Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und den Strafvollzug getroffen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-27
Status Aufgehoben · 1992-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

§ 1. (1) Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von § 185 der Strafprozeßordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Antrages auf Bestrafung mit Zustimmung des Untersuchungshäftlings auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist.

(2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann das Bundesministerium für Justiz eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 treffen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist und der Untersuchungshäftling der Überstellung zustimmt.

§ 2. Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.

Artikel II

Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in Abweichung von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Juli 1992 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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