(Übersetzung)ABKOMMEN VON LOCARNO zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle(NR: GP XVII RV 1189 VV S. 136. BR: AB 3843 S. 528.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Bosnien-Herzegowina 472/1996 China/VR 472/1996 Dänemark 548/1990 Deutschland/BRD 472/1996 Deutschland/DDR 548/1990 Estland 472/1996 Finnland 548/1990 Frankreich 548/1990 Guinea 472/1996 Irland 548/1990 Island 472/1996 Italien 548/1990 Jugoslawien 548/1990 Korea/DVR III 175/1997 Kroatien III 175/1997 Malawi 472/1996 Moldau III 175/1997 Niederlande 548/1990, III175/1997 Nordmazedonien 472/1996 Norwegen 548/1990 Schweden 548/1990 Schweiz 548/1990 Slowakei 472/1996 Slowenien 472/1996 Spanien 548/1990 Tadschikistan 472/1996 Trinidad/Tobago 472/1996 Tschechoslowakei 548/1990 UdSSR 548/1990 Ungarn 548/1990 *Tschechien 472/1996
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß. seinem Art. 9 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die im Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens angeführte Klasseneinteilung samt erläuternden Anmerkungen und die alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind, dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Bosnien-Herzegowina 472/1996 China 472/1996 Dänemark 548/1990 Deutschland 472/1996 Deutschland/DDR 548/1990 Estland 472/1996 Finnland 548/1990 Frankreich 548/1990 Guinea 472/1996 Irland 548/1990 Island 472/1996 Italien 548/1990 Jugoslawien 548/1990 Korea/DVR III 175/1997 Kroatien III 175/1997 Malawi 472/1996 Mexiko III 127/2014 Moldau III 175/1997 Niederlande 548/1990, III 175/1997 Nordmazedonien 472/1996 Norwegen 548/1990 Schweden 548/1990 Schweiz 548/1990 Slowakei 472/1996 Slowenien 472/1996 Spanien 548/1990 Tadschikistan 472/1996 Trinidad/Tobago 472/1996 Tschechische R 472/1996 Tschechoslowakei 548/1990 UdSSR 548/1990 Ungarn 548/1990
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/1997)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß. seinem Art. 9 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.
Frankreich
„Die Regierung der Republik Frankreich erklärt unter Bezugnahme auf Art. 13 des genannten Abkommens, daß dieses Abkommen auf das Territorium der Französischen Republik in Europa, auf die Departements Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion und auf die Überseegebiete Neukaledonien, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna Inseln und auf die Französischen Süd- und Antarktisgebiete anwendbar sein wird.“
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 8. November 1986 auf Aruba ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die im Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens angeführte Klasseneinteilung samt erläuternden Anmerkungen und die alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind, dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.
ARTIKEL 1
Errichtung eines besonderen Verbandes; Annahme einer Internationalen Klassifikation
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
(2) Sie nehmen für die gewerblichen Muster und Modelle dieselbe Klassifikation an (im folgenden als „die Internationale Klassifikation“ bezeichnet).
(3) Die Internationale Klassifikation umfaßt:
eine Einteilung der Klassen und Unterklassen;
ii) eine alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind;
iii) erläuternde Anmerkungen.
(4) Die Einteilung der Klassen und Unterklassen ist die diesem Abkommen als Anhang angefügte Einteilung, vorbehaltlich der Änderungen und Ergänzungen, die von dem gemäß Artikel 3 gebildeten Sachverständigenausschuß (im folgenden als „der Sachverständigenausschuß“ bezeichnet) daran vorgenommen werden können.
(5) Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen werden von dem Sachverständigenausschuß in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren angenommen.
(6) Die Internationale Klassifikation kann von dem Sachverständigenausschuß in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
(7) a) Die Internationale Klassifikation ist in englischer und französischer Sprache abgefaßt.
Amtliche Texte der Internationalen Klassifikation werden nach Konsultierung der beteiligten Regierungen von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) in anderen Sprachen hergestellt, die die in Artikel 5 bezeichnete Versammlung bestimmen kann.
ARTIKEL 2
Anwendung und rechtliche Bedeutung der Internationalen Klassifikation
(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation nur verwaltungsmäßige Bedeutung. Jedoch kann ihr jedes Land die ihm geeignet erscheinende rechtliche Bedeutung beilegen. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes nicht hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes des Musters oder Modells in diesen Ländern.
(2) Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Internationale Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den amtlichen Urkunden über die Hinterlegung oder Eintragung der Muster oder Modelle und, sofern sie amtlich veröffentlicht werden, in diesen Veröffentlichungen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren eingeordnet sind, die Gegenstand der Muster oder Modelle sind.
(4) Bei der Auswahl der in die alphabetische Warenliste aufzunehmenden Benennungen wird der Sachverständigenausschuß, soweit möglich, die Verwendung von Benennungen vermeiden, an denen Ausschließlichkeitsrechte bestehen können. Jedoch darf die Aufnahme einer Bezeichnung in die alphabetische Liste nicht als Meinungsäußerung des Sachverständigenausschusses darüber ausgelegt werden, ob an dieser Bezeichnung Ausschließlichkeitsrechte bestehen oder nicht.
ARTIKEL 3
Sachverständigenausschuß
(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, der mit den in Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 bezeichneten Aufgaben betraut ist. Jedes Land des besonderen Verbandes ist in dem Sachverständigenausschuß vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der einfachen Mehrheit der vertretenen Länder bedarf.
(2) Der Sachverständigenausschuß nimmt mit einfacher Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen an.
(3) Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zur Internationalen Klassifikation können von der Behörde eines jeden Landes des besonderen Verbandes oder vom Internationalen Büro gemacht werden. Jeder von einer Behörde ausgehende Vorschlag wird von dieser dem Internationalen Büro mitgeteilt. Die Vorschläge der Behörden und des Internationalen Büros werden von diesem den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, übermittelt.
(4) Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation bedürfen der einfachen Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Die Sachverständigen können schriftlich abstimmen.
(6) Macht ein Land keinen Vertreter für eine bestimmte Sitzung des Sachverständigenausschusses namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Stimme nicht während der Sitzung oder innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist ab, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zustimmt.
ARTIKEL 4
Notifizierung und Veröffentlichung der Klassifikation und ihrer Änderungen und Ergänzungen
(1) Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen, die vom Sachverständigenausschuß angenommen wurden, sowie jede von ihm beschlossene Änderung und Ergänzung der Internationalen Klassifikation werden vom Internationalen Büro den Behörden der Länder des besonderen Verbandes notifiziert. Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses treten mit dem Eingang der Notifikation in Kraft. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, treten sie sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Internationalen Klassifikation nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den von der Versammlung zu bezeichnenden Zeitschriften veröffentlicht.
ARTIKEL 5
Versammlung des besonderen Verbandes
(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbandes zusammensetzt.
Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbandes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich des Artikels 3,
behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
iv) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
vi) beschließt über die Herstellung amtlicher Texte der Internationalen Klassifikation in anderen Sprachen als Englisch und Französisch;
vii) bildet, zusätzlich zu dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuß, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;
viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
ix) beschließt Änderungen der Artikel 5 bis 8;
nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;
xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
Ungeachtet des Buchstaben b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
ARTIKEL 6
Internationales Büro
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller an deren Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8 vor.
Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
ARTIKEL 7
Finanzen
(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.