Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 - MuSchG)
Abkürzung
MuSchG
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand des Musterschutzes
§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.
(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregend sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand des Musterschutzes
§ 1. (1) Für Muster, die neu sind und Eigenart haben (§§ 2, 2a) und weder gegen § 2b noch die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fallen, werden nicht geschützt.
(2) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
(3) Erzeugnis im Sinne des Abs. 2 ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich – unter anderem – von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis.
(4) Ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Abs. 3 ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
(5) Musterrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2002, S 1, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Musterrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VII. Abschnittes anzuwenden.
Neuheit
§ 2. (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung außer Betracht, wenn sie nicht früher
als sechs Monate vor dem Prioritätstag des Musters erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers oder
darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger das Muster auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.
(3) Abs. 2 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß das Muster bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Neuheit
§ 2. (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung außer Betracht, wenn sie nicht früher
als sechs Monate vor dem Prioritätstag des Musters erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger das Muster auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.
(3) Abs. 2 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß das Muster bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Neuheit und Eigenart
§ 2. (1) Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Musters zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(2) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.
(3) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
(4) Das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des Abs. 4 bedeutet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.
§ 2a. (1) Im Sinne des § 2 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Registrierung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bekannt sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 unberücksichtigt, wenn das Muster der Öffentlichkeit nicht früher als zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht wird, und zwar:
durch den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Schöpfers oder seines Rechtsnachfolgers oder
als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger.
Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen
§ 2b. (1) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
(2) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen.
(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht unter den im § 2 festgelegten Voraussetzungen ein Recht an einem Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Verbot des Doppelschutzes
§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälteren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, das prioritätsältere Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen auf die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.
Verbot des Doppelschutzes
§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster oder die Anmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.
Wirkung des Musterschutzes
§ 4. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.
Wirkung des Musterschutzes
§ 4. (1) Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das In-Verkehr-Bringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Umfang des Schutzes aus einem Recht an einem Muster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.
(3) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt.
(4) Ein registriertes Muster entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.
Beschränkung der Rechte aus dem Muster
§ 4a. (1) Die Rechte aus einem registrierten Muster können nicht geltend gemacht werden für:
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
Handlungen zu Versuchszwecken;
die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre, vorausgesetzt, solche Handlungen sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Musters nicht über Gebühr und die Quelle wird angegeben.
(2) Die Rechte aus einem registrierten Muster können außerdem nicht geltend gemacht werden für:
Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land zugelassen sind und vorübergehend in das Inland gelangen;
die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge im Inland;
die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.
Vorbenützerrecht
§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).
(2) Der Vorbenützer darf das Muster für die von der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.
(3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.
(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.
(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.
Vorbenützerrecht
§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein unter den Schutzumfang eines registrierten Musters fallendes Muster bereits vor dem Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).
(2) Der Vorbenützer darf das Muster für die von der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.
(3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.
(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.
(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.
Erschöpfung der Rechte
§ 5a. Die Rechte aus einem registrierten Muster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Muster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.
Schutzdauer
§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung (§ 17) des Musters und endet fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden ist. Er kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr (§ 41) zweimal um je fünf Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist vom Ende der vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
Schutzdauer
§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Registrierung des Musters. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. Für die Zahlung der Erneuerungsgebühr gilt als Ende der Schutzdauer jeweils der letzte Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Anspruch auf Musterschutz
§ 7. (1) Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört oder ist das Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Nennung als Schöpfer des Musters
§ 8. (1) Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden.
(2) Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Der Antrag auf Nennung kann vom Schöpfer des Musters, vom Anmelder oder vom Musterinhaber gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Schöpfer Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Schöpfer Genannten nachzuweisen.
(4) Verweigert der Anmelder, der Musterinhaber oder der bereits als Schöpfer Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Schöpfer zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Schöpfer gemäß Abs. 1 zu nennen.
Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander
§ 9. Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.
Übertragung
§ 10. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.
II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Anmeldestellen
§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist, zum Schutz anzumelden.
(2) Die Anmeldestellen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und 16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), dem Patentamt zu übersenden.
(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen Anmeldestelle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.
II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Anmeldung
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