß zu ernster Besorgnis geben und das es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,
In der Erwägung daß, es notwendig ist, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt *) Bestimmungen anzunehmen, um solchen widerrechtlichen gewalttätigen Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, entgegenzutreten -
Haben folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
Artikel I
Dieses Protokoll ergänzt das am 23. September 1971 in Montreal beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Artikel II
(Anm. : Abs. 1 Änderung des Art. 1 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 248/1974)
Artikel III
(Anm. : Abs. 1 Änderung des Art. 5 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 248/1974)
Artikel IV
Dieses Protokoll liegt am 24. Februar 1988 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 9. bis 24. Februar in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1988 liegt das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel VI für alle Staaten in London, Moskau, Washington und Montreal zur Unterzeichnung auf.
Artikel V
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zu Depositaren bestimmt werden.
Artikel VI
(1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Depositare lassen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Artikel VII
(1) Dieses Protokoll steht nach seinem Inkrafttreten jedem Staat, der nicht Unterzeichnerstaat ist, zum Beitritt offen.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann diesem Protokoll beitreten, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei den Depositaren hinterlegt; der Beitritt wird am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.
Artikel VIII
(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositaren wirksam.
(3) Die Kündigung dieses Protokolls hat nicht ohne weiteres die Wirkung einer Kündigung des Übereinkommens.
(4) Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat des durch dieses Protokoll ergänzten Übereinkommens hat auch die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.
Artikel IX
(1) Die Depositare unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls und alle ihm beitretenden Staaten sowie alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und alle ihm beitretenden Staaten über
den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und
den Eingang jeder Kündigungsnotifikation zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt des Eingangs.
(2) Die Depositare notifizieren den in Absatz 1 bezeichneten Staaten auch den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel VI in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Montreal am 24. Februar 1988 in vier Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
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