Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-, Marken- und Musterverordnung - PMMV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 64 Abs. 3,67,92,95 Abs. 3, 101 Abs. 3, 168 Abs. 6 und 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 653/1987,
der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 653/1987, und
der §§ 18 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497,
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3, 101 Abs. 3, 168 Abs. 4 und 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992,
der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, und
der §§ 18 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497,
I. Gemeinsame Bestimmungen
Anschrift
§ 1. Parteien in Verfahren vor dem Patentamt haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift vorhanden ist.
Prioritätsbelege
§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes 1970, § 24 des Markenschutzgesetzes 1970 und § 20 des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern.
§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung und über die Übereinstimmung der Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.
(2) Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Landes der Pariser Verbandsübereinkunft, so hat er nachzuweisen, daß er im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.
(3) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.
(4) Erfolgt die inländische Anmeldung nicht durch denselben Anmelder, der die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.
(5) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist auch eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
Zahlungen an das Patentamt
§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist
bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren (§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren (§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970; § 41 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1990) sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
(4) Die Entrichtung der in Musterangelegenheiten an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Erneuerungsgebühren (§ 41 Abs. 1 Musterschutzgesetz 1990), ist durch Überreichung der Einzahlungs- oder Überweisungsbelege im Original oder in Kopie, erforderlichenfalls der Ersatzbelege, nachzuweisen. Auf dem Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg, und zwar sowohl auf dem Erlagschein als auch auf dem Empfangsschein, sind der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Zahlungszweck (Art der Gebühr) und gegebenenfalls das Aktenzeichen anzugeben.
(5) Bei Nichtvorlage des Einzahlungs- oder Überweisungsbelegs gemäß Abs. 4 ist zur Nachreichung des Belegs im Original oder in Kopie eine angemessene Frist einzuräumen. Läuft die Frist ungenützt ab, so ist das Begehren zurückzuweisen.
(6) Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4, des § 168 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970 sind urschriftliche Bestätigungen
der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.
(7) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.
Zahlungen an das Patentamt
§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist
bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren (§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren (§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970; § 41 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1990) sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
(4) Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Gebühren ist bei Verwendung numerierter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Abs. 6) nachgewiesen werden.
(5) Werden Belege gemäß Abs. 4 nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.
(6) Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4 sind urschriftliche Bestätigungen
der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.
(7) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.
Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen des Patentamtes
§ 5. (1) Die im § 64 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu berufenen Organ eigenhändig gefertigte Erledigung enthält.
(2) Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen Bediensteten des Patentamtes beglaubigt werden, die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt sind.
(3) Die Ermächtigung kann auf bestimmte Fälle eingeschränkt und jederzeit widerrufen werden; auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen beglaubigten Ausfertigungen nicht berührt.
(4) Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung unterschrieben hat, wiedergegeben, die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung'' beigesetzt und die Ausfertigung vom Bediensteten unterschrieben wird.
Amtskleid
§ 6. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes besteht aus Talar und Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 133/1962, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied, daß an die Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.
(2) Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:
für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse VIII: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem beiderseits mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßenen 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen, der oben mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen ist.
§ 7. Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung der Endentscheidung und während der Eidesabnahme haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu bedecken.
II. Bestimmungen in Patentangelegenheiten
Anmeldungseingabe
§ 8. (1) In den Titel der zu patentierenden Erfindung (§ 89 Abs. 1 Z 3 des Patentgesetzes 1970) sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Bei einem Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des Stoffes im Titel deutlich zum Ausdruck kommen.
(2) Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung (§ 89 Abs. 1 Z 4 des Patentgesetzes 1970) aufzunehmen.
(3) Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes (§ 4 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970) ist die Nummer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.
(4) Bei einer gesonderten Anmeldung (§ 92a des Patentgesetzes 1970) ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben.
(5) Wird für eine Anmeldung die Stundung oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese bereits bewilligt worden (§ 171 des Patentgesetzes 1970), so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe zu vermerken.
(6) Die Teile der Anmeldung und die Beilagen zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln anzuführen.
(7) Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt (§ 20 des Patentgesetzes 1970) und ist der Anmelder nicht der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer gesonderten Beilage erklären.
Beschreibung
§ 9. (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem entsprechender Vordruck zu verwenden.
(2) In der Beschreibung ist anzugeben:
das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht;
der bisherige Stand der Technik, soweit er für das Verständnis der Erfindung als nützlich anzusehen ist;
die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist;
falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung der in den Zeichnungen enthaltenen Figuren;
eine ausführliche Beschreibung des Erfindungsgegenstandes, falls Zeichnungen vorhanden sind, an Hand dieser, unter Verwendung der darin eingetragenen Bezugszeichen.
(3) Überflüssige und das Wesen der Erfindung nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten sind zu vermeiden.
Patentansprüche
§ 10. (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben, wobei Marken und Phantasiebezeichnungen nicht verwendet werden dürfen. Die Patentansprüche haben, wo es zweckdienlich ist, zu enthalten:
den Titel der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstandes der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören (Oberbegriff),
einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte „dadurch gekennzeichnet'' oder „gekennzeichnet durch'' eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den in Z 1 angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
(2) Vorbehaltlich § 88 des Patentgesetzes 1970 kann eine Anmeldung zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. In einer Anmeldung können aber insbesondere auch enthalten sein:
neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaßtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses oder
neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden, oder
neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepaßtes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden.
(3) Die Zahl der Patentansprüche hat sich unter Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.
(4) Sind der Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale, wenn dies das Verständnis der Patentansprüche erleichtert, mit Bezugszeichen zu versehen, die mit den in den Zeichnungen verwendeten Bezugszeichen übereinstimmen müssen. Die Bezugszeichen in den Patentansprüchen sind in Klammern zu setzen.
(5) Bei einem Verfahren zur Herstellung eines neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des Stoffes deutlich zum Ausdruck kommen.
Zusammenfassung
§ 11. (1) Die als Kurzfassung der Offenbarung vorzulegende Zusammenfassung hat ein klares Verständnis des technischen Problems und seiner Lösung zu ermöglichen. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.
(2) Die Zusammenfassung ist auf einem gesonderten Blatt zu überreichen und als solche zu kennzeichnen. Sie hat aus nicht mehr als etwa 150 Worten zu bestehen.
(3) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder für die Veröffentlichung in der Zusammenfassung diejenige Figur anzugeben, welche die Erfindung am besten kennzeichnet.
Gemeinsame Formvorschriften
§ 12. (1) Die Beschreibung und der Text der Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen graphisch dargestellte chemische und mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen Abkürzungen und Formeln zu verwenden.
(2) Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen in einer zur Drucklegung geeigneten Form abgefaßt sein. Sie haben deutlich lesbar und möglichst frei von Radierungen, Änderungen und Überschreibungen zu sein. Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.
(3) Für die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung ist Papier im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. Ein mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen von Berichtigungen zu lassen.
Zeichnungen
§ 13. (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem, glatten und matten weißen Papier in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien bestehen.
(2) Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben oder Farbtuschung auszuführen und müssen sich zur klaren photographischen Wiedergabe oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Druckplatten eignen.
(3) Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich zu machen.
(4) Die Zeichnungen sind auf Blättern im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite auszuführen. Ein ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.
(5) Mehrere Figuren sind klar voneinander zu trennen und fortlaufend zu numerieren. Soweit es für das Verständnis der Beschreibung erforderlich ist, sind die verschiedenen Teile der Figuren mit fortlaufenden Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben) zu versehen. Die gleichen Teile müssen in allen Figuren die gleichen Bezugszeichen erhalten und mit den Bezugszeichen in der Beschreibung übereinstimmen.
(6) Die Zeichnungen müssen den Namen des Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.
Übersetzung
§ 14. Sind Teile der Anmeldung gemäß § 89 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt, so gelten die §§ 9 bis 13 für die gemäß § 91a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 vorzulegende Übersetzung ins Deutsche.
Prioritätsbelege
§ 15. (1) Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann an Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein Exemplar einer auf Grund der früheren Anmeldung ausgegebenen amtlichen Publikation vorgelegt werden, sofern die zuständige Behörde bestätigt, daß diese Publikation mit der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vollständig übereinstimmt.
(2) Wird die Priorität der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen, so ist mit dem Prioritätsbeleg auch eine mit der Anmeldung etwa überreichte Nach- oder Abbildung eines Modells vorzulegen. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung mit der mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters vorgelegten Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Umstand, daß mit der Anmeldung keine Beschreibung vorgelegt wurde, ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
Auslegung
§ 16. (1) Die Bekanntmachung und Auslegung einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem 15. des dem Eintritt der Rechtskraft des Bekanntmachungsbeschlusses folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 darf nur bewilligt werden, wenn der Aussetzungsantrag spätestens am 7. des Monats, in dem die Anmeldung bekanntgemacht und ausgelegt werden soll, beim Patentamt eingelangt ist.
(2) Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung und der Auslegung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 bewilligt, so erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung am 15. des dem Ende der Aussetzung folgenden Kalendermonats.
(3) Das Patentamt hat über die ausgelegten Patentanmeldungen geeignete Vormerkungen zu führen, damit jede ausgelegte Anmeldung bei Angabe des Namens des Anmelders und der Klasse, in die die Anmeldung fällt, leicht und rasch ermittelt werden kann.
III. Bestimmungen in Marken- und
Musterangelegenheiten
§ 17. Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis des Prioritätsrechtes erforderlich (§ 20 Abs. 3 MuSchG), so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte Nach- oder Abbildung des Musters sowie die mit dieser Anmeldung allenfalls überreichte Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung mit den bei der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
§ 17a. Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann auch eine amtliche Urkunde über die Registrierung der Marke oder des Musters vorgelegt werden.
IV. Gebühren
§ 18. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen betragen
```
für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ........... 20 S,
```
```
für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die
```
Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original, für
jede kopierte Seite ..................................... 40 S,
```
für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei
```
angefertigter Kopien mit dem Original, für jede kopierte
Seite ................................................... 50 S,
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus
```
dem Patentregister, für jedes Patent .................... 50 S,
```
für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus
```
dem Markenregister, für jede Marke ...................... 50 S,
```
für ein Duplikat einer Patenturkunde .................... 50 S,
```
```
für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke . 60 S,
```
```
für ein Amtszeugnis ..................................... 30 S,
```
```
für vom Patentamt angefertigte und
```
bestätigte Auszüge aus dem
Musterregister, für jedes Muster ........................ 50 S,
```
für ein Duplikat eines
```
Musterzertifikates ...................................... 50 S.
(2) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
(3) Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.
(4) Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 19. Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke (§ 17 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1970) im Österreichischen Markenanzeiger sowie für die Veröffentlichung eines Musters 43 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1990) im Österreichischen Musteranzeiger beträgt jeweils 350 S.
V. Schlußbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Patent- und Markenverordnung, BGBl. Nr. 202/1978, wird aufgehoben.
V. Schlußbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Patent- und Markenverordnung, BGBl. Nr. 202/1978, wird aufgehoben.
(3) Die Promulgationsklausel und § 4 Abs. 4, 5 und 6 treten mit 1. November 1992 in Kraft.