Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Musteranmeldestellen (Musteranmeldestellenverordnung - MAStV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 2003-08-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, wird verordnet:

§ 1. Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg wird jeweils eine Musteranmeldestelle errichtet, welche die ihr nach dem Musterschutzgesetz 1990 übertragenen Aufgaben, insbesondere die Entgegennahme von Musteranmeldungen, wahrzunehmen hat.

§ 2. (1) Die Präsidenten der im § 1 genannten Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben die Dienststunden der jeweiligen Musteranmeldestelle festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen. Die Dienststunden sowie allfällige Änderungen sind dem Patentamt bekanntzugeben. Die Musteranmeldestellen müssen während der Dienstzeit der jeweiligen Kammer mindestens fünf Stunden pro Tag geöffnet sein. Endet die Dienstzeit der Kammer an einzelnen Tagen vor den festgesetzten Dienststunden der Musteranmeldestelle, so kann der Präsident verfügen, daß die Musteranmeldestelle an diesen Tagen gleichzeitig mit dem Ende der Dienstzeit schließt.

(2) Der personelle und sachliche Aufwand der Musteranmeldestelle ist von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu tragen, bei der sie errichtet ist.

§ 3. (1) Jede Musteranmeldestelle hat über die bei ihr eingereichten Anmeldungen (bei Sammelanmeldungen über jedes der darin enthaltenen Muster gesondert) öffentlich zugängliche Aufzeichnungen zu führen, die nachstehende Angaben zu enthalten haben:

1.

die Kammernummer, bestehend aus den ersten beiden Buchstaben des jeweiligen Bundeslandes, einem Bindestrich sowie einer fortlaufenden Zahl;

2.

den Tag der Anmeldung sowie gegebenenfalls die beanspruchte Priorität und das Aktenzeichen der prioritätsbegründenden Anmeldung;

3.

gegebenenfalls den Hinweis, daß eine Geheimmusteranmeldung oder eine Sammelanmeldung vorliegt;

4.

die genaue Bezeichnung aller Beilagen, wie zB Vollmacht, Musterexemplar, Originaleinzahlungsbeleg;

5.

den Namen sowie den Wohnsitz (Sitz) des Anmelders und gegebenenfalls seines Vertreters;

6.

den Tag der Weiterleitung der Anmeldungsunterlagen an das Patentamt.

(2) Die Musteranmeldestellen haben den Tag des Einlangens einer persönlich überreichten Eingabe auf Ersuchen des Überreichers auf einem von ihm beizubringenden Blatt, das den Namen des Anmelders und den Gegenstand der Eingabe enthält, zu bestätigen.

§ 4. Die Musteranmeldestellen haben die gemäß § 3 geführten Aufzeichnungen vom Tag der Anmeldung an fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

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