ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND AUFKLÄRUNG GERICHTLICH STRAFBARER HANDLUNGEN SOWIE BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 4. September 1989 bzw. 6. März 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Juni 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern und zu vertiefen,

haben folgendes vereinbart:

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 2

Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe auf Ersuchen; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 3

(1) Bei der Erledigung von Ersuchen wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.

(2) Die den Sicherheitsbehörden zustehenden Befugnisse richten sich jeweils nach den inländischen Rechtsvorschriften.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 4

Die durch die Leistung von Amtshilfe erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Durch BGBl. Nr. 1046/1994 wurde dieser Artikel für die Slowakei neu formuliert.

Artikel 5

Bei der Durchführung dieses Abkommens erfolgt jeder dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Innenministerium der Slowakischen Republik.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 6

(1) Ersuchen um Amtshilfe sowie der gegenseitige Informationsaustausch erfolgen schriftlich; in dringenden Fällen jedoch mündlich, wobei in diesem Falle eine nachfolgende schriftliche Bestätigung erforderlich ist.

(2) Jede Vertragspartei verwendet ihre eigene Sprache.

(3) Die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichneten Informationen sind von der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln. Ohne ausdrückliches Einverständnis dürfen diese nicht weitergegeben werden.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

ZWEITER ABSCHNITT

Zusammenarbeit und Amtshilfe bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen

Artikel 7

Amtshilfe im Sinne dieses Abkommens umfaßt insbesondere

1.

die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Vorbeugung oder Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen kann;

2.

die Ermittlung des Aufenthalts von Personen, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind, sowie von dort abgängigen oder vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden sind;

3.

die Ermittlung des Aufenthalts und die vorläufige Anhaltung:

a)

von Personen, die aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten Haft oder vorläufigen Festnahme, aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entwichen sind;

b)

von Minderjährigen auf Ersuchen ihrer Eltern, Pflegeeltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, von entwichenen Zöglingen oder von abgängigen Geisteskranken zum Zweck der Vorbeugung gerichtlich strafbarer Handlungen;

4.

die Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren einschließlich der Übermittlung von Lichtbildern und Fingerabdruckblättern hinsichtlich der in Ziffer 2 und 3 genannten Personen;

5.

die Mitwirkung an der Identifizierung unbekannter Leichen;

6.

die Fahndung nach Gegenständen, an denen oder mit denen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde, sowie deren Sicherstellung.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 8

(1) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden ihre Erfahrungen austauschen und zusammenarbeiten hinsichtlich Organisation und Taktik bei der Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere auf dem Gebiet

a)

der Delikte gegen Leib und Leben, einschließlich der Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus,

b)

der Suchtgiftkriminalität,

c)

der Fälschung von Zahlungsmitteln,

d)

des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen.

(2) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden ferner ihre Erfahrungen über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik austauschen.

(3) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 9

(1) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn

a)

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,

b)

die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzen könnte,

c)

um sie wegen einer Handlung ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt,

d)

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist,

e)

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht ausschließlich in der Verletzung von Steuer-, Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel besteht,

f)

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht ausschließlich in der Verletzung von Vorschriften über Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Waren besteht.

(2) Wird die Amtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 10

Zur Klärung des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung sowie zur fachlichen Beratung und Unterstützung kann Vertretern der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden nach zwischen ihnen hergestelltem Einvernehmen die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet werden; sie dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 11

(1) Auf Ersuchen wird es Personen ermöglicht, sich beschleunigt am Identifizierungsort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzufinden. Die entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

(2) Diese Personen dürfen im Staatsgebiet der Vertragspartei wegen einer vor dessen Betreten begangenen strafbaren Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden, wenn sie, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich innerhalb der für die Heimreise angemessenen Frist wieder verlassen.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

DRITTER ABSCHNITT

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Artikel 12

(1) Die im Artikel 5 genannten Behörden werden einen gegenseitigen Informationsaustausch vornehmen sowie Analysen und Forschungsergebnisse hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie der Mittel zu seiner Gewährleistung zur Verfügung stellen. Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet umfaßt insbesondere:

a)

den Austausch von Informationen über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;

b)

den Informationsaustausch hinsichtlich der gewonnenen Erfahrungen im Bereich der Organisation und Lenkung des Straßenverkehrs;

c)

den Informationsaustausch hinsichtlich der Formen und Ergebnisse der Unfallverhütung im Straßenverkehr;

d)

den Erfahrungsaustausch über die Vorgangsweise bei der Untersuchung der Verkehrsunfälle sowie über die Organisation des Rettungsdienstes an der Unfallstelle;

e)

den Informationsaustausch über die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften und deren Änderungen.

(2) In Angelegenheiten der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr erfolgt der gesamte dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen den in Artikel 5 genannten Behörden. Diese werden einander andere zuständige Behörden und Dienststellen mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch gemäß Abs. 1 lit. a vornehmen werden.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

VIERTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Verteter der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden treffen einander wenigstens einmal jährlich zur Erörterung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.

Durch BGBl. Nr. 1046/1994 wurde dieser Artikel für die Slowakei neu formuliert.

Artikel 14

Dieses Abkommen berührt nicht Verpflichtungen, die in anderen zweiseitigen Verträgen sowie in mehrseitigen Verträgen enthalten sind.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. In diesem Falle tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 16

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit an den Flüssen Donau, March und Thaya vom 5. Dezember 1975 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Prag, am 21. juni 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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