Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 569/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 569/1991
Artikel I
Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) beträgt für die geleistete
Arbeitsstunde
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für leichte Hilfsarbeiten..............3,20 S
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für schwere Hilfsarbeiten..............3,80 S
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für handwerksmäßige Arbeiten...........4,30 S
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für Facharbeiten.......................4,90 S
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für die Arbeiten eines Vorarbeiters ...5,40 S
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materiell derogiert durch BGBl. Nr. 569/1991
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
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