Bundesgesetz vom 25. April 1990 über eingetragene Erwerbsgesellschaften (Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG)(NR: GP XVII RV 1231 AB 1260 S. 139. BR: AB 3847 S. 529.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Eingetragene Erwerbsgesellschaft

§ 1. Eine Gesellschaft, die auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, zu deren Zweck jedoch eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden kann, ist

1.

eine offene Erwerbsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, und

2.

eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Eingetragene Erwerbsgesellschaft

§ 1. Eine Gesellschaft, die auf einen gemeinschaftlichen Erwerb oder auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, zu deren Zweck jedoch eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden kann, ist

1.

eine offene Erwerbsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, und

2.

eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Firma

§ 2. (1) Die Firma der offenen Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft'', die Firma der Kommandit-Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft'' zu enthalten. Diese Bezeichnungen dürfen mit „OEG'' oder „KEG'' abgekürzt werden.

(2) Die Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft darf nur unter Aufnahme der im Abs. 1 vorgesehenen Bezeichnung fortgeführt werden. Vollkaufleute oder Handelsgesellschaften dürfen die Firma einer offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft nur unter Weglassung dieser Bezeichnung oder mit einem die Nachfolge andeutenden Zusatz, andere Einzelunternehmer dürfen sie nicht fortführen.

Eintragung

§ 3. (1) Gesellschaften nach § 1 Z 1 und 2 sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Vor der Eintragung bestehen sie als solche nicht.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Handelsregister mit der Maßgabe, daß für Gesellschaften, die nicht einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören, an die Stelle der Handelskammer (der Organe des Handelsstandes) die zuständige gesetzliche Interessenvertretung tritt. Gibt es eine solche nicht, so sind die Bestimmungen über die Mitwirkung der Handelskammer (der Organe des Handelsstandes) nicht anzuwenden.

Eintragung

§ 3. (1) Gesellschaften nach § 1 Z 1 und 2 sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Vor der Eintragung bestehen sie als solche nicht.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Firmenbuch.

Anzuwendende Bestimmungen des Handelsrechts

§ 4. (1) Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden.

(2) Zur Führung von Handelsbüchern sind eingetragene Erwerbsgesellschaften als solche nicht verpflichtet.

Gewerberecht

§ 5. Die Bestimmungen des Gewerberechts über Personengesellschaften des Handelsrechts und andere Bestimmungen, die den Erwerb und die Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften des Handelsrechts regeln, gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.

Freie Berufe

§ 6. (1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft die Ausübung eines freien Berufs, so darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(2) Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anderes vorsehen, hat die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten. An die Stelle der Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Partnerschaft'' oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und () Partner'', an die Stelle der Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft'' treten.

§ 7. (Anm.: Änderung des Handelskammergesetzes)

§ 8. (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes)

§ 9. (Anm.: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Übergangsbestimmung

§ 10. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das Handelsregister als offene Erwerbsgesellschaft oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden

1.

durch den Gesellschaftsvertrag eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs. 1 oder 2 GebG und

2.

wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 3 dritter Satz MRG

Übergangsbestimmung

§ 10. Wird eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten zur Eintragung in das Firmenbuch als offene Erwerbsgesellschaft oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft angemeldet, so werden

1.

durch den Gesellschaftsvertrag eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs. 1 oder 2 GebG und

2.

wenn Hauptmietrechte der Gesellschafter mit dem Unternehmen auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft übergehen, die Rechtsfolgen nach § 12 Abs. 3 dritter Satz MRG

Inkrafttreten, Vollziehung

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 5 und 7 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

des § 8 und des § 10 Z 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen,

3.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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